Unter einem Tierkörper ist im deutschen Recht zu verstehen * ein verendetes, tot geborenes oder ungeborenes Tier oder ein getötetes Tier, das nicht zum menschlichen Genuss verwendet wird. Mit Tierkörperteilen sind gemeint * Teile von Tieren aus Schlachtungen einschließlich Blut, Borsten, Federn, Fellen, Häuten, Hörnern, Klauen, Knochen und Wolle, * sonst anfallende Teile von Tieren, die nicht zum menschlichen Genuss verwendet werden. Verendete oder nicht zum Verzehr getötete Tiere werden auch als „Falltiere“ bezeichnet.

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  • Unter einem Tierkörper ist im deutschen Recht zu verstehen * ein verendetes, tot geborenes oder ungeborenes Tier oder ein getötetes Tier, das nicht zum menschlichen Genuss verwendet wird. Mit Tierkörperteilen sind gemeint * Teile von Tieren aus Schlachtungen einschließlich Blut, Borsten, Federn, Fellen, Häuten, Hörnern, Klauen, Knochen und Wolle, * sonst anfallende Teile von Tieren, die nicht zum menschlichen Genuss verwendet werden. Verendete oder nicht zum Verzehr getötete Tiere werden auch als „Falltiere“ bezeichnet. Zur Verhütung und Bekämpfung von Tierseuchen und Zoonosen ist die unschädliche Beseitigung bestimmter Arten von Tierkörpern in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt vorgeschrieben. Namentlich gilt dies für die Körper von Einhufern, Klauentieren, Hunden, Katzen, Geflügel, Kaninchen und Edelpelztieren, die sich im Haus, Betrieb oder sonst im Besitz des Menschen befinden, sowie für die Körper von Tieren, die in Zoologischen Gärten oder ähnlichen Einrichtungen sowie in Tierhandlungen gehalten werden. (de)
  • Unter einem Tierkörper ist im deutschen Recht zu verstehen * ein verendetes, tot geborenes oder ungeborenes Tier oder ein getötetes Tier, das nicht zum menschlichen Genuss verwendet wird. Mit Tierkörperteilen sind gemeint * Teile von Tieren aus Schlachtungen einschließlich Blut, Borsten, Federn, Fellen, Häuten, Hörnern, Klauen, Knochen und Wolle, * sonst anfallende Teile von Tieren, die nicht zum menschlichen Genuss verwendet werden. Verendete oder nicht zum Verzehr getötete Tiere werden auch als „Falltiere“ bezeichnet. Zur Verhütung und Bekämpfung von Tierseuchen und Zoonosen ist die unschädliche Beseitigung bestimmter Arten von Tierkörpern in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt vorgeschrieben. Namentlich gilt dies für die Körper von Einhufern, Klauentieren, Hunden, Katzen, Geflügel, Kaninchen und Edelpelztieren, die sich im Haus, Betrieb oder sonst im Besitz des Menschen befinden, sowie für die Körper von Tieren, die in Zoologischen Gärten oder ähnlichen Einrichtungen sowie in Tierhandlungen gehalten werden. (de)
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  • Unter einem Tierkörper ist im deutschen Recht zu verstehen * ein verendetes, tot geborenes oder ungeborenes Tier oder ein getötetes Tier, das nicht zum menschlichen Genuss verwendet wird. Mit Tierkörperteilen sind gemeint * Teile von Tieren aus Schlachtungen einschließlich Blut, Borsten, Federn, Fellen, Häuten, Hörnern, Klauen, Knochen und Wolle, * sonst anfallende Teile von Tieren, die nicht zum menschlichen Genuss verwendet werden. Verendete oder nicht zum Verzehr getötete Tiere werden auch als „Falltiere“ bezeichnet. (de)
  • Unter einem Tierkörper ist im deutschen Recht zu verstehen * ein verendetes, tot geborenes oder ungeborenes Tier oder ein getötetes Tier, das nicht zum menschlichen Genuss verwendet wird. Mit Tierkörperteilen sind gemeint * Teile von Tieren aus Schlachtungen einschließlich Blut, Borsten, Federn, Fellen, Häuten, Hörnern, Klauen, Knochen und Wolle, * sonst anfallende Teile von Tieren, die nicht zum menschlichen Genuss verwendet werden. Verendete oder nicht zum Verzehr getötete Tiere werden auch als „Falltiere“ bezeichnet. (de)
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  • Tierkörper (de)
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