Als Untertanengebiete oder Untertanenlande wurden in der Alten Eidgenossenschaft diejenigen Gebiete bezeichnet, die keine politische Selbstständigkeit besassen. Es gab im Wesentlichen drei Arten von Untertanengebieten: Siehe auch: Geschichte der Schweiz, Alte Eidgenossenschaft

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  • Als Untertanengebiete oder Untertanenlande wurden in der Alten Eidgenossenschaft diejenigen Gebiete bezeichnet, die keine politische Selbstständigkeit besassen. Es gab im Wesentlichen drei Arten von Untertanengebieten: * Die Territorien der Stadtorte, mit Ausnahme der Städte selbst. Die Macht in den Stadtorten ging von den Bürgern der Hauptstadt aus, beziehungsweise von einer kleinen Oberschicht (den Patriziern) innerhalb dieser. Somit war der Rest dieser Orte faktisch Untertanenland. Allerdings gab es auch hier föderalistische Strukturen, die auf altüberlieferten Freiheitsrechten beruhten. Innerhalb des Kantons Bern konnten beispielsweise die Stadt Lenzburg oder die Landschaft Haslital einen Teil der lokalen Behörden selbst wählen. Im Kanton Zürich besassen die sog. Munizipalstädte Winterthur und Stein am Rhein ihrerseits ebenfalls Untertanengebiete. * Die Untertanengebiete der Landorte. Hier ging die Macht von den Landsgemeinden aus, doch im Herrschaftsbereich dieser Orte gab es auch Bezirke, deren Bewohnern keine Mitsprache gewährt wurde. Diese Gebiete waren: * Im Kanton Zug die Gemeinden Cham, Hünenberg, Risch (damals Gangolfswil), Steinhausen und Walchwil. * Im Kanton Schwyz die Bezirke March, Höfe, Einsiedeln und Küssnacht. * Im Kanton Glarus die Grafschaft Werdenberg (heute Kanton St. Gallen). * Im Kanton Uri das Urserental und das Livinental (Leventina, heute Kanton Tessin). * Die Gemeinen Herrschaften. Sie waren mehreren Orten gemeinsam unterstellt. Siehe auch: Geschichte der Schweiz, Alte Eidgenossenschaft (de)
  • Als Untertanengebiete oder Untertanenlande wurden in der Alten Eidgenossenschaft diejenigen Gebiete bezeichnet, die keine politische Selbstständigkeit besassen. Es gab im Wesentlichen drei Arten von Untertanengebieten: * Die Territorien der Stadtorte, mit Ausnahme der Städte selbst. Die Macht in den Stadtorten ging von den Bürgern der Hauptstadt aus, beziehungsweise von einer kleinen Oberschicht (den Patriziern) innerhalb dieser. Somit war der Rest dieser Orte faktisch Untertanenland. Allerdings gab es auch hier föderalistische Strukturen, die auf altüberlieferten Freiheitsrechten beruhten. Innerhalb des Kantons Bern konnten beispielsweise die Stadt Lenzburg oder die Landschaft Haslital einen Teil der lokalen Behörden selbst wählen. Im Kanton Zürich besassen die sog. Munizipalstädte Winterthur und Stein am Rhein ihrerseits ebenfalls Untertanengebiete. * Die Untertanengebiete der Landorte. Hier ging die Macht von den Landsgemeinden aus, doch im Herrschaftsbereich dieser Orte gab es auch Bezirke, deren Bewohnern keine Mitsprache gewährt wurde. Diese Gebiete waren: * Im Kanton Zug die Gemeinden Cham, Hünenberg, Risch (damals Gangolfswil), Steinhausen und Walchwil. * Im Kanton Schwyz die Bezirke March, Höfe, Einsiedeln und Küssnacht. * Im Kanton Glarus die Grafschaft Werdenberg (heute Kanton St. Gallen). * Im Kanton Uri das Urserental und das Livinental (Leventina, heute Kanton Tessin). * Die Gemeinen Herrschaften. Sie waren mehreren Orten gemeinsam unterstellt. Siehe auch: Geschichte der Schweiz, Alte Eidgenossenschaft (de)
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  • Als Untertanengebiete oder Untertanenlande wurden in der Alten Eidgenossenschaft diejenigen Gebiete bezeichnet, die keine politische Selbstständigkeit besassen. Es gab im Wesentlichen drei Arten von Untertanengebieten: Siehe auch: Geschichte der Schweiz, Alte Eidgenossenschaft (de)
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  • Untertanengebiet (de)
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