Unter Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründen versteht man im deutschen Strafrecht persönliche Umstände eines Täters, die zu seiner Straflosigkeit führen. Strafausschließungsgründe liegen bereits zur Tatzeit vor, während Strafaufhebungsgründe erst nach der Tat eintreten. Die beiden Aufhebungsgründe können nur solche Täter oder Teilnehmer entlasten, bei denen sie gem. § 28 Abs. 2 Satz 2 StGB persönlich vorliegen. Da die Strafbarkeit des Teilnehmers ebenso unberührt bleibt wie die Rechtswidrigkeit der Tat, ist Notwehr gegen sie weiterhin zulässig.

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  • Unter Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründen versteht man im deutschen Strafrecht persönliche Umstände eines Täters, die zu seiner Straflosigkeit führen. Strafausschließungsgründe liegen bereits zur Tatzeit vor, während Strafaufhebungsgründe erst nach der Tat eintreten. Die beiden Aufhebungsgründe können nur solche Täter oder Teilnehmer entlasten, bei denen sie gem. § 28 Abs. 2 Satz 2 StGB persönlich vorliegen. Da die Strafbarkeit des Teilnehmers ebenso unberührt bleibt wie die Rechtswidrigkeit der Tat, ist Notwehr gegen sie weiterhin zulässig. (de)
  • Unter Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründen versteht man im deutschen Strafrecht persönliche Umstände eines Täters, die zu seiner Straflosigkeit führen. Strafausschließungsgründe liegen bereits zur Tatzeit vor, während Strafaufhebungsgründe erst nach der Tat eintreten. Die beiden Aufhebungsgründe können nur solche Täter oder Teilnehmer entlasten, bei denen sie gem. § 28 Abs. 2 Satz 2 StGB persönlich vorliegen. Da die Strafbarkeit des Teilnehmers ebenso unberührt bleibt wie die Rechtswidrigkeit der Tat, ist Notwehr gegen sie weiterhin zulässig. (de)
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  • Unter Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründen versteht man im deutschen Strafrecht persönliche Umstände eines Täters, die zu seiner Straflosigkeit führen. Strafausschließungsgründe liegen bereits zur Tatzeit vor, während Strafaufhebungsgründe erst nach der Tat eintreten. Die beiden Aufhebungsgründe können nur solche Täter oder Teilnehmer entlasten, bei denen sie gem. § 28 Abs. 2 Satz 2 StGB persönlich vorliegen. Da die Strafbarkeit des Teilnehmers ebenso unberührt bleibt wie die Rechtswidrigkeit der Tat, ist Notwehr gegen sie weiterhin zulässig. (de)
  • Unter Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründen versteht man im deutschen Strafrecht persönliche Umstände eines Täters, die zu seiner Straflosigkeit führen. Strafausschließungsgründe liegen bereits zur Tatzeit vor, während Strafaufhebungsgründe erst nach der Tat eintreten. Die beiden Aufhebungsgründe können nur solche Täter oder Teilnehmer entlasten, bei denen sie gem. § 28 Abs. 2 Satz 2 StGB persönlich vorliegen. Da die Strafbarkeit des Teilnehmers ebenso unberührt bleibt wie die Rechtswidrigkeit der Tat, ist Notwehr gegen sie weiterhin zulässig. (de)
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  • Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründe (de)
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