Ein subjektives Recht ist – im Unterschied zu objektivem Recht (d. h. einer allgemeinverbindlichen, generellen Norm) – eine rechtlich gewährleistete konkrete Befugnis, etwas zu tun (z. B. das Freiheitsrecht, eine bestimmte Meinung zu äußern), zu unterlassen oder zu verlangen. Spezifische Befugnisse sind Ermächtigungen zu rechtswirksamem Handeln (z. B. das Recht, ein bestimmtes Rechtsverhältnis durch Kündigung zu beenden), ferner Ansprüche, d. h. Befugnisse, von einem anderen ein bestimmtes Tun oder Unterlassen (z. B. eine Kaufpreiszahlung) zu verlangen (vgl. § 194 Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Solchem „Verlangenkönnen“ steht die Leistungspflicht eines anderen gegenüber, zugleich schließt es eine rechtlich gewährleistete Durchsetzungsinitiative des Berechtigten ein.

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  • Ein subjektives Recht ist – im Unterschied zu objektivem Recht (d. h. einer allgemeinverbindlichen, generellen Norm) – eine rechtlich gewährleistete konkrete Befugnis, etwas zu tun (z. B. das Freiheitsrecht, eine bestimmte Meinung zu äußern), zu unterlassen oder zu verlangen. Spezifische Befugnisse sind Ermächtigungen zu rechtswirksamem Handeln (z. B. das Recht, ein bestimmtes Rechtsverhältnis durch Kündigung zu beenden), ferner Ansprüche, d. h. Befugnisse, von einem anderen ein bestimmtes Tun oder Unterlassen (z. B. eine Kaufpreiszahlung) zu verlangen (vgl. § 194 Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Solchem „Verlangenkönnen“ steht die Leistungspflicht eines anderen gegenüber, zugleich schließt es eine rechtlich gewährleistete Durchsetzungsinitiative des Berechtigten ein. Von „Berechtigungen“ spricht man nicht nur im rechtlichen, sondern auch im politischen und moralischen Kontext. Im Recht werden sie durch positives Recht begründet; in der Moralphilosophie werden sie als individuelle Ansprüche postuliert, die dem Einzelnen unabhängig von staatlicher Gewährung als überpositives Recht zustehen. Träger subjektiver Rechte können sowohl Einzelne (jura singulorum) als auch Gruppen (jura consortii) sein. Menschen- und Tierrechte sind Individualrechte, die bestimmten Gruppen einzelner Rechtssubjekte zugeordnet sind. (de)
  • Ein subjektives Recht ist – im Unterschied zu objektivem Recht (d. h. einer allgemeinverbindlichen, generellen Norm) – eine rechtlich gewährleistete konkrete Befugnis, etwas zu tun (z. B. das Freiheitsrecht, eine bestimmte Meinung zu äußern), zu unterlassen oder zu verlangen. Spezifische Befugnisse sind Ermächtigungen zu rechtswirksamem Handeln (z. B. das Recht, ein bestimmtes Rechtsverhältnis durch Kündigung zu beenden), ferner Ansprüche, d. h. Befugnisse, von einem anderen ein bestimmtes Tun oder Unterlassen (z. B. eine Kaufpreiszahlung) zu verlangen (vgl. § 194 Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Solchem „Verlangenkönnen“ steht die Leistungspflicht eines anderen gegenüber, zugleich schließt es eine rechtlich gewährleistete Durchsetzungsinitiative des Berechtigten ein. Von „Berechtigungen“ spricht man nicht nur im rechtlichen, sondern auch im politischen und moralischen Kontext. Im Recht werden sie durch positives Recht begründet; in der Moralphilosophie werden sie als individuelle Ansprüche postuliert, die dem Einzelnen unabhängig von staatlicher Gewährung als überpositives Recht zustehen. Träger subjektiver Rechte können sowohl Einzelne (jura singulorum) als auch Gruppen (jura consortii) sein. Menschen- und Tierrechte sind Individualrechte, die bestimmten Gruppen einzelner Rechtssubjekte zugeordnet sind. (de)
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  • Ein subjektives Recht ist – im Unterschied zu objektivem Recht (d. h. einer allgemeinverbindlichen, generellen Norm) – eine rechtlich gewährleistete konkrete Befugnis, etwas zu tun (z. B. das Freiheitsrecht, eine bestimmte Meinung zu äußern), zu unterlassen oder zu verlangen. Spezifische Befugnisse sind Ermächtigungen zu rechtswirksamem Handeln (z. B. das Recht, ein bestimmtes Rechtsverhältnis durch Kündigung zu beenden), ferner Ansprüche, d. h. Befugnisse, von einem anderen ein bestimmtes Tun oder Unterlassen (z. B. eine Kaufpreiszahlung) zu verlangen (vgl. § 194 Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Solchem „Verlangenkönnen“ steht die Leistungspflicht eines anderen gegenüber, zugleich schließt es eine rechtlich gewährleistete Durchsetzungsinitiative des Berechtigten ein. (de)
  • Ein subjektives Recht ist – im Unterschied zu objektivem Recht (d. h. einer allgemeinverbindlichen, generellen Norm) – eine rechtlich gewährleistete konkrete Befugnis, etwas zu tun (z. B. das Freiheitsrecht, eine bestimmte Meinung zu äußern), zu unterlassen oder zu verlangen. Spezifische Befugnisse sind Ermächtigungen zu rechtswirksamem Handeln (z. B. das Recht, ein bestimmtes Rechtsverhältnis durch Kündigung zu beenden), ferner Ansprüche, d. h. Befugnisse, von einem anderen ein bestimmtes Tun oder Unterlassen (z. B. eine Kaufpreiszahlung) zu verlangen (vgl. § 194 Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Solchem „Verlangenkönnen“ steht die Leistungspflicht eines anderen gegenüber, zugleich schließt es eine rechtlich gewährleistete Durchsetzungsinitiative des Berechtigten ein. (de)
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  • Subjektives Recht (de)
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