Ein Verfügungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, das eine Verfügung zum Inhalt hat. Es ist ein Begriff der Rechtswissenschaft. Eine Verfügung ist die unmittelbare Einwirkung auf ein Recht oder ein Rechtsverhältnis, durch Übertragung, Belastung, Aufhebung oder Inhaltsänderung. Als Merksatz für die Einwirkungsmöglichkeiten kann die „Hochzeitsnacht-Theorie“ dienen: Diejenigen Rechte und Rechtsverhältnisse, auf die eingewirkt wird, bezeichnet man als Verfügungsobjekt. Ist das Verfügungsgeschäft ein einseitiges Rechtsgeschäft, ist es ein Gestaltungsgeschäft.

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  • Ein Verfügungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, das eine Verfügung zum Inhalt hat. Es ist ein Begriff der Rechtswissenschaft. Eine Verfügung ist die unmittelbare Einwirkung auf ein Recht oder ein Rechtsverhältnis, durch Übertragung, Belastung, Aufhebung oder Inhaltsänderung. Als Merksatz für die Einwirkungsmöglichkeiten kann die „Hochzeitsnacht-Theorie“ dienen: In der Hochzeitsnacht hebt der Bräutigam die Braut hoch (Aufhebung), trägt sie über die Schwelle (Übertragung) zum Ehebett, wo er sie belastet (Belastung) und – möglicherweise – inhaltlich ändert (Inhaltsänderung). * Eine Übertragung stellt beispielsweise die Übereignung einer Sache oder eine Forderungsabtretung dar. * Eine Belastung kann z. B. die Bestellung eines Pfandrechts, einer Hypothek oder einer Grundschuld sein. * Aufgehoben wird ein Recht an einem Gegenstand z. B. bei Vereinbarung eines Erlasses. * Eine Inhaltsänderung liegt z. B. bei der Umwandlung einer Grundschuld in eine Hypothek vor (§ 1198 BGB). Diejenigen Rechte und Rechtsverhältnisse, auf die eingewirkt wird, bezeichnet man als Verfügungsobjekt. Man nennt nur denjenigen Verfügenden, dessen Recht übertragen wird. Daher kann eine reine Begründung eines Rechts (wie des Eigentums bei einer Aneignung einer herrenlosen Sache (§ 958 BGB)) kein Verfügungsgeschäft in eigentlichen Sinne sein. Ist das Verfügungsgeschäft ein einseitiges Rechtsgeschäft, ist es ein Gestaltungsgeschäft. (de)
  • Ein Verfügungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, das eine Verfügung zum Inhalt hat. Es ist ein Begriff der Rechtswissenschaft. Eine Verfügung ist die unmittelbare Einwirkung auf ein Recht oder ein Rechtsverhältnis, durch Übertragung, Belastung, Aufhebung oder Inhaltsänderung. Als Merksatz für die Einwirkungsmöglichkeiten kann die „Hochzeitsnacht-Theorie“ dienen: In der Hochzeitsnacht hebt der Bräutigam die Braut hoch (Aufhebung), trägt sie über die Schwelle (Übertragung) zum Ehebett, wo er sie belastet (Belastung) und – möglicherweise – inhaltlich ändert (Inhaltsänderung). * Eine Übertragung stellt beispielsweise die Übereignung einer Sache oder eine Forderungsabtretung dar. * Eine Belastung kann z. B. die Bestellung eines Pfandrechts, einer Hypothek oder einer Grundschuld sein. * Aufgehoben wird ein Recht an einem Gegenstand z. B. bei Vereinbarung eines Erlasses. * Eine Inhaltsänderung liegt z. B. bei der Umwandlung einer Grundschuld in eine Hypothek vor (§ 1198 BGB). Diejenigen Rechte und Rechtsverhältnisse, auf die eingewirkt wird, bezeichnet man als Verfügungsobjekt. Man nennt nur denjenigen Verfügenden, dessen Recht übertragen wird. Daher kann eine reine Begründung eines Rechts (wie des Eigentums bei einer Aneignung einer herrenlosen Sache (§ 958 BGB)) kein Verfügungsgeschäft in eigentlichen Sinne sein. Ist das Verfügungsgeschäft ein einseitiges Rechtsgeschäft, ist es ein Gestaltungsgeschäft. (de)
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  • Ein Verfügungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, das eine Verfügung zum Inhalt hat. Es ist ein Begriff der Rechtswissenschaft. Eine Verfügung ist die unmittelbare Einwirkung auf ein Recht oder ein Rechtsverhältnis, durch Übertragung, Belastung, Aufhebung oder Inhaltsänderung. Als Merksatz für die Einwirkungsmöglichkeiten kann die „Hochzeitsnacht-Theorie“ dienen: Diejenigen Rechte und Rechtsverhältnisse, auf die eingewirkt wird, bezeichnet man als Verfügungsobjekt. Ist das Verfügungsgeschäft ein einseitiges Rechtsgeschäft, ist es ein Gestaltungsgeschäft. (de)
  • Ein Verfügungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, das eine Verfügung zum Inhalt hat. Es ist ein Begriff der Rechtswissenschaft. Eine Verfügung ist die unmittelbare Einwirkung auf ein Recht oder ein Rechtsverhältnis, durch Übertragung, Belastung, Aufhebung oder Inhaltsänderung. Als Merksatz für die Einwirkungsmöglichkeiten kann die „Hochzeitsnacht-Theorie“ dienen: Diejenigen Rechte und Rechtsverhältnisse, auf die eingewirkt wird, bezeichnet man als Verfügungsobjekt. Ist das Verfügungsgeschäft ein einseitiges Rechtsgeschäft, ist es ein Gestaltungsgeschäft. (de)
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  • Verfügungsgeschäft (de)
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