Als Straßenbaulast bezeichnet man sämtliche mit dem Bau, der Unterhaltung und dem Betrieb von Straßen und Wegen zusammenhängenden Aufgaben und Pflichten. Verantwortlich für die Erfüllung dieser Aufgaben und Pflichten ist der so genannte Straßenbaulastträger. Der Begriff der Straßenbaulast ist rechtssystematisch nicht mit sonstigen Baulasten verwandt.

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  • Als Straßenbaulast bezeichnet man sämtliche mit dem Bau, der Unterhaltung und dem Betrieb von Straßen und Wegen zusammenhängenden Aufgaben und Pflichten. Verantwortlich für die Erfüllung dieser Aufgaben und Pflichten ist der so genannte Straßenbaulastträger. Der Begriff der Straßenbaulast ist rechtssystematisch nicht mit sonstigen Baulasten verwandt. Die Straßenbaulast bezieht sich nicht nur auf die Straße bzw. den Weg als solches, sondern erstreckt sich auch auf die zugehörige Straßenausstattung, Bauwerke (wie etwa Brücken, Tunnel, Lärmschutzwände) sowie straßenbegleitende Grün- und Gehölzflächen. (de)
  • Als Straßenbaulast bezeichnet man sämtliche mit dem Bau, der Unterhaltung und dem Betrieb von Straßen und Wegen zusammenhängenden Aufgaben und Pflichten. Verantwortlich für die Erfüllung dieser Aufgaben und Pflichten ist der so genannte Straßenbaulastträger. Der Begriff der Straßenbaulast ist rechtssystematisch nicht mit sonstigen Baulasten verwandt. Die Straßenbaulast bezieht sich nicht nur auf die Straße bzw. den Weg als solches, sondern erstreckt sich auch auf die zugehörige Straßenausstattung, Bauwerke (wie etwa Brücken, Tunnel, Lärmschutzwände) sowie straßenbegleitende Grün- und Gehölzflächen. (de)
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  • Straßenbaulast (de)
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