Property |
Value |
dbo:abstract
|
- Das österreichische Verbandsverantwortlichkeitsgesetz BGBl. I Nr. 151/2005 (VbVG, vulgo Unternehmensstrafgesetz) regelt die Verbandshaftung, das ist die Haftung eines Verbandes für Straftaten ihrer Entscheidungsträger und Mitarbeiter, wenn Pflichten verletzt wurden, die den Verband betreffen – für die Entscheidungsträger weitreichender als für weisungsgebunden oder -genötigt handelnde Mitarbeiter (§ 3 Z.2,3 VbVG). (de)
- Das österreichische Verbandsverantwortlichkeitsgesetz BGBl. I Nr. 151/2005 (VbVG, vulgo Unternehmensstrafgesetz) regelt die Verbandshaftung, das ist die Haftung eines Verbandes für Straftaten ihrer Entscheidungsträger und Mitarbeiter, wenn Pflichten verletzt wurden, die den Verband betreffen – für die Entscheidungsträger weitreichender als für weisungsgebunden oder -genötigt handelnde Mitarbeiter (§ 3 Z.2,3 VbVG). (de)
|
dbo:wikiPageID
| |
dbo:wikiPageRevisionID
| |
prop-de:abkürzung
| |
prop-de:geltungsbereich
| |
prop-de:langtitel
|
- Bundesgesetz, mit dem ein
- Verbandsverantwortlichkeitsgesetz erlassen wird
- das Patentgesetz, das Markenschutzgesetz 1970,
- das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz,
- und das Gebrauchsmustergesetz geändert werden
- und mit dem das Mediengesetz,
- das Halbleiterschutzgesetz, das Musterschutzgesetz 1990
|
prop-de:rechtsmaterie
| |
prop-de:titel
|
- Verbandsverantwortlichkeitsgesetz
|
prop-de:typ
| |
dct:subject
| |
rdfs:comment
|
- Das österreichische Verbandsverantwortlichkeitsgesetz BGBl. I Nr. 151/2005 (VbVG, vulgo Unternehmensstrafgesetz) regelt die Verbandshaftung, das ist die Haftung eines Verbandes für Straftaten ihrer Entscheidungsträger und Mitarbeiter, wenn Pflichten verletzt wurden, die den Verband betreffen – für die Entscheidungsträger weitreichender als für weisungsgebunden oder -genötigt handelnde Mitarbeiter (§ 3 Z.2,3 VbVG). (de)
- Das österreichische Verbandsverantwortlichkeitsgesetz BGBl. I Nr. 151/2005 (VbVG, vulgo Unternehmensstrafgesetz) regelt die Verbandshaftung, das ist die Haftung eines Verbandes für Straftaten ihrer Entscheidungsträger und Mitarbeiter, wenn Pflichten verletzt wurden, die den Verband betreffen – für die Entscheidungsträger weitreichender als für weisungsgebunden oder -genötigt handelnde Mitarbeiter (§ 3 Z.2,3 VbVG). (de)
|
rdfs:label
|
- Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (de)
- Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (de)
|
owl:sameAs
| |
prov:wasDerivedFrom
| |
foaf:isPrimaryTopicOf
| |
is dbo:wikiPageDisambiguates
of | |
is dbo:wikiPageRedirects
of | |
is foaf:primaryTopic
of | |