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- Die Urkundsdelikte umfassen diejenigen Fälschungsdelikte im Rechtsverkehr (§§ 267–282 StGB), welche im 23. Abschnitt des Strafgesetzbuches geregelt sind. Das Rechtsgut, das die Urkundsdelikte im Allgemeinen schützen, ist die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs. In den Urkundsdelikten nicht enthalten sind die Geld- und Wertzeichenfälschungsdelikte (§§ 146–152a StGB), deren Schutzrichtung den Geldverkehr und zugleich die fiskalische Stabilität des Staates trifft. Da von der Geld- und Wertzeichenfälschung auch Gegenstände umfasst werden, die keine Urkundsqualität aufweisen, ist im Einzelfall zu untersuchen, ob die Urkundenfälschungsdelikte als Auffangdelikte für die übrigen Fälschungsdelikte in Betracht kommen. (de)
- Die Urkundsdelikte umfassen diejenigen Fälschungsdelikte im Rechtsverkehr (§§ 267–282 StGB), welche im 23. Abschnitt des Strafgesetzbuches geregelt sind. Das Rechtsgut, das die Urkundsdelikte im Allgemeinen schützen, ist die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs. In den Urkundsdelikten nicht enthalten sind die Geld- und Wertzeichenfälschungsdelikte (§§ 146–152a StGB), deren Schutzrichtung den Geldverkehr und zugleich die fiskalische Stabilität des Staates trifft. Da von der Geld- und Wertzeichenfälschung auch Gegenstände umfasst werden, die keine Urkundsqualität aufweisen, ist im Einzelfall zu untersuchen, ob die Urkundenfälschungsdelikte als Auffangdelikte für die übrigen Fälschungsdelikte in Betracht kommen. (de)
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- Die Urkundsdelikte umfassen diejenigen Fälschungsdelikte im Rechtsverkehr (§§ 267–282 StGB), welche im 23. Abschnitt des Strafgesetzbuches geregelt sind. Das Rechtsgut, das die Urkundsdelikte im Allgemeinen schützen, ist die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs. In den Urkundsdelikten nicht enthalten sind die Geld- und Wertzeichenfälschungsdelikte (§§ 146–152a StGB), deren Schutzrichtung den Geldverkehr und zugleich die fiskalische Stabilität des Staates trifft. Da von der Geld- und Wertzeichenfälschung auch Gegenstände umfasst werden, die keine Urkundsqualität aufweisen, ist im Einzelfall zu untersuchen, ob die Urkundenfälschungsdelikte als Auffangdelikte für die übrigen Fälschungsdelikte in Betracht kommen. (de)
- Die Urkundsdelikte umfassen diejenigen Fälschungsdelikte im Rechtsverkehr (§§ 267–282 StGB), welche im 23. Abschnitt des Strafgesetzbuches geregelt sind. Das Rechtsgut, das die Urkundsdelikte im Allgemeinen schützen, ist die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs. In den Urkundsdelikten nicht enthalten sind die Geld- und Wertzeichenfälschungsdelikte (§§ 146–152a StGB), deren Schutzrichtung den Geldverkehr und zugleich die fiskalische Stabilität des Staates trifft. Da von der Geld- und Wertzeichenfälschung auch Gegenstände umfasst werden, die keine Urkundsqualität aufweisen, ist im Einzelfall zu untersuchen, ob die Urkundenfälschungsdelikte als Auffangdelikte für die übrigen Fälschungsdelikte in Betracht kommen. (de)
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- Urkundsdelikt (de)
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