Verarbeitungshilfsstoffe (im internationalen Sprachgebrauch processing aids) werden in § 2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) geregelt. Es handelt sich nicht um Lebensmittelzusatzstoffe. Diese lebensmittelrechtlichen Festlegungen bedeuten, dass Stoffe, die zur ordnungsgemäßen Verarbeitung oder Herstellung technologisch benötigt werden, Lebensmitteln nur dann zugesetzt werden dürfen, wenn die eventuell verbleibenden Rückstände oder deren Umwandlungsprdukte für die Verbraucher gesundheitlich unbedenklich sind.

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  • Verarbeitungshilfsstoffe (im internationalen Sprachgebrauch processing aids) werden in § 2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) geregelt. Es handelt sich nicht um Lebensmittelzusatzstoffe. „Stoffe, die nicht selbst als Zutat als Lebensmittel verzehrt werden, jedoch aus technologischen Gründen während der Be- oder Verarbeitung von Lebensmitteln verwendet werden und unbeabsichtigte, technisch unvermeidbare Rückstände oder Abbau- oder Reaktionsprodukte von Rückständen in gesundheitlich unbedenklichen Anteilen im für die Verbraucherin oder den Verbraucher bestimmten Lebensmitteln hinterlassen können, die sich technologisch nicht auf dieses Lebensmittel auswirken (Verarbeitungshilfsstoffe)“ Diese lebensmittelrechtlichen Festlegungen bedeuten, dass Stoffe, die zur ordnungsgemäßen Verarbeitung oder Herstellung technologisch benötigt werden, Lebensmitteln nur dann zugesetzt werden dürfen, wenn die eventuell verbleibenden Rückstände oder deren Umwandlungsprdukte für die Verbraucher gesundheitlich unbedenklich sind. Der Zusatz der Stoffe ist auch nur dann erlaubt, wenn es einen vernünftigen Grund (technologische Notwendigkeit) gibt. Beispiele * Labenzyme zur Käseherstellung, * Amylasen zum Stärkeabbau zur Traubenzuckerherstellung, * Wasserstoffperoxid zur Kaltsterilisation vom Lebensmittelverpackungen (de)
  • Verarbeitungshilfsstoffe (im internationalen Sprachgebrauch processing aids) werden in § 2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) geregelt. Es handelt sich nicht um Lebensmittelzusatzstoffe. „Stoffe, die nicht selbst als Zutat als Lebensmittel verzehrt werden, jedoch aus technologischen Gründen während der Be- oder Verarbeitung von Lebensmitteln verwendet werden und unbeabsichtigte, technisch unvermeidbare Rückstände oder Abbau- oder Reaktionsprodukte von Rückständen in gesundheitlich unbedenklichen Anteilen im für die Verbraucherin oder den Verbraucher bestimmten Lebensmitteln hinterlassen können, die sich technologisch nicht auf dieses Lebensmittel auswirken (Verarbeitungshilfsstoffe)“ Diese lebensmittelrechtlichen Festlegungen bedeuten, dass Stoffe, die zur ordnungsgemäßen Verarbeitung oder Herstellung technologisch benötigt werden, Lebensmitteln nur dann zugesetzt werden dürfen, wenn die eventuell verbleibenden Rückstände oder deren Umwandlungsprdukte für die Verbraucher gesundheitlich unbedenklich sind. Der Zusatz der Stoffe ist auch nur dann erlaubt, wenn es einen vernünftigen Grund (technologische Notwendigkeit) gibt. Beispiele * Labenzyme zur Käseherstellung, * Amylasen zum Stärkeabbau zur Traubenzuckerherstellung, * Wasserstoffperoxid zur Kaltsterilisation vom Lebensmittelverpackungen (de)
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  • Verarbeitungshilfsstoffe (im internationalen Sprachgebrauch processing aids) werden in § 2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) geregelt. Es handelt sich nicht um Lebensmittelzusatzstoffe. Diese lebensmittelrechtlichen Festlegungen bedeuten, dass Stoffe, die zur ordnungsgemäßen Verarbeitung oder Herstellung technologisch benötigt werden, Lebensmitteln nur dann zugesetzt werden dürfen, wenn die eventuell verbleibenden Rückstände oder deren Umwandlungsprdukte für die Verbraucher gesundheitlich unbedenklich sind. (de)
  • Verarbeitungshilfsstoffe (im internationalen Sprachgebrauch processing aids) werden in § 2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) geregelt. Es handelt sich nicht um Lebensmittelzusatzstoffe. Diese lebensmittelrechtlichen Festlegungen bedeuten, dass Stoffe, die zur ordnungsgemäßen Verarbeitung oder Herstellung technologisch benötigt werden, Lebensmitteln nur dann zugesetzt werden dürfen, wenn die eventuell verbleibenden Rückstände oder deren Umwandlungsprdukte für die Verbraucher gesundheitlich unbedenklich sind. (de)
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