Die Unechte Teilortswahl (UTW) ist eine Sonderregelung im Kommunalwahlrecht von Baden-Württemberg, die eine ausreichende und garantierte Repräsentation einzelner Teilorte bzw. Wohnbezirke und ihrer Wahlbezirke im Gemeinderat sichern soll. Dabei treten Kandidaten auf der Wahlliste eines einzelnen Wahlkreises z. B. eines Teilorts oder Wohnbezirks an, können jedoch von allen Stimmberechtigten der Gesamtgemeinde gewählt werden. Daraus leitet sich die Bezeichnung unecht ab; bei einer echten Teilortswahl könnte jeder Teilort/Wohnbezirk nur seine eigene Vertretung wählen. Darüber hinaus wird einzelnen Teilorten bzw. Wohnbezirken eine bestimmte Anzahl Sitze im Zentralgremium garantiert. Zusätzlich sind die jeweiligen Ortsvorstände bzw. Bezirksvertreter oder -repräsentanten Kraft Amtes im Zentralgr

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  • Die Unechte Teilortswahl (UTW) ist eine Sonderregelung im Kommunalwahlrecht von Baden-Württemberg, die eine ausreichende und garantierte Repräsentation einzelner Teilorte bzw. Wohnbezirke und ihrer Wahlbezirke im Gemeinderat sichern soll. Dabei treten Kandidaten auf der Wahlliste eines einzelnen Wahlkreises z. B. eines Teilorts oder Wohnbezirks an, können jedoch von allen Stimmberechtigten der Gesamtgemeinde gewählt werden. Daraus leitet sich die Bezeichnung unecht ab; bei einer echten Teilortswahl könnte jeder Teilort/Wohnbezirk nur seine eigene Vertretung wählen. Darüber hinaus wird einzelnen Teilorten bzw. Wohnbezirken eine bestimmte Anzahl Sitze im Zentralgremium garantiert. Zusätzlich sind die jeweiligen Ortsvorstände bzw. Bezirksvertreter oder -repräsentanten Kraft Amtes im Zentralgremium vertreten, allerdings ohne Stimmrecht. (de)
  • Die Unechte Teilortswahl (UTW) ist eine Sonderregelung im Kommunalwahlrecht von Baden-Württemberg, die eine ausreichende und garantierte Repräsentation einzelner Teilorte bzw. Wohnbezirke und ihrer Wahlbezirke im Gemeinderat sichern soll. Dabei treten Kandidaten auf der Wahlliste eines einzelnen Wahlkreises z. B. eines Teilorts oder Wohnbezirks an, können jedoch von allen Stimmberechtigten der Gesamtgemeinde gewählt werden. Daraus leitet sich die Bezeichnung unecht ab; bei einer echten Teilortswahl könnte jeder Teilort/Wohnbezirk nur seine eigene Vertretung wählen. Darüber hinaus wird einzelnen Teilorten bzw. Wohnbezirken eine bestimmte Anzahl Sitze im Zentralgremium garantiert. Zusätzlich sind die jeweiligen Ortsvorstände bzw. Bezirksvertreter oder -repräsentanten Kraft Amtes im Zentralgremium vertreten, allerdings ohne Stimmrecht. (de)
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  • Die Unechte Teilortswahl (UTW) ist eine Sonderregelung im Kommunalwahlrecht von Baden-Württemberg, die eine ausreichende und garantierte Repräsentation einzelner Teilorte bzw. Wohnbezirke und ihrer Wahlbezirke im Gemeinderat sichern soll. Dabei treten Kandidaten auf der Wahlliste eines einzelnen Wahlkreises z. B. eines Teilorts oder Wohnbezirks an, können jedoch von allen Stimmberechtigten der Gesamtgemeinde gewählt werden. Daraus leitet sich die Bezeichnung unecht ab; bei einer echten Teilortswahl könnte jeder Teilort/Wohnbezirk nur seine eigene Vertretung wählen. Darüber hinaus wird einzelnen Teilorten bzw. Wohnbezirken eine bestimmte Anzahl Sitze im Zentralgremium garantiert. Zusätzlich sind die jeweiligen Ortsvorstände bzw. Bezirksvertreter oder -repräsentanten Kraft Amtes im Zentralgr (de)
  • Die Unechte Teilortswahl (UTW) ist eine Sonderregelung im Kommunalwahlrecht von Baden-Württemberg, die eine ausreichende und garantierte Repräsentation einzelner Teilorte bzw. Wohnbezirke und ihrer Wahlbezirke im Gemeinderat sichern soll. Dabei treten Kandidaten auf der Wahlliste eines einzelnen Wahlkreises z. B. eines Teilorts oder Wohnbezirks an, können jedoch von allen Stimmberechtigten der Gesamtgemeinde gewählt werden. Daraus leitet sich die Bezeichnung unecht ab; bei einer echten Teilortswahl könnte jeder Teilort/Wohnbezirk nur seine eigene Vertretung wählen. Darüber hinaus wird einzelnen Teilorten bzw. Wohnbezirken eine bestimmte Anzahl Sitze im Zentralgremium garantiert. Zusätzlich sind die jeweiligen Ortsvorstände bzw. Bezirksvertreter oder -repräsentanten Kraft Amtes im Zentralgr (de)
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