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- Als Transportrisiko bezeichnet man jedes einzelne Ereignis, das transportierten Gütern in irgendeiner Form einen Schaden zufügen kann. Wesentliche Merkmale dieser Ereignisse sind, dass die Auswirkung zufällig, unerwartet, nicht naturgemäß und nicht voraussehbar eintreten. Das auf diese Weise definierte Transportrisiko ist grundsätzlich versicherbar. Soweit die Kosten dafür den Wert der Ware übersteigen, wird hierauf aber in der Regel verzichtet. Dies gilt insbesondere für private Post. Bei der Versendung von Waren, insbesondere beim Versendungskauf, muss rechtlich geregelt werden, welche der Parteien das Transportrisiko, also das Risiko einer von keiner der Parteien zu vertretenden Beschädigung oder Verlustes der Sendung trägt, vor allem dann, wenn dieses Risiko nicht versichert wird. Nach deutschem Recht geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Ware dem Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat (§ 447 BGB). Eine abweichende Regelung gibt es beim Verbrauchsgüterkauf, § 474 Abs. 2 BGB. Auch vertraglich können abweichende Regelungen getroffen werden, beispielsweise mit einer sog. Abstellgenehmigung. Gegen das Transportrisiko kann eine Transportversicherung abgeschlossen werden. Zur Haftung der Versendungsperson selbst siehe Spediteur, Frachtführer usw. (de)
- Als Transportrisiko bezeichnet man jedes einzelne Ereignis, das transportierten Gütern in irgendeiner Form einen Schaden zufügen kann. Wesentliche Merkmale dieser Ereignisse sind, dass die Auswirkung zufällig, unerwartet, nicht naturgemäß und nicht voraussehbar eintreten. Das auf diese Weise definierte Transportrisiko ist grundsätzlich versicherbar. Soweit die Kosten dafür den Wert der Ware übersteigen, wird hierauf aber in der Regel verzichtet. Dies gilt insbesondere für private Post. Bei der Versendung von Waren, insbesondere beim Versendungskauf, muss rechtlich geregelt werden, welche der Parteien das Transportrisiko, also das Risiko einer von keiner der Parteien zu vertretenden Beschädigung oder Verlustes der Sendung trägt, vor allem dann, wenn dieses Risiko nicht versichert wird. Nach deutschem Recht geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Ware dem Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat (§ 447 BGB). Eine abweichende Regelung gibt es beim Verbrauchsgüterkauf, § 474 Abs. 2 BGB. Auch vertraglich können abweichende Regelungen getroffen werden, beispielsweise mit einer sog. Abstellgenehmigung. Gegen das Transportrisiko kann eine Transportversicherung abgeschlossen werden. Zur Haftung der Versendungsperson selbst siehe Spediteur, Frachtführer usw. (de)
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- Als Transportrisiko bezeichnet man jedes einzelne Ereignis, das transportierten Gütern in irgendeiner Form einen Schaden zufügen kann. Wesentliche Merkmale dieser Ereignisse sind, dass die Auswirkung zufällig, unerwartet, nicht naturgemäß und nicht voraussehbar eintreten. Das auf diese Weise definierte Transportrisiko ist grundsätzlich versicherbar. Soweit die Kosten dafür den Wert der Ware übersteigen, wird hierauf aber in der Regel verzichtet. Dies gilt insbesondere für private Post. Zur Haftung der Versendungsperson selbst siehe Spediteur, Frachtführer usw. (de)
- Als Transportrisiko bezeichnet man jedes einzelne Ereignis, das transportierten Gütern in irgendeiner Form einen Schaden zufügen kann. Wesentliche Merkmale dieser Ereignisse sind, dass die Auswirkung zufällig, unerwartet, nicht naturgemäß und nicht voraussehbar eintreten. Das auf diese Weise definierte Transportrisiko ist grundsätzlich versicherbar. Soweit die Kosten dafür den Wert der Ware übersteigen, wird hierauf aber in der Regel verzichtet. Dies gilt insbesondere für private Post. Zur Haftung der Versendungsperson selbst siehe Spediteur, Frachtführer usw. (de)
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