Sofern fragliche Fremdfinanzierung die betriebswirtschaftlichen Funktionen von Eigenkapital übernimmt, und das massgebende Fremdkapital die maximale Verschuldungskapazität übersteigt, sowie aus dem direkten Drittvergleich nicht hervorgeht, dass die Möglichkeit der Kapitalaufnahme bei einem unabhängigen Dritten bestanden hätte, bzw. aus dem hypothetischen Drittvergleich hervorgeht, dass relevante Kennzahlen nicht erfüllt wurden, liegt effektiv verdecktes Eigenkapital i. S. v. Art. 65 DBG bzw. Art. 24 Abs. 1 lit. c i. V. m. Art. 29a StHG vor.

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  • Sofern fragliche Fremdfinanzierung die betriebswirtschaftlichen Funktionen von Eigenkapital übernimmt, und das massgebende Fremdkapital die maximale Verschuldungskapazität übersteigt, sowie aus dem direkten Drittvergleich nicht hervorgeht, dass die Möglichkeit der Kapitalaufnahme bei einem unabhängigen Dritten bestanden hätte, bzw. aus dem hypothetischen Drittvergleich hervorgeht, dass relevante Kennzahlen nicht erfüllt wurden, liegt effektiv verdecktes Eigenkapital i. S. v. Art. 65 DBG bzw. Art. 24 Abs. 1 lit. c i. V. m. Art. 29a StHG vor. Bei der Wahl der Aussenfinanzierung bestehen aus steuerlicher Sicht immer noch relevante Unterschiede zwischen Eigen- und Fremdkapital. Unter welchen Voraussetzungen für Steuerzwecke Fremdkapital in Eigenkapital umqualifiziert werden kann, ist seit 1995 im Gesetz geregelt. Die verwaltungstechnische Umsetzung der wirtschaftlich formulierten Norm ist anspruchsvoll und in Spezialfällen voller Tücken. (de)
  • Sofern fragliche Fremdfinanzierung die betriebswirtschaftlichen Funktionen von Eigenkapital übernimmt, und das massgebende Fremdkapital die maximale Verschuldungskapazität übersteigt, sowie aus dem direkten Drittvergleich nicht hervorgeht, dass die Möglichkeit der Kapitalaufnahme bei einem unabhängigen Dritten bestanden hätte, bzw. aus dem hypothetischen Drittvergleich hervorgeht, dass relevante Kennzahlen nicht erfüllt wurden, liegt effektiv verdecktes Eigenkapital i. S. v. Art. 65 DBG bzw. Art. 24 Abs. 1 lit. c i. V. m. Art. 29a StHG vor. Bei der Wahl der Aussenfinanzierung bestehen aus steuerlicher Sicht immer noch relevante Unterschiede zwischen Eigen- und Fremdkapital. Unter welchen Voraussetzungen für Steuerzwecke Fremdkapital in Eigenkapital umqualifiziert werden kann, ist seit 1995 im Gesetz geregelt. Die verwaltungstechnische Umsetzung der wirtschaftlich formulierten Norm ist anspruchsvoll und in Spezialfällen voller Tücken. (de)
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  • Sofern fragliche Fremdfinanzierung die betriebswirtschaftlichen Funktionen von Eigenkapital übernimmt, und das massgebende Fremdkapital die maximale Verschuldungskapazität übersteigt, sowie aus dem direkten Drittvergleich nicht hervorgeht, dass die Möglichkeit der Kapitalaufnahme bei einem unabhängigen Dritten bestanden hätte, bzw. aus dem hypothetischen Drittvergleich hervorgeht, dass relevante Kennzahlen nicht erfüllt wurden, liegt effektiv verdecktes Eigenkapital i. S. v. Art. 65 DBG bzw. Art. 24 Abs. 1 lit. c i. V. m. Art. 29a StHG vor. (de)
  • Sofern fragliche Fremdfinanzierung die betriebswirtschaftlichen Funktionen von Eigenkapital übernimmt, und das massgebende Fremdkapital die maximale Verschuldungskapazität übersteigt, sowie aus dem direkten Drittvergleich nicht hervorgeht, dass die Möglichkeit der Kapitalaufnahme bei einem unabhängigen Dritten bestanden hätte, bzw. aus dem hypothetischen Drittvergleich hervorgeht, dass relevante Kennzahlen nicht erfüllt wurden, liegt effektiv verdecktes Eigenkapital i. S. v. Art. 65 DBG bzw. Art. 24 Abs. 1 lit. c i. V. m. Art. 29a StHG vor. (de)
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  • Verdecktes Eigenkapital (Schweiz) (de)
  • Verdecktes Eigenkapital (Schweiz) (de)
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