Unter der Strafbarkeit versteht man die Eigenschaft einer Handlung (oder eines Unterlassens bzw. Duldens), Gegenstand einer strafrechtlichen Sanktion sein zu können. Nach deutschem und österreichischem Recht erfordert die Strafbarkeit zunächst das Vorliegen eines die Handlung mit Strafe bedrohenden Gesetzes zum Tatzeitpunkt (Grundsatz des nulla poena sine lege, „keine Strafe ohne Gesetz“; Rechtsstaatsprinzip).

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  • Unter der Strafbarkeit versteht man die Eigenschaft einer Handlung (oder eines Unterlassens bzw. Duldens), Gegenstand einer strafrechtlichen Sanktion sein zu können. Nach deutschem und österreichischem Recht erfordert die Strafbarkeit zunächst das Vorliegen eines die Handlung mit Strafe bedrohenden Gesetzes zum Tatzeitpunkt (Grundsatz des nulla poena sine lege, „keine Strafe ohne Gesetz“; Rechtsstaatsprinzip). Sodann muss die Verletzung dieses Gesetzes sowohl in objektiver (die Handlungen müssen den sogenannten objektiven Tatbestand erfüllen) als auch subjektiver (Wissen um das Handeln sowie eine dem Gesetz entsprechende Form des Vorsatzes zu der Handlung) Hinsicht vorliegen. Weiter dürfen keine rechtfertigenden oder entschuldigenden Tatsachen vorliegen. Rechtfertigend ist etwa Notwehr, entschuldigend z. B. ein übergesetzlicher Notstand, oder in Österreich: entschuldigender Notstand (§ 10 StGB). Auch die Einwilligung des Opfers schließt in bestimmten Fällen (z. B. chirurgischer Eingriff, Injektion, Sportarten mit Verletzungsrisiko) eine Strafbarkeit aus (volenti non fit iniuria). (de)
  • Unter der Strafbarkeit versteht man die Eigenschaft einer Handlung (oder eines Unterlassens bzw. Duldens), Gegenstand einer strafrechtlichen Sanktion sein zu können. Nach deutschem und österreichischem Recht erfordert die Strafbarkeit zunächst das Vorliegen eines die Handlung mit Strafe bedrohenden Gesetzes zum Tatzeitpunkt (Grundsatz des nulla poena sine lege, „keine Strafe ohne Gesetz“; Rechtsstaatsprinzip). Sodann muss die Verletzung dieses Gesetzes sowohl in objektiver (die Handlungen müssen den sogenannten objektiven Tatbestand erfüllen) als auch subjektiver (Wissen um das Handeln sowie eine dem Gesetz entsprechende Form des Vorsatzes zu der Handlung) Hinsicht vorliegen. Weiter dürfen keine rechtfertigenden oder entschuldigenden Tatsachen vorliegen. Rechtfertigend ist etwa Notwehr, entschuldigend z. B. ein übergesetzlicher Notstand, oder in Österreich: entschuldigender Notstand (§ 10 StGB). Auch die Einwilligung des Opfers schließt in bestimmten Fällen (z. B. chirurgischer Eingriff, Injektion, Sportarten mit Verletzungsrisiko) eine Strafbarkeit aus (volenti non fit iniuria). (de)
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  • Unter der Strafbarkeit versteht man die Eigenschaft einer Handlung (oder eines Unterlassens bzw. Duldens), Gegenstand einer strafrechtlichen Sanktion sein zu können. Nach deutschem und österreichischem Recht erfordert die Strafbarkeit zunächst das Vorliegen eines die Handlung mit Strafe bedrohenden Gesetzes zum Tatzeitpunkt (Grundsatz des nulla poena sine lege, „keine Strafe ohne Gesetz“; Rechtsstaatsprinzip). (de)
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