Stockwerkeigentum oder Stockwerkseigentum bedeutet verbüchertes (also im Grundbuch eingetragenes) Eigentum an einem Stockwerk in einem Haus, das kein Superädifikat (Österreich) ist. In Deutschland und Österreich wird überwiegend Stockwerkseigentum geschrieben, während in Liechtenstein und der Schweiz die Schreibweise Stockwerkeigentum (ohne „s“) üblich ist.

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  • Stockwerkeigentum oder Stockwerkseigentum bedeutet verbüchertes (also im Grundbuch eingetragenes) Eigentum an einem Stockwerk in einem Haus, das kein Superädifikat (Österreich) ist. In Deutschland und Österreich wird überwiegend Stockwerkseigentum geschrieben, während in Liechtenstein und der Schweiz die Schreibweise Stockwerkeigentum (ohne „s“) üblich ist. Stockwerkeigentum nach gegenwärtig geltendem Recht gibt es in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein. Zu unterscheiden davon ist das altrechtliche Stockwerkeigentum nach dem jeweiligen früheren Recht, das es in Deutschland, Österreich, der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein gab. Stockwerkeigentum und Wohnungseigentum ist in der Praxis ein Kompromiss zwischen Alleineigentum (z. B. Eigenheim) und Kollektiveigentum und kann dementsprechend die Vorteile und auch die Probleme beider Eigentumsformen beinhalten. Im Gegensatz zum hellenistischen und germanischen Recht kannte das Römische Recht kein Stockwerkeigentum. Eine ähnliche Wirkung wie beim Stockwerkeigentum wurde für den Rechtsverkehr im Römischen Recht z. B. durch die Begründung eines Erbbaurechtes und erst später durch Ausnahmevorschriften ermöglicht. Der Stockwerkeigentümer muss, wie der Wohnungseigentümer, viel Gemeinschaftssinn entwickeln, da er durch sein Sonderrecht im Gegensatz zum Mieter stärker an das Objekt (Recht) gebunden ist und sich der Umgebung und geänderten Bedingungen in flexiblem Maße anpassen. Die Grundsätze des Nachbarrechtes sind auch bei Stockwerkeigentum sinngemäß anwendbar. (de)
  • Stockwerkeigentum oder Stockwerkseigentum bedeutet verbüchertes (also im Grundbuch eingetragenes) Eigentum an einem Stockwerk in einem Haus, das kein Superädifikat (Österreich) ist. In Deutschland und Österreich wird überwiegend Stockwerkseigentum geschrieben, während in Liechtenstein und der Schweiz die Schreibweise Stockwerkeigentum (ohne „s“) üblich ist. Stockwerkeigentum nach gegenwärtig geltendem Recht gibt es in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein. Zu unterscheiden davon ist das altrechtliche Stockwerkeigentum nach dem jeweiligen früheren Recht, das es in Deutschland, Österreich, der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein gab. Stockwerkeigentum und Wohnungseigentum ist in der Praxis ein Kompromiss zwischen Alleineigentum (z. B. Eigenheim) und Kollektiveigentum und kann dementsprechend die Vorteile und auch die Probleme beider Eigentumsformen beinhalten. Im Gegensatz zum hellenistischen und germanischen Recht kannte das Römische Recht kein Stockwerkeigentum. Eine ähnliche Wirkung wie beim Stockwerkeigentum wurde für den Rechtsverkehr im Römischen Recht z. B. durch die Begründung eines Erbbaurechtes und erst später durch Ausnahmevorschriften ermöglicht. Der Stockwerkeigentümer muss, wie der Wohnungseigentümer, viel Gemeinschaftssinn entwickeln, da er durch sein Sonderrecht im Gegensatz zum Mieter stärker an das Objekt (Recht) gebunden ist und sich der Umgebung und geänderten Bedingungen in flexiblem Maße anpassen. Die Grundsätze des Nachbarrechtes sind auch bei Stockwerkeigentum sinngemäß anwendbar. (de)
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  • Stockwerkseigentum (de)
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