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- Ein Syndikus (von altgr. σύνδικος ‚Verwalter einer Angelegenheit‘) ist ein Rechtsanwalt, der im Rahmen eines dauerhaften Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitszeit und Arbeitskraft einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber wie einem Unternehmen, Verband oder einer Berufsständischen Körperschaft sowie Stiftung zur Verfügung stellt. Anders als ein Justitiar, der seine Tätigkeit auch ohne Anwaltszulassung ausführen kann, ist im deutschen Recht ein Syndikus stets bei einer Rechtsanwaltskammer zugelassen und unterhält eine eigene Kanzlei. Eine leitende oder gehobene Position ist mit der Stellung als Syndikus nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts in der sogenannten Zweitberufsentscheidung grundsätzlich nicht erforderlich. Alternative Bezeichnungen sind Firmenanwalt und Syndikusanwalt. (de)
- Ein Syndikus (von altgr. σύνδικος ‚Verwalter einer Angelegenheit‘) ist ein Rechtsanwalt, der im Rahmen eines dauerhaften Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitszeit und Arbeitskraft einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber wie einem Unternehmen, Verband oder einer Berufsständischen Körperschaft sowie Stiftung zur Verfügung stellt. Anders als ein Justitiar, der seine Tätigkeit auch ohne Anwaltszulassung ausführen kann, ist im deutschen Recht ein Syndikus stets bei einer Rechtsanwaltskammer zugelassen und unterhält eine eigene Kanzlei. Eine leitende oder gehobene Position ist mit der Stellung als Syndikus nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts in der sogenannten Zweitberufsentscheidung grundsätzlich nicht erforderlich. Alternative Bezeichnungen sind Firmenanwalt und Syndikusanwalt. (de)
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- Ein Syndikus (von altgr. σύνδικος ‚Verwalter einer Angelegenheit‘) ist ein Rechtsanwalt, der im Rahmen eines dauerhaften Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitszeit und Arbeitskraft einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber wie einem Unternehmen, Verband oder einer Berufsständischen Körperschaft sowie Stiftung zur Verfügung stellt. Alternative Bezeichnungen sind Firmenanwalt und Syndikusanwalt. (de)
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- Syndikus (de)
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