Property |
Value |
dbo:abstract
|
- Der Tauschvertrag ist nach deutschem Schuldrecht ein Vertrag, durch den sich beide Vertragsparteien jeweils zur Übergabe und Übereignung einer Tauschsache verpflichten. Der Tausch ähnelt dem Kaufvertrag; es ist jedoch kein Kaufpreis zu zahlen, sondern eine Sache als Gegenleistung zu übergeben und übereignen. Der Tauschvertrag wird oftmals auch Barter-Vertrag (aus dem englischen "barter" = Tauschgeschäft) genannt. Für den Tauschvertrag gelten gemäß § 480 BGB die Vorschriften über den Kaufvertrag (§§ 433 ff. BGB) entsprechend. (de)
- Der Tauschvertrag ist nach deutschem Schuldrecht ein Vertrag, durch den sich beide Vertragsparteien jeweils zur Übergabe und Übereignung einer Tauschsache verpflichten. Der Tausch ähnelt dem Kaufvertrag; es ist jedoch kein Kaufpreis zu zahlen, sondern eine Sache als Gegenleistung zu übergeben und übereignen. Der Tauschvertrag wird oftmals auch Barter-Vertrag (aus dem englischen "barter" = Tauschgeschäft) genannt. Für den Tauschvertrag gelten gemäß § 480 BGB die Vorschriften über den Kaufvertrag (§§ 433 ff. BGB) entsprechend. (de)
|
dbo:wikiPageExternalLink
| |
dbo:wikiPageID
| |
dbo:wikiPageRevisionID
| |
dct:subject
| |
rdfs:comment
|
- Der Tauschvertrag ist nach deutschem Schuldrecht ein Vertrag, durch den sich beide Vertragsparteien jeweils zur Übergabe und Übereignung einer Tauschsache verpflichten. Der Tausch ähnelt dem Kaufvertrag; es ist jedoch kein Kaufpreis zu zahlen, sondern eine Sache als Gegenleistung zu übergeben und übereignen. Der Tauschvertrag wird oftmals auch Barter-Vertrag (aus dem englischen "barter" = Tauschgeschäft) genannt. Für den Tauschvertrag gelten gemäß § 480 BGB die Vorschriften über den Kaufvertrag (§§ 433 ff. BGB) entsprechend. (de)
- Der Tauschvertrag ist nach deutschem Schuldrecht ein Vertrag, durch den sich beide Vertragsparteien jeweils zur Übergabe und Übereignung einer Tauschsache verpflichten. Der Tausch ähnelt dem Kaufvertrag; es ist jedoch kein Kaufpreis zu zahlen, sondern eine Sache als Gegenleistung zu übergeben und übereignen. Der Tauschvertrag wird oftmals auch Barter-Vertrag (aus dem englischen "barter" = Tauschgeschäft) genannt. Für den Tauschvertrag gelten gemäß § 480 BGB die Vorschriften über den Kaufvertrag (§§ 433 ff. BGB) entsprechend. (de)
|
rdfs:label
|
- Tauschvertrag (de)
- Tauschvertrag (de)
|
owl:sameAs
| |
prov:wasDerivedFrom
| |
foaf:isPrimaryTopicOf
| |
is foaf:primaryTopic
of | |