Die Trennung zwischen Religion und Staat bezeichnet religionsverfassungsrechtliche bzw. staatskirchenrechtliche Modelle, in denen Staat und Kirchen sowie andere Religionsgemeinschaften kraft staatlicher Gesetze organisatorisch getrennt sind, also nicht wie in Staatskirchentum oder Theokratie verbunden. Diese Trennungsmodelle können unterschiedlich ausgeprägt sein. Sie reichen vom restriktiven Verbot der Religionsausübung im öffentlichen Raum, wie zum Beispiel Albanien 1968–1990 (Staatsatheismus), über die besonders strikte Trennung zwischen Religion und Staat in öffentlichen Schulen und sonstigen Körperschaften des Staates (Laizismus) bis hin zu verschiedenen Kooperationsformen, in denen eine Trennung der Aufgaben- und Durchführungsbereiche prinzipiell aufrechterhalten bleibt. Zwar werden

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  • Die Trennung zwischen Religion und Staat bezeichnet religionsverfassungsrechtliche bzw. staatskirchenrechtliche Modelle, in denen Staat und Kirchen sowie andere Religionsgemeinschaften kraft staatlicher Gesetze organisatorisch getrennt sind, also nicht wie in Staatskirchentum oder Theokratie verbunden. Diese Trennungsmodelle können unterschiedlich ausgeprägt sein. Sie reichen vom restriktiven Verbot der Religionsausübung im öffentlichen Raum, wie zum Beispiel Albanien 1968–1990 (Staatsatheismus), über die besonders strikte Trennung zwischen Religion und Staat in öffentlichen Schulen und sonstigen Körperschaften des Staates (Laizismus) bis hin zu verschiedenen Kooperationsformen, in denen eine Trennung der Aufgaben- und Durchführungsbereiche prinzipiell aufrechterhalten bleibt. Zwar werden in Kooperationsformen (Runder Tisch, Schulunterricht u. ä.) Religionen und Weltanschauungen nicht mehr traditionell als Verbündete mit ähnlicher Machtstellung aufgefasst, weil der Staat ihnen gegenüber ein Rechtsmonopol behauptet, aber ihre bevorzugte Behandlung und ein nachhaltiger Schutz zu ihrer freien Entfaltung werden doch als eine öffentliche Angelegenheit angesehen. Deshalb erlauben diese schwachen Formen der Trennung unter weitgehender Wahrung der weltanschaulichen Neutralität des Staates auch eine punktuelle Partnerschaft mit Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften. Politische Theorien und Haltungen, die eine radikale Trennung zugunsten laizistischer und atheistischer Positionen in der Gesellschaft vorantreiben wollen, werden als Säkularismus bezeichnet. (de)
  • Die Trennung zwischen Religion und Staat bezeichnet religionsverfassungsrechtliche bzw. staatskirchenrechtliche Modelle, in denen Staat und Kirchen sowie andere Religionsgemeinschaften kraft staatlicher Gesetze organisatorisch getrennt sind, also nicht wie in Staatskirchentum oder Theokratie verbunden. Diese Trennungsmodelle können unterschiedlich ausgeprägt sein. Sie reichen vom restriktiven Verbot der Religionsausübung im öffentlichen Raum, wie zum Beispiel Albanien 1968–1990 (Staatsatheismus), über die besonders strikte Trennung zwischen Religion und Staat in öffentlichen Schulen und sonstigen Körperschaften des Staates (Laizismus) bis hin zu verschiedenen Kooperationsformen, in denen eine Trennung der Aufgaben- und Durchführungsbereiche prinzipiell aufrechterhalten bleibt. Zwar werden in Kooperationsformen (Runder Tisch, Schulunterricht u. ä.) Religionen und Weltanschauungen nicht mehr traditionell als Verbündete mit ähnlicher Machtstellung aufgefasst, weil der Staat ihnen gegenüber ein Rechtsmonopol behauptet, aber ihre bevorzugte Behandlung und ein nachhaltiger Schutz zu ihrer freien Entfaltung werden doch als eine öffentliche Angelegenheit angesehen. Deshalb erlauben diese schwachen Formen der Trennung unter weitgehender Wahrung der weltanschaulichen Neutralität des Staates auch eine punktuelle Partnerschaft mit Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften. Politische Theorien und Haltungen, die eine radikale Trennung zugunsten laizistischer und atheistischer Positionen in der Gesellschaft vorantreiben wollen, werden als Säkularismus bezeichnet. (de)
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  • Die Trennung zwischen Religion und Staat bezeichnet religionsverfassungsrechtliche bzw. staatskirchenrechtliche Modelle, in denen Staat und Kirchen sowie andere Religionsgemeinschaften kraft staatlicher Gesetze organisatorisch getrennt sind, also nicht wie in Staatskirchentum oder Theokratie verbunden. Diese Trennungsmodelle können unterschiedlich ausgeprägt sein. Sie reichen vom restriktiven Verbot der Religionsausübung im öffentlichen Raum, wie zum Beispiel Albanien 1968–1990 (Staatsatheismus), über die besonders strikte Trennung zwischen Religion und Staat in öffentlichen Schulen und sonstigen Körperschaften des Staates (Laizismus) bis hin zu verschiedenen Kooperationsformen, in denen eine Trennung der Aufgaben- und Durchführungsbereiche prinzipiell aufrechterhalten bleibt. Zwar werden (de)
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  • Trennung zwischen Religion und Staat (de)
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