Eine Unterlassungserklärung (auch Unterwerfungserklärung) ist eine Erklärung, in der sich der Erklärende verpflichtet, eine beanstandete Handlung in Zukunft nicht vorzunehmen. Praktisch relevant ist die Unterlassungs- bzw. Unterwerfungserklärung insbesondere im Wettbewerbsrecht sowie im Marken- und Urheberrecht. Es gibt jedoch auch Vorschriften außerhalb dieser Rechtsgebiete, nach welchen eine Unterlassungserklärung gefordert werden kann, z. B. in § 862 BGB oder § 1004 BGB.

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  • Eine Unterlassungserklärung (auch Unterwerfungserklärung) ist eine Erklärung, in der sich der Erklärende verpflichtet, eine beanstandete Handlung in Zukunft nicht vorzunehmen. Praktisch relevant ist die Unterlassungs- bzw. Unterwerfungserklärung insbesondere im Wettbewerbsrecht sowie im Marken- und Urheberrecht. Es gibt jedoch auch Vorschriften außerhalb dieser Rechtsgebiete, nach welchen eine Unterlassungserklärung gefordert werden kann, z. B. in § 862 BGB oder § 1004 BGB. Ein Formulierungsvorschlag für die jeweilige Unterlassungserklärung ist regelmäßig Bestandteil einer Abmahnung. Der Abmahnende hat hier ein Interesse daran, dass der Störer sein Verhalten nicht wiederholt. Dies kann er dadurch erzwingen, dass der Störer eine Unterlassungserklärung abgibt und sich für den Fall einer Zuwiderhandlung zur Zahlung einer Vertragsstrafe bereiterklärt. Wird eine Unterlassungserklärung nicht oder nicht ausreichend abgegeben, kann mit einer Unterlassungsklage eine gerichtliche Entscheidung eingeholt werden. Damit während der Dauer des Verfahrens keine weiteren Verletzungen stattfinden, kann im vorläufigen Rechtsschutz eine Einstweilige Verfügung beantragt werden. (de)
  • Eine Unterlassungserklärung (auch Unterwerfungserklärung) ist eine Erklärung, in der sich der Erklärende verpflichtet, eine beanstandete Handlung in Zukunft nicht vorzunehmen. Praktisch relevant ist die Unterlassungs- bzw. Unterwerfungserklärung insbesondere im Wettbewerbsrecht sowie im Marken- und Urheberrecht. Es gibt jedoch auch Vorschriften außerhalb dieser Rechtsgebiete, nach welchen eine Unterlassungserklärung gefordert werden kann, z. B. in § 862 BGB oder § 1004 BGB. Ein Formulierungsvorschlag für die jeweilige Unterlassungserklärung ist regelmäßig Bestandteil einer Abmahnung. Der Abmahnende hat hier ein Interesse daran, dass der Störer sein Verhalten nicht wiederholt. Dies kann er dadurch erzwingen, dass der Störer eine Unterlassungserklärung abgibt und sich für den Fall einer Zuwiderhandlung zur Zahlung einer Vertragsstrafe bereiterklärt. Wird eine Unterlassungserklärung nicht oder nicht ausreichend abgegeben, kann mit einer Unterlassungsklage eine gerichtliche Entscheidung eingeholt werden. Damit während der Dauer des Verfahrens keine weiteren Verletzungen stattfinden, kann im vorläufigen Rechtsschutz eine Einstweilige Verfügung beantragt werden. (de)
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  • Eine Unterlassungserklärung (auch Unterwerfungserklärung) ist eine Erklärung, in der sich der Erklärende verpflichtet, eine beanstandete Handlung in Zukunft nicht vorzunehmen. Praktisch relevant ist die Unterlassungs- bzw. Unterwerfungserklärung insbesondere im Wettbewerbsrecht sowie im Marken- und Urheberrecht. Es gibt jedoch auch Vorschriften außerhalb dieser Rechtsgebiete, nach welchen eine Unterlassungserklärung gefordert werden kann, z. B. in § 862 BGB oder § 1004 BGB. (de)
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  • Unterlassungserklärung (de)
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