Stimmbürger (auch Stimmberechtigter), bezeichnet Menschen, die stimmberechtigt sind, also aktiv an Wahlen und Abstimmungen (Plebiszite) teilnehmen dürfen. Der Begriff Wahlberechtigter stellt auf Wahlen im Rahmen der repräsentativen Demokratie ab, während dem Stimmbürger zusätzlich das Recht zukommt, an Sachentscheidungen mitzuwirken.

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  • Stimmbürger (auch Stimmberechtigter), bezeichnet Menschen, die stimmberechtigt sind, also aktiv an Wahlen und Abstimmungen (Plebiszite) teilnehmen dürfen. Der Begriff Wahlberechtigter stellt auf Wahlen im Rahmen der repräsentativen Demokratie ab, während dem Stimmbürger zusätzlich das Recht zukommt, an Sachentscheidungen mitzuwirken. Nicht jeder Bürger, also Staatsangehörige, ist Stimmbürger. So ist das Stimmrecht an ein Mindestalter, in der Regel Volljährigkeit, gebunden. Zudem kann das Stimmrecht etwa bei Geisteskrankheit nicht ausgeübt werden. Bestimmte Straftaten können die Aberkennung des Stimmrechts zur Folge haben. Umgekehrt muss aber ein Stimmbürger auch nicht notwendig Staatsangehöriger sein. In Deutschland sind „bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden [...] auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar“ (Art. 28 Abs. 1 Satz 3 GG). (de)
  • Stimmbürger (auch Stimmberechtigter), bezeichnet Menschen, die stimmberechtigt sind, also aktiv an Wahlen und Abstimmungen (Plebiszite) teilnehmen dürfen. Der Begriff Wahlberechtigter stellt auf Wahlen im Rahmen der repräsentativen Demokratie ab, während dem Stimmbürger zusätzlich das Recht zukommt, an Sachentscheidungen mitzuwirken. Nicht jeder Bürger, also Staatsangehörige, ist Stimmbürger. So ist das Stimmrecht an ein Mindestalter, in der Regel Volljährigkeit, gebunden. Zudem kann das Stimmrecht etwa bei Geisteskrankheit nicht ausgeübt werden. Bestimmte Straftaten können die Aberkennung des Stimmrechts zur Folge haben. Umgekehrt muss aber ein Stimmbürger auch nicht notwendig Staatsangehöriger sein. In Deutschland sind „bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden [...] auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar“ (Art. 28 Abs. 1 Satz 3 GG). (de)
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  • Stimmbürger (auch Stimmberechtigter), bezeichnet Menschen, die stimmberechtigt sind, also aktiv an Wahlen und Abstimmungen (Plebiszite) teilnehmen dürfen. Der Begriff Wahlberechtigter stellt auf Wahlen im Rahmen der repräsentativen Demokratie ab, während dem Stimmbürger zusätzlich das Recht zukommt, an Sachentscheidungen mitzuwirken. (de)
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  • Stimmbürger (de)
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