Der Tauschvertrag ist nach deutschem Schuldrecht ein Vertrag, durch den sich beide Vertragsparteien jeweils zur Übergabe und Übereignung einer Tauschsache verpflichten. Der Tausch ähnelt dem Kaufvertrag; es ist jedoch kein Kaufpreis zu zahlen, sondern eine Sache als Gegenleistung zu übergeben und übereignen. Der Tauschvertrag wird oftmals auch Barter-Vertrag (aus dem englischen "barter" = Tauschgeschäft) genannt. Für den Tauschvertrag gelten gemäß § 480 BGB die Vorschriften über den Kaufvertrag (§§ 433 ff. BGB) entsprechend.

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  • Der Tauschvertrag ist nach deutschem Schuldrecht ein Vertrag, durch den sich beide Vertragsparteien jeweils zur Übergabe und Übereignung einer Tauschsache verpflichten. Der Tausch ähnelt dem Kaufvertrag; es ist jedoch kein Kaufpreis zu zahlen, sondern eine Sache als Gegenleistung zu übergeben und übereignen. Der Tauschvertrag wird oftmals auch Barter-Vertrag (aus dem englischen "barter" = Tauschgeschäft) genannt. Für den Tauschvertrag gelten gemäß § 480 BGB die Vorschriften über den Kaufvertrag (§§ 433 ff. BGB) entsprechend. (de)
  • Der Tauschvertrag ist nach deutschem Schuldrecht ein Vertrag, durch den sich beide Vertragsparteien jeweils zur Übergabe und Übereignung einer Tauschsache verpflichten. Der Tausch ähnelt dem Kaufvertrag; es ist jedoch kein Kaufpreis zu zahlen, sondern eine Sache als Gegenleistung zu übergeben und übereignen. Der Tauschvertrag wird oftmals auch Barter-Vertrag (aus dem englischen "barter" = Tauschgeschäft) genannt. Für den Tauschvertrag gelten gemäß § 480 BGB die Vorschriften über den Kaufvertrag (§§ 433 ff. BGB) entsprechend. (de)
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  • Der Tauschvertrag ist nach deutschem Schuldrecht ein Vertrag, durch den sich beide Vertragsparteien jeweils zur Übergabe und Übereignung einer Tauschsache verpflichten. Der Tausch ähnelt dem Kaufvertrag; es ist jedoch kein Kaufpreis zu zahlen, sondern eine Sache als Gegenleistung zu übergeben und übereignen. Der Tauschvertrag wird oftmals auch Barter-Vertrag (aus dem englischen "barter" = Tauschgeschäft) genannt. Für den Tauschvertrag gelten gemäß § 480 BGB die Vorschriften über den Kaufvertrag (§§ 433 ff. BGB) entsprechend. (de)
  • Der Tauschvertrag ist nach deutschem Schuldrecht ein Vertrag, durch den sich beide Vertragsparteien jeweils zur Übergabe und Übereignung einer Tauschsache verpflichten. Der Tausch ähnelt dem Kaufvertrag; es ist jedoch kein Kaufpreis zu zahlen, sondern eine Sache als Gegenleistung zu übergeben und übereignen. Der Tauschvertrag wird oftmals auch Barter-Vertrag (aus dem englischen "barter" = Tauschgeschäft) genannt. Für den Tauschvertrag gelten gemäß § 480 BGB die Vorschriften über den Kaufvertrag (§§ 433 ff. BGB) entsprechend. (de)
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  • Tauschvertrag (de)
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