Thomas Eduard Abeltshauser (* 13. Januar 1954 in Bremen) ist ein deutscher Jurist mit den Schwerpunkten Managementhaftung, Wirtschaftsvertragsgestaltung, Haftung der freien Berufe, internationaler Rechtsverkehr im Bereich des Zivil- und Wirtschaftsrechts. Er war bis 2008 Professor an der Leibniz Universität Hannover als Inhaber des Lehrstuhls für Zivilrecht, Internationales Privatrecht, Rechtsvergleichung und anwaltliche Berufspraxis.

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  • Thomas Eduard Abeltshauser (* 13. Januar 1954 in Bremen) ist ein deutscher Jurist mit den Schwerpunkten Managementhaftung, Wirtschaftsvertragsgestaltung, Haftung der freien Berufe, internationaler Rechtsverkehr im Bereich des Zivil- und Wirtschaftsrechts. Er war bis 2008 Professor an der Leibniz Universität Hannover als Inhaber des Lehrstuhls für Zivilrecht, Internationales Privatrecht, Rechtsvergleichung und anwaltliche Berufspraxis. Abeltshauser begründete das ADVO-Zertifikat an der Juristischen Fakultät der Leibniz Universität Hannover, ein weiterführendes Studienprogramm zur anwaltsbezogenen Juristenausbildung. Er führte die erste deutsche juristische Karrieremesse in Hannover durch und wiederholte sie mehrfach. Zudem wirkte er an verschiedenen Gesetzgebungsvorhaben in Osteuropa und Mittelasien mit, so unter anderem als Gutachter für den Aufbau eines Zivil- und Handelsgesetzbuches für Bosnien und Herzegowina und ebenfalls als Gutachter für die Reform von Wirtschaftsgesetzen in Tadschikistan. Sein wissenschaftliches Interesse konzentriert sich auf das nationale und internationale Gesellschafts- und Unternehmensrecht, die Rechtsvergleichung, die Rechtssoziologie sowie die Europäisierung der Privatrechtssysteme. Vor allem beschäftigt er sich mit der zivil- und strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmensmanagern und Aufsichtsräten, mit der Debatte um die Corporate Governance sowie mit der zunehmenden Selbstregulation gesellschaftlicher Teilsysteme. Abeltshauser schied wegen eines Strafverfahrens aus dem Amt und wurde von der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Hildesheim wegen Bestechlichkeit in 68 Fällen zu einer Haftstrafe von drei Jahren verurteilt. Abeltshauser hatte gestanden, in den Jahren zwischen 1998 und 2005 für die Betreuung von 68 Doktoranden von einer Promotionsagentur Zahlungen in Höhe von insgesamt 184.000 Euro erhalten zu haben. Etwa 2.000 Euro wurden für die Annahme eines Doktoranden zur Betreuung bezahlt; noch einmal die gleiche Summe erhielt Abeltshauser bei Abschluss der Promotion. Um seine Nebentätigkeit zu verschleiern, hatte er keine Genehmigung bei der Universität beantragt und auf den Rechnungen seine Frau als Zahlungsempfängerin angegeben. Im Rahmen eines sog. Deals hatte ihm das Gericht für den Fall des Ablegens eines Geständnisses eine Strafe von maximal drei Jahren Haft in Aussicht gestellt. Abeltshauser spendet inzwischen auf eigenen Vorschlag die rechtswidrig angenommenen Gelder an gemeinnützige Organisationen (Beschluss des LG Hamburg vom 28. Juli 2009). Das Strafverfahren führte zu weiteren etwa 100 Ermittlungsverfahren gegen Hochschullehrer, die mit demselben Vermittlungsinstitut zusammengearbeitet hatten. Diese Ermittlungsverfahren führten nach ihrem Bekanntwerden zu einer erheblichen Vertrauenskrise des deutschen Promotionswesens. Das Amtsgericht Hannover sprach mehrere Doktoranden vom Vorwurf der Beihilfe zur Bestechung frei. Diese strafrechtlichen Entscheidungen haben allerdings keine unmittelbare Bedeutung für die verwaltungsrechtliche Frage der möglichen Entziehung der betreffenden Doktorgrade. Das Verwaltungsgericht Hannover entschied allerdings am 31. Mai 2010 zugunsten der Doktoranden. Es habe keine Einflussnahme auf die Doktoratsverfahren seitens Prof. A. gegeben, die Prüfungsverfahren seien vielmehr materiell rechtens gewesen noch habe es Hinweise darauf gegeben, dass die Doktoranden Kenntnis von etwaigen Geldzahlungen hatten. Ebenso sei auch ein grob fahrlässiges Verhalten auszuschließen (Urteil des VG Hannover vom 31. Mai 2010). Dieses Urteil wurde nunmehr im Jahre 2011 vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg bestätigt und ist inzwischen rechtskräftig. Laut OVG Lüneburg hatten sich keine Hinweise darauf gefunden, dass die Dissertationen der betroffenen Doktoranden in unzulässiger Form erstellt worden waren. Ebenso wenig fand eine unzulässige Beeinflussung der Prüfungskommission statt (OVG Lüneburg AktZ: 2 LA 333/10 - 227/10 und 348/10 - 350/10). (de)
  • Thomas Eduard Abeltshauser (* 13. Januar 1954 in Bremen) ist ein deutscher Jurist mit den Schwerpunkten Managementhaftung, Wirtschaftsvertragsgestaltung, Haftung der freien Berufe, internationaler Rechtsverkehr im Bereich des Zivil- und Wirtschaftsrechts. Er war bis 2008 Professor an der Leibniz Universität Hannover als Inhaber des Lehrstuhls für Zivilrecht, Internationales Privatrecht, Rechtsvergleichung und anwaltliche Berufspraxis. Abeltshauser begründete das ADVO-Zertifikat an der Juristischen Fakultät der Leibniz Universität Hannover, ein weiterführendes Studienprogramm zur anwaltsbezogenen Juristenausbildung. Er führte die erste deutsche juristische Karrieremesse in Hannover durch und wiederholte sie mehrfach. Zudem wirkte er an verschiedenen Gesetzgebungsvorhaben in Osteuropa und Mittelasien mit, so unter anderem als Gutachter für den Aufbau eines Zivil- und Handelsgesetzbuches für Bosnien und Herzegowina und ebenfalls als Gutachter für die Reform von Wirtschaftsgesetzen in Tadschikistan. Sein wissenschaftliches Interesse konzentriert sich auf das nationale und internationale Gesellschafts- und Unternehmensrecht, die Rechtsvergleichung, die Rechtssoziologie sowie die Europäisierung der Privatrechtssysteme. Vor allem beschäftigt er sich mit der zivil- und strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmensmanagern und Aufsichtsräten, mit der Debatte um die Corporate Governance sowie mit der zunehmenden Selbstregulation gesellschaftlicher Teilsysteme. Abeltshauser schied wegen eines Strafverfahrens aus dem Amt und wurde von der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Hildesheim wegen Bestechlichkeit in 68 Fällen zu einer Haftstrafe von drei Jahren verurteilt. Abeltshauser hatte gestanden, in den Jahren zwischen 1998 und 2005 für die Betreuung von 68 Doktoranden von einer Promotionsagentur Zahlungen in Höhe von insgesamt 184.000 Euro erhalten zu haben. Etwa 2.000 Euro wurden für die Annahme eines Doktoranden zur Betreuung bezahlt; noch einmal die gleiche Summe erhielt Abeltshauser bei Abschluss der Promotion. Um seine Nebentätigkeit zu verschleiern, hatte er keine Genehmigung bei der Universität beantragt und auf den Rechnungen seine Frau als Zahlungsempfängerin angegeben. Im Rahmen eines sog. Deals hatte ihm das Gericht für den Fall des Ablegens eines Geständnisses eine Strafe von maximal drei Jahren Haft in Aussicht gestellt. Abeltshauser spendet inzwischen auf eigenen Vorschlag die rechtswidrig angenommenen Gelder an gemeinnützige Organisationen (Beschluss des LG Hamburg vom 28. Juli 2009). Das Strafverfahren führte zu weiteren etwa 100 Ermittlungsverfahren gegen Hochschullehrer, die mit demselben Vermittlungsinstitut zusammengearbeitet hatten. Diese Ermittlungsverfahren führten nach ihrem Bekanntwerden zu einer erheblichen Vertrauenskrise des deutschen Promotionswesens. Das Amtsgericht Hannover sprach mehrere Doktoranden vom Vorwurf der Beihilfe zur Bestechung frei. Diese strafrechtlichen Entscheidungen haben allerdings keine unmittelbare Bedeutung für die verwaltungsrechtliche Frage der möglichen Entziehung der betreffenden Doktorgrade. Das Verwaltungsgericht Hannover entschied allerdings am 31. Mai 2010 zugunsten der Doktoranden. Es habe keine Einflussnahme auf die Doktoratsverfahren seitens Prof. A. gegeben, die Prüfungsverfahren seien vielmehr materiell rechtens gewesen noch habe es Hinweise darauf gegeben, dass die Doktoranden Kenntnis von etwaigen Geldzahlungen hatten. Ebenso sei auch ein grob fahrlässiges Verhalten auszuschließen (Urteil des VG Hannover vom 31. Mai 2010). Dieses Urteil wurde nunmehr im Jahre 2011 vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg bestätigt und ist inzwischen rechtskräftig. Laut OVG Lüneburg hatten sich keine Hinweise darauf gefunden, dass die Dissertationen der betroffenen Doktoranden in unzulässiger Form erstellt worden waren. Ebenso wenig fand eine unzulässige Beeinflussung der Prüfungskommission statt (OVG Lüneburg AktZ: 2 LA 333/10 - 227/10 und 348/10 - 350/10). (de)
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