Der Strafantrag ist im österreichischen Strafprozessrecht eine Form der Einbringung einer Anklage bei Gericht durch die Staatsanwaltschaft. Bei strafrechtlichen Verfahren vor dem Bezirksgericht oder dem Einzelrichter am Landesgericht hat die Einbringung der Anklage durch den öffentlichen Ankläger gemäß § 210 Abs 1 StPO ausschließlich in Form eines Strafantrags und nicht in Form einer Anklageschrift zu erfolgen.

Property Value
dbo:abstract
  • Der Strafantrag ist im österreichischen Strafprozessrecht eine Form der Einbringung einer Anklage bei Gericht durch die Staatsanwaltschaft. Bei strafrechtlichen Verfahren vor dem Bezirksgericht oder dem Einzelrichter am Landesgericht hat die Einbringung der Anklage durch den öffentlichen Ankläger gemäß § 210 Abs 1 StPO ausschließlich in Form eines Strafantrags und nicht in Form einer Anklageschrift zu erfolgen. (de)
  • Der Strafantrag ist im österreichischen Strafprozessrecht eine Form der Einbringung einer Anklage bei Gericht durch die Staatsanwaltschaft. Bei strafrechtlichen Verfahren vor dem Bezirksgericht oder dem Einzelrichter am Landesgericht hat die Einbringung der Anklage durch den öffentlichen Ankläger gemäß § 210 Abs 1 StPO ausschließlich in Form eines Strafantrags und nicht in Form einer Anklageschrift zu erfolgen. (de)
dbo:wikiPageID
  • 7382823 (xsd:integer)
dbo:wikiPageRevisionID
  • 142972257 (xsd:integer)
dct:subject
rdfs:comment
  • Der Strafantrag ist im österreichischen Strafprozessrecht eine Form der Einbringung einer Anklage bei Gericht durch die Staatsanwaltschaft. Bei strafrechtlichen Verfahren vor dem Bezirksgericht oder dem Einzelrichter am Landesgericht hat die Einbringung der Anklage durch den öffentlichen Ankläger gemäß § 210 Abs 1 StPO ausschließlich in Form eines Strafantrags und nicht in Form einer Anklageschrift zu erfolgen. (de)
  • Der Strafantrag ist im österreichischen Strafprozessrecht eine Form der Einbringung einer Anklage bei Gericht durch die Staatsanwaltschaft. Bei strafrechtlichen Verfahren vor dem Bezirksgericht oder dem Einzelrichter am Landesgericht hat die Einbringung der Anklage durch den öffentlichen Ankläger gemäß § 210 Abs 1 StPO ausschließlich in Form eines Strafantrags und nicht in Form einer Anklageschrift zu erfolgen. (de)
rdfs:label
  • Strafantrag (Österreich) (de)
  • Strafantrag (Österreich) (de)
owl:sameAs
prov:wasDerivedFrom
foaf:isPrimaryTopicOf
is dbo:wikiPageDisambiguates of
is foaf:primaryTopic of