Der Säumniszuschlag ist eine zusätzliche Abgabe, die für den Fall der verspäteten Zahlung einer Gebühr, eines Beitrags oder einer Steuer erhoben wird. Bei Gebühren sehen die Verwaltungsverfahrensgesetze oft eine Billigkeitsregelung vor, also die Möglichkeit, von der Erhebung abzusehen. Für Beiträge und Steuern entsteht der Säumniszuschlag dagegen kraft Gesetzes und damit ohne Ermessensfreiheit seitens der festsetzenden Behörde. Der in diesen Fällen juristisch korrekte Fachausdruck lautet, dass „wegen verspäteter Zahlung ein Säumniszuschlag verwirkt ist“.

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  • Der Säumniszuschlag ist eine zusätzliche Abgabe, die für den Fall der verspäteten Zahlung einer Gebühr, eines Beitrags oder einer Steuer erhoben wird. Bei Gebühren sehen die Verwaltungsverfahrensgesetze oft eine Billigkeitsregelung vor, also die Möglichkeit, von der Erhebung abzusehen. Für Beiträge und Steuern entsteht der Säumniszuschlag dagegen kraft Gesetzes und damit ohne Ermessensfreiheit seitens der festsetzenden Behörde. Der in diesen Fällen juristisch korrekte Fachausdruck lautet, dass „wegen verspäteter Zahlung ein Säumniszuschlag verwirkt ist“. (de)
  • Der Säumniszuschlag ist eine zusätzliche Abgabe, die für den Fall der verspäteten Zahlung einer Gebühr, eines Beitrags oder einer Steuer erhoben wird. Bei Gebühren sehen die Verwaltungsverfahrensgesetze oft eine Billigkeitsregelung vor, also die Möglichkeit, von der Erhebung abzusehen. Für Beiträge und Steuern entsteht der Säumniszuschlag dagegen kraft Gesetzes und damit ohne Ermessensfreiheit seitens der festsetzenden Behörde. Der in diesen Fällen juristisch korrekte Fachausdruck lautet, dass „wegen verspäteter Zahlung ein Säumniszuschlag verwirkt ist“. (de)
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  • Der Säumniszuschlag ist eine zusätzliche Abgabe, die für den Fall der verspäteten Zahlung einer Gebühr, eines Beitrags oder einer Steuer erhoben wird. Bei Gebühren sehen die Verwaltungsverfahrensgesetze oft eine Billigkeitsregelung vor, also die Möglichkeit, von der Erhebung abzusehen. Für Beiträge und Steuern entsteht der Säumniszuschlag dagegen kraft Gesetzes und damit ohne Ermessensfreiheit seitens der festsetzenden Behörde. Der in diesen Fällen juristisch korrekte Fachausdruck lautet, dass „wegen verspäteter Zahlung ein Säumniszuschlag verwirkt ist“. (de)
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