Das UN-Kaufrecht (UNK; engl.: United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG; frz.: Convention des Nations unies sur les contrats de vente internationale de marchandises, CVIM) vom 11. April 1980, auch Wiener Kaufrecht genannt, ist maßgeblich für den internationalen Warenkauf. Hinsichtlich der Gewährleistung bestehen im UN-Kaufrecht die auch im deutschen Recht üblichen Rechtsbehelfe des Rücktritts, der Minderung und der Nacherfüllung. Deutschland ist dem UN-Übereinkommen vom 14. Juni 1974 über die Verjährung beim internationalen Warenkauf nicht beigetreten.

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  • Das UN-Kaufrecht (UNK; engl.: United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG; frz.: Convention des Nations unies sur les contrats de vente internationale de marchandises, CVIM) vom 11. April 1980, auch Wiener Kaufrecht genannt, ist maßgeblich für den internationalen Warenkauf. Normalfall der Anwendung des UN-Kaufrechts ist der Warenkauf zwischen gewerblichen Verkäufern aus verschiedenen Vertragsstaaten des UN-Kaufrechts (s. Tabelle). Verkäufer und Käufer müssen weder Kaufleute sein, noch die Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten haben. Maßgeblich ist der gewöhnliche Aufenthaltsort und die Niederlassung, Art. 1. Das UN-Kaufrecht ist nicht anwendbar auf Verbraucher­verträge (sofern der private Zweck des Kaufes für den Verkäufer erkennbar war, Art. 2 lit. a). In der DDR trat das UN-Kaufrecht am 1. März 1990 in Kraft und galt dort auch nach deren Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland weiter; in der gesamten Bundesrepublik Deutschland trat es am 1. Januar 1991 in Kraft (Bekanntmachung vom 23. Oktober 1990). Österreich trat dem UN-Kaufrecht mit Wirkung zum 1. Januar 1991 bei, die Schweiz mit Wirkung zum 1. März 1991. Ein Kaufvertrag ist nach Art. 1 als internationaler Kaufvertrag anzusehen, wenn die Parteien des Vertrages ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben. Entscheidend ist der Ort der Niederlassung der Vertragsparteien, irrelevant ist die Nationalität der Handelnden. Bei natürlichen Personen ist der Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts entscheidend, während bei juristischen Personen jede unselbständige Außenstelle als Niederlassung in Betracht kommt, sofern sie mit einem Mindestmaß an Kompetenzen ausgestattet ist. Auch das UN-Kaufrecht sieht die Parteiautonomie vor und verlangt zudem keine besondere Form (Art. 11) für den Vertragsabschluss. Dabei geht das UN-Kaufrecht weder von einheitlichen Verträgen noch von einem Abstraktionsprinzip aus. Hinsichtlich der Gewährleistung bestehen im UN-Kaufrecht die auch im deutschen Recht üblichen Rechtsbehelfe des Rücktritts, der Minderung und der Nacherfüllung. Deutschland ist dem UN-Übereinkommen vom 14. Juni 1974 über die Verjährung beim internationalen Warenkauf nicht beigetreten. Abweichend vom deutschen Haftungsrecht, wie es sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ergibt, wird im UN-Kaufrecht der Schadensersatzanspruch so geregelt, dass jede Vertragspartei für Vertragsverletzungen unabhängig von ihrem Verschulden Schadensersatz leisten muss. Allerdings wird dabei nur der Schaden berücksichtigt, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbar war. Ein weiterer Unterschied zum BGB besteht darin, dass die Haftung unter der Voraussetzung einer garantierten Beschaffenheit der Lieferung einer vertraglich vereinbarten Begrenzung unterliegen kann. (de)
  • Das UN-Kaufrecht (UNK; engl.: United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG; frz.: Convention des Nations unies sur les contrats de vente internationale de marchandises, CVIM) vom 11. April 1980, auch Wiener Kaufrecht genannt, ist maßgeblich für den internationalen Warenkauf. Normalfall der Anwendung des UN-Kaufrechts ist der Warenkauf zwischen gewerblichen Verkäufern aus verschiedenen Vertragsstaaten des UN-Kaufrechts (s. Tabelle). Verkäufer und Käufer müssen weder Kaufleute sein, noch die Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten haben. Maßgeblich ist der gewöhnliche Aufenthaltsort und die Niederlassung, Art. 1. Das UN-Kaufrecht ist nicht anwendbar auf Verbraucher­verträge (sofern der private Zweck des Kaufes für den Verkäufer erkennbar war, Art. 2 lit. a). In der DDR trat das UN-Kaufrecht am 1. März 1990 in Kraft und galt dort auch nach deren Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland weiter; in der gesamten Bundesrepublik Deutschland trat es am 1. Januar 1991 in Kraft (Bekanntmachung vom 23. Oktober 1990). Österreich trat dem UN-Kaufrecht mit Wirkung zum 1. Januar 1991 bei, die Schweiz mit Wirkung zum 1. März 1991. Ein Kaufvertrag ist nach Art. 1 als internationaler Kaufvertrag anzusehen, wenn die Parteien des Vertrages ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben. Entscheidend ist der Ort der Niederlassung der Vertragsparteien, irrelevant ist die Nationalität der Handelnden. Bei natürlichen Personen ist der Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts entscheidend, während bei juristischen Personen jede unselbständige Außenstelle als Niederlassung in Betracht kommt, sofern sie mit einem Mindestmaß an Kompetenzen ausgestattet ist. Auch das UN-Kaufrecht sieht die Parteiautonomie vor und verlangt zudem keine besondere Form (Art. 11) für den Vertragsabschluss. Dabei geht das UN-Kaufrecht weder von einheitlichen Verträgen noch von einem Abstraktionsprinzip aus. Hinsichtlich der Gewährleistung bestehen im UN-Kaufrecht die auch im deutschen Recht üblichen Rechtsbehelfe des Rücktritts, der Minderung und der Nacherfüllung. Deutschland ist dem UN-Übereinkommen vom 14. Juni 1974 über die Verjährung beim internationalen Warenkauf nicht beigetreten. Abweichend vom deutschen Haftungsrecht, wie es sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ergibt, wird im UN-Kaufrecht der Schadensersatzanspruch so geregelt, dass jede Vertragspartei für Vertragsverletzungen unabhängig von ihrem Verschulden Schadensersatz leisten muss. Allerdings wird dabei nur der Schaden berücksichtigt, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbar war. Ein weiterer Unterschied zum BGB besteht darin, dass die Haftung unter der Voraussetzung einer garantierten Beschaffenheit der Lieferung einer vertraglich vereinbarten Begrenzung unterliegen kann. (de)
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  • Das UN-Kaufrecht (UNK; engl.: United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG; frz.: Convention des Nations unies sur les contrats de vente internationale de marchandises, CVIM) vom 11. April 1980, auch Wiener Kaufrecht genannt, ist maßgeblich für den internationalen Warenkauf. Hinsichtlich der Gewährleistung bestehen im UN-Kaufrecht die auch im deutschen Recht üblichen Rechtsbehelfe des Rücktritts, der Minderung und der Nacherfüllung. Deutschland ist dem UN-Übereinkommen vom 14. Juni 1974 über die Verjährung beim internationalen Warenkauf nicht beigetreten. (de)
  • Das UN-Kaufrecht (UNK; engl.: United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG; frz.: Convention des Nations unies sur les contrats de vente internationale de marchandises, CVIM) vom 11. April 1980, auch Wiener Kaufrecht genannt, ist maßgeblich für den internationalen Warenkauf. Hinsichtlich der Gewährleistung bestehen im UN-Kaufrecht die auch im deutschen Recht üblichen Rechtsbehelfe des Rücktritts, der Minderung und der Nacherfüllung. Deutschland ist dem UN-Übereinkommen vom 14. Juni 1974 über die Verjährung beim internationalen Warenkauf nicht beigetreten. (de)
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