Der Verbalvertrag war im römischen Recht ein klagbarer Schuldvertrag, der dadurch zustande kam, dass die Vertragsparteien sich förmlich mündlich erklärten. Hauptanwendungsfall des Verbalkontraktes war die Stipulation, der am häufigsten auftretende Schuldvertrag des ius civile. Sie könnte bereits uralter Auguralpraxis entstammen. Bei gleichzeitiger Anwesenheit einigten sich die Parteien (römische Bürger) über ein Leistungsversprechen in Frage- und Antwortform (conventio). Dieses Leistungsversprechen konnte einseitige Rechtsgeschäfte, wie Schenkungsversprechen, Garantieabreden, Darlehensgewährungen oder schuldrechtliche Novationen umfassen, genauso aber wechselseitige Rechtsverhältnisse wie den Kauf und außerhalb des numerus clausus liegende Rechtsgeschäfte. Da die Stipulation ein streng ein

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  • Der Verbalvertrag war im römischen Recht ein klagbarer Schuldvertrag, der dadurch zustande kam, dass die Vertragsparteien sich förmlich mündlich erklärten. Hauptanwendungsfall des Verbalkontraktes war die Stipulation, der am häufigsten auftretende Schuldvertrag des ius civile. Sie könnte bereits uralter Auguralpraxis entstammen. Bei gleichzeitiger Anwesenheit einigten sich die Parteien (römische Bürger) über ein Leistungsversprechen in Frage- und Antwortform (conventio). Dieses Leistungsversprechen konnte einseitige Rechtsgeschäfte, wie Schenkungsversprechen, Garantieabreden, Darlehensgewährungen oder schuldrechtliche Novationen umfassen, genauso aber wechselseitige Rechtsverhältnisse wie den Kauf und außerhalb des numerus clausus liegende Rechtsgeschäfte. Da die Stipulation ein streng einseitiges Rechtsgeschäft war, wurden wechselseitige Verbindlichkeiten durch zwei Formakte dienstbar gemacht. Kaufverträge wurden durch eine „Warenstipulation (Leistung)“ und eine „Preisstipulation (Gegenleistung)“, jeweils aufeinander bezogen, vollzogen.(Hauptartikel: Stipulation) Verbalkontrakte wurden auch zu Bürgschaftszwecken verabredet. Dieser Unterfall der Stipulation wies allein den Unterschied auf, dass der Bürgschaft (sponsio) ein akzessorisches Kausalgeschäft des Hauptschuldners zugrunde lag, das selbst durch Stipulation begründet worden war. Der Bürge wurde vom Gläubiger gefragt, ob er dasselbe verspreche, was der Schuldner versprochen habe (idem quod ... promisit spondesne?), woraufhin der Bürge, gleichlautend zum Gläubiger des zu sichernden Vertrages, mit spondeo (=ich verspreche) quittierte. Ein weiterer Verbalkontrakt war die dictio dotis, ein Dotalversprechen (treuhänderische Übertragung des Eigentums der Frau nebst Mitgiftverwaltung), das nicht, wie die Stipulation, eine Antwort auf die vorhergehende Frage des Gläubigers enthielt. Der Empfänger gab hier keine Erklärung ab, band sich aber gleichwohl. Der Versprechende formulierte: dotis filiae meae tibi erunt sestertium milia centum (übersetzt: als Mitgift für meine Tochter sollen Dir 100.000 Sesterzen zukommen). Einseitig war auch der Formalakt bei eidlichen Verpflichtungen von Freigelassenen, ihrem Schutzherrn (patronus) mit Dienstleistungen gefällig zu sein (promissio operarum). (de)
  • Der Verbalvertrag war im römischen Recht ein klagbarer Schuldvertrag, der dadurch zustande kam, dass die Vertragsparteien sich förmlich mündlich erklärten. Hauptanwendungsfall des Verbalkontraktes war die Stipulation, der am häufigsten auftretende Schuldvertrag des ius civile. Sie könnte bereits uralter Auguralpraxis entstammen. Bei gleichzeitiger Anwesenheit einigten sich die Parteien (römische Bürger) über ein Leistungsversprechen in Frage- und Antwortform (conventio). Dieses Leistungsversprechen konnte einseitige Rechtsgeschäfte, wie Schenkungsversprechen, Garantieabreden, Darlehensgewährungen oder schuldrechtliche Novationen umfassen, genauso aber wechselseitige Rechtsverhältnisse wie den Kauf und außerhalb des numerus clausus liegende Rechtsgeschäfte. Da die Stipulation ein streng einseitiges Rechtsgeschäft war, wurden wechselseitige Verbindlichkeiten durch zwei Formakte dienstbar gemacht. Kaufverträge wurden durch eine „Warenstipulation (Leistung)“ und eine „Preisstipulation (Gegenleistung)“, jeweils aufeinander bezogen, vollzogen.(Hauptartikel: Stipulation) Verbalkontrakte wurden auch zu Bürgschaftszwecken verabredet. Dieser Unterfall der Stipulation wies allein den Unterschied auf, dass der Bürgschaft (sponsio) ein akzessorisches Kausalgeschäft des Hauptschuldners zugrunde lag, das selbst durch Stipulation begründet worden war. Der Bürge wurde vom Gläubiger gefragt, ob er dasselbe verspreche, was der Schuldner versprochen habe (idem quod ... promisit spondesne?), woraufhin der Bürge, gleichlautend zum Gläubiger des zu sichernden Vertrages, mit spondeo (=ich verspreche) quittierte. Ein weiterer Verbalkontrakt war die dictio dotis, ein Dotalversprechen (treuhänderische Übertragung des Eigentums der Frau nebst Mitgiftverwaltung), das nicht, wie die Stipulation, eine Antwort auf die vorhergehende Frage des Gläubigers enthielt. Der Empfänger gab hier keine Erklärung ab, band sich aber gleichwohl. Der Versprechende formulierte: dotis filiae meae tibi erunt sestertium milia centum (übersetzt: als Mitgift für meine Tochter sollen Dir 100.000 Sesterzen zukommen). Einseitig war auch der Formalakt bei eidlichen Verpflichtungen von Freigelassenen, ihrem Schutzherrn (patronus) mit Dienstleistungen gefällig zu sein (promissio operarum). (de)
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  • Der Verbalvertrag war im römischen Recht ein klagbarer Schuldvertrag, der dadurch zustande kam, dass die Vertragsparteien sich förmlich mündlich erklärten. Hauptanwendungsfall des Verbalkontraktes war die Stipulation, der am häufigsten auftretende Schuldvertrag des ius civile. Sie könnte bereits uralter Auguralpraxis entstammen. Bei gleichzeitiger Anwesenheit einigten sich die Parteien (römische Bürger) über ein Leistungsversprechen in Frage- und Antwortform (conventio). Dieses Leistungsversprechen konnte einseitige Rechtsgeschäfte, wie Schenkungsversprechen, Garantieabreden, Darlehensgewährungen oder schuldrechtliche Novationen umfassen, genauso aber wechselseitige Rechtsverhältnisse wie den Kauf und außerhalb des numerus clausus liegende Rechtsgeschäfte. Da die Stipulation ein streng ein (de)
  • Der Verbalvertrag war im römischen Recht ein klagbarer Schuldvertrag, der dadurch zustande kam, dass die Vertragsparteien sich förmlich mündlich erklärten. Hauptanwendungsfall des Verbalkontraktes war die Stipulation, der am häufigsten auftretende Schuldvertrag des ius civile. Sie könnte bereits uralter Auguralpraxis entstammen. Bei gleichzeitiger Anwesenheit einigten sich die Parteien (römische Bürger) über ein Leistungsversprechen in Frage- und Antwortform (conventio). Dieses Leistungsversprechen konnte einseitige Rechtsgeschäfte, wie Schenkungsversprechen, Garantieabreden, Darlehensgewährungen oder schuldrechtliche Novationen umfassen, genauso aber wechselseitige Rechtsverhältnisse wie den Kauf und außerhalb des numerus clausus liegende Rechtsgeschäfte. Da die Stipulation ein streng ein (de)
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