Als Strompolizei (teilweise: Flusspolizei) wurden bzw. werden die Behörden der Wasserbauverwaltungen bezeichnet. Ihnen oblag u. a. nach dem preußischen oder sächsischen Recht die Hoheitsverwaltung, insbesondere aber (wegerechtlich) die Instandhaltung der Schifffahrtswege. Der Begriff „Strompolizei“ kann schon 1852 in einer Schrift von Hugo von Bose nachgewiesen werden. Auf der Ebene der Bundesländer wird die Strompolizei in der Regel als Gewässeraufsicht durch die Landeswasserbehörden wahrgenommen.

Property Value
dbo:abstract
  • Als Strompolizei (teilweise: Flusspolizei) wurden bzw. werden die Behörden der Wasserbauverwaltungen bezeichnet. Ihnen oblag u. a. nach dem preußischen oder sächsischen Recht die Hoheitsverwaltung, insbesondere aber (wegerechtlich) die Instandhaltung der Schifffahrtswege. Der Begriff „Strompolizei“ kann schon 1852 in einer Schrift von Hugo von Bose nachgewiesen werden. Die Reichs- bzw. Bundeswasserstraßen stehen im privatrechtlichen Eigentum des Bundes (vgl. Art. 89 Grundgesetz). Der privatrechtliche Eigentumsbegriff war nach der Weimarer Reichsverfassung (Art. 97, 98 bis 101 und 171 WRV) noch mit der Verwaltungsaufgabe verknüpft. Heute kann die Verwaltung vom Bund auf ein Bundesland (Art. 85 GG) übertragen werden. In moderner Hinsicht trifft die Strompolizei in Gestalt der Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung die Maßnahmen der Gefahrenabwehr im Bereich der Bundeswasserstraßen, um die Verkehrsfähigkeit der Wasserstraße zu erhalten. Die Strompolizei gehört nach dem Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) vom 2. April 1968 zu dem Aufgabenbereich der bundeseigenen Verwaltung, soweit es sich um Bundeswasserstraßen handelt. Die Strompolizei grenzt sich gemäß § 24 WaStrG zur Hafenpolizei ab. Auf der Ebene der Bundesländer wird die Strompolizei in der Regel als Gewässeraufsicht durch die Landeswasserbehörden wahrgenommen. (de)
  • Als Strompolizei (teilweise: Flusspolizei) wurden bzw. werden die Behörden der Wasserbauverwaltungen bezeichnet. Ihnen oblag u. a. nach dem preußischen oder sächsischen Recht die Hoheitsverwaltung, insbesondere aber (wegerechtlich) die Instandhaltung der Schifffahrtswege. Der Begriff „Strompolizei“ kann schon 1852 in einer Schrift von Hugo von Bose nachgewiesen werden. Die Reichs- bzw. Bundeswasserstraßen stehen im privatrechtlichen Eigentum des Bundes (vgl. Art. 89 Grundgesetz). Der privatrechtliche Eigentumsbegriff war nach der Weimarer Reichsverfassung (Art. 97, 98 bis 101 und 171 WRV) noch mit der Verwaltungsaufgabe verknüpft. Heute kann die Verwaltung vom Bund auf ein Bundesland (Art. 85 GG) übertragen werden. In moderner Hinsicht trifft die Strompolizei in Gestalt der Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung die Maßnahmen der Gefahrenabwehr im Bereich der Bundeswasserstraßen, um die Verkehrsfähigkeit der Wasserstraße zu erhalten. Die Strompolizei gehört nach dem Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) vom 2. April 1968 zu dem Aufgabenbereich der bundeseigenen Verwaltung, soweit es sich um Bundeswasserstraßen handelt. Die Strompolizei grenzt sich gemäß § 24 WaStrG zur Hafenpolizei ab. Auf der Ebene der Bundesländer wird die Strompolizei in der Regel als Gewässeraufsicht durch die Landeswasserbehörden wahrgenommen. (de)
dbo:thumbnail
dbo:wikiPageExternalLink
dbo:wikiPageID
  • 2213515 (xsd:integer)
dbo:wikiPageRevisionID
  • 136652750 (xsd:integer)
dct:subject
rdfs:comment
  • Als Strompolizei (teilweise: Flusspolizei) wurden bzw. werden die Behörden der Wasserbauverwaltungen bezeichnet. Ihnen oblag u. a. nach dem preußischen oder sächsischen Recht die Hoheitsverwaltung, insbesondere aber (wegerechtlich) die Instandhaltung der Schifffahrtswege. Der Begriff „Strompolizei“ kann schon 1852 in einer Schrift von Hugo von Bose nachgewiesen werden. Auf der Ebene der Bundesländer wird die Strompolizei in der Regel als Gewässeraufsicht durch die Landeswasserbehörden wahrgenommen. (de)
  • Als Strompolizei (teilweise: Flusspolizei) wurden bzw. werden die Behörden der Wasserbauverwaltungen bezeichnet. Ihnen oblag u. a. nach dem preußischen oder sächsischen Recht die Hoheitsverwaltung, insbesondere aber (wegerechtlich) die Instandhaltung der Schifffahrtswege. Der Begriff „Strompolizei“ kann schon 1852 in einer Schrift von Hugo von Bose nachgewiesen werden. Auf der Ebene der Bundesländer wird die Strompolizei in der Regel als Gewässeraufsicht durch die Landeswasserbehörden wahrgenommen. (de)
rdfs:label
  • Strompolizei (de)
  • Strompolizei (de)
owl:sameAs
prov:wasDerivedFrom
foaf:depiction
foaf:isPrimaryTopicOf
is foaf:primaryTopic of