Das österreichische Verbandsverantwortlichkeitsgesetz BGBl. I Nr. 151/2005 (VbVG, vulgo Unternehmensstrafgesetz) regelt die Verbandshaftung, das ist die Haftung eines Verbandes für Straftaten ihrer Entscheidungsträger und Mitarbeiter, wenn Pflichten verletzt wurden, die den Verband betreffen – für die Entscheidungsträger weitreichender als für weisungsgebunden oder -genötigt handelnde Mitarbeiter (§ 3 Z.2,3 VbVG).

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  • Das österreichische Verbandsverantwortlichkeitsgesetz BGBl. I Nr. 151/2005 (VbVG, vulgo Unternehmensstrafgesetz) regelt die Verbandshaftung, das ist die Haftung eines Verbandes für Straftaten ihrer Entscheidungsträger und Mitarbeiter, wenn Pflichten verletzt wurden, die den Verband betreffen – für die Entscheidungsträger weitreichender als für weisungsgebunden oder -genötigt handelnde Mitarbeiter (§ 3 Z.2,3 VbVG). (de)
  • Das österreichische Verbandsverantwortlichkeitsgesetz BGBl. I Nr. 151/2005 (VbVG, vulgo Unternehmensstrafgesetz) regelt die Verbandshaftung, das ist die Haftung eines Verbandes für Straftaten ihrer Entscheidungsträger und Mitarbeiter, wenn Pflichten verletzt wurden, die den Verband betreffen – für die Entscheidungsträger weitreichender als für weisungsgebunden oder -genötigt handelnde Mitarbeiter (§ 3 Z.2,3 VbVG). (de)
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  • VbVG
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  • Bundesgesetz, mit dem ein
  • Verbandsverantwortlichkeitsgesetz erlassen wird
  • das Patentgesetz, das Markenschutzgesetz 1970,
  • das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz,
  • und das Gebrauchsmustergesetz geändert werden
  • und mit dem das Mediengesetz,
  • das Halbleiterschutzgesetz, das Musterschutzgesetz 1990
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  • Sonstiges Strafrecht
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  • Verbandsverantwortlichkeitsgesetz
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  • Das österreichische Verbandsverantwortlichkeitsgesetz BGBl. I Nr. 151/2005 (VbVG, vulgo Unternehmensstrafgesetz) regelt die Verbandshaftung, das ist die Haftung eines Verbandes für Straftaten ihrer Entscheidungsträger und Mitarbeiter, wenn Pflichten verletzt wurden, die den Verband betreffen – für die Entscheidungsträger weitreichender als für weisungsgebunden oder -genötigt handelnde Mitarbeiter (§ 3 Z.2,3 VbVG). (de)
  • Das österreichische Verbandsverantwortlichkeitsgesetz BGBl. I Nr. 151/2005 (VbVG, vulgo Unternehmensstrafgesetz) regelt die Verbandshaftung, das ist die Haftung eines Verbandes für Straftaten ihrer Entscheidungsträger und Mitarbeiter, wenn Pflichten verletzt wurden, die den Verband betreffen – für die Entscheidungsträger weitreichender als für weisungsgebunden oder -genötigt handelnde Mitarbeiter (§ 3 Z.2,3 VbVG). (de)
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  • Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (de)
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