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- Ein Verfügungsverbot (im Falle der Übertragung eines Rechts auch Veräußerungsverbot genannt) verbietet es dem Berechtigten, über sein Recht zu verfügen. Man unterscheidet rechtsgeschäftliche und gesetzliche Verfügungsverbote, ferner unter den gesetzlichen die relativen und absoluten Verfügungsverbote. Ob auch gesetzliche Regelungen unter die Verfügungsverbote fallen, dass der Berechtigte nicht verfügen kann, ist umstritten. Nach einer Ansicht handelt es sich bei solchen Vorschriften um absolute gesetzliche Verfügungsverbote, nach der Gegenmeinung ist dem Berechtigten die Verfügung dagegen nicht verboten, sondern kraft Gesetzes schon nicht möglich (Verfügungsbeschränkung). (de)
- Ein Verfügungsverbot (im Falle der Übertragung eines Rechts auch Veräußerungsverbot genannt) verbietet es dem Berechtigten, über sein Recht zu verfügen. Man unterscheidet rechtsgeschäftliche und gesetzliche Verfügungsverbote, ferner unter den gesetzlichen die relativen und absoluten Verfügungsverbote. Ob auch gesetzliche Regelungen unter die Verfügungsverbote fallen, dass der Berechtigte nicht verfügen kann, ist umstritten. Nach einer Ansicht handelt es sich bei solchen Vorschriften um absolute gesetzliche Verfügungsverbote, nach der Gegenmeinung ist dem Berechtigten die Verfügung dagegen nicht verboten, sondern kraft Gesetzes schon nicht möglich (Verfügungsbeschränkung). (de)
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- Ein Verfügungsverbot (im Falle der Übertragung eines Rechts auch Veräußerungsverbot genannt) verbietet es dem Berechtigten, über sein Recht zu verfügen. Man unterscheidet rechtsgeschäftliche und gesetzliche Verfügungsverbote, ferner unter den gesetzlichen die relativen und absoluten Verfügungsverbote. (de)
- Ein Verfügungsverbot (im Falle der Übertragung eines Rechts auch Veräußerungsverbot genannt) verbietet es dem Berechtigten, über sein Recht zu verfügen. Man unterscheidet rechtsgeschäftliche und gesetzliche Verfügungsverbote, ferner unter den gesetzlichen die relativen und absoluten Verfügungsverbote. (de)
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- Verfügungsverbot (de)
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