Tatfrage (auch Tatsachen- oder Sachfrage) und Rechtsfrage bilden in Rechtswissenschaft und Rechtspraxis ein Begriffspaar bei der Anwendung des Rechts auf einen bestimmten Lebenssachverhalt, was in der Methodenlehre als juristischer Syllogismus bezeichnet wird. Nur bei geklärter Tatfrage ist die Rechtsfrage zu beantworten.

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  • Tatfrage (auch Tatsachen- oder Sachfrage) und Rechtsfrage bilden in Rechtswissenschaft und Rechtspraxis ein Begriffspaar bei der Anwendung des Rechts auf einen bestimmten Lebenssachverhalt, was in der Methodenlehre als juristischer Syllogismus bezeichnet wird. Nur bei geklärter Tatfrage ist die Rechtsfrage zu beantworten. (de)
  • Tatfrage (auch Tatsachen- oder Sachfrage) und Rechtsfrage bilden in Rechtswissenschaft und Rechtspraxis ein Begriffspaar bei der Anwendung des Rechts auf einen bestimmten Lebenssachverhalt, was in der Methodenlehre als juristischer Syllogismus bezeichnet wird. Nur bei geklärter Tatfrage ist die Rechtsfrage zu beantworten. (de)
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  • Tatfrage (auch Tatsachen- oder Sachfrage) und Rechtsfrage bilden in Rechtswissenschaft und Rechtspraxis ein Begriffspaar bei der Anwendung des Rechts auf einen bestimmten Lebenssachverhalt, was in der Methodenlehre als juristischer Syllogismus bezeichnet wird. Nur bei geklärter Tatfrage ist die Rechtsfrage zu beantworten. (de)
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  • Tatfrage (de)
  • Tatfrage (de)
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