Steuerrichtlinien sind von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates (Art. 108 Abs. 7 GG) an die Finanzbehörden gerichtete Anweisungen zur Rechtsauslegung, die zwecks einheitlicher Anwendung des Steuerrechts, zur Vermeidung unbilliger Härten und zur Minimierung des Verwaltungsaufwands vom Finanzministerium erlassen werden. Allerdings sind in den Richtlinien zum Großteil die Ergebnisse bereits erfolgter Klagen im Finanzgerichtsverfahren zusammengestellt und damit sind erneute Klagen gegen die Anwendung der Richtlinien häufig bereits im Ansatz sinnlos.

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  • Steuerrichtlinien sind von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates (Art. 108 Abs. 7 GG) an die Finanzbehörden gerichtete Anweisungen zur Rechtsauslegung, die zwecks einheitlicher Anwendung des Steuerrechts, zur Vermeidung unbilliger Härten und zur Minimierung des Verwaltungsaufwands vom Finanzministerium erlassen werden. Als Dienstanweisung binden die Richtlinien nur die Finanzverwaltungen in der Rechtsanwendung; der Steuerpflichtige kann die Anwendung der Richtlinien zu seinen Gunsten verlangen, ist jedoch seinerseits nicht gezwungen, die Anwendung zu seinen Ungunsten hinzunehmen. In diesen Fällen stehen das Einspruchsverfahren und der Klageweg offen. Allerdings sind in den Richtlinien zum Großteil die Ergebnisse bereits erfolgter Klagen im Finanzgerichtsverfahren zusammengestellt und damit sind erneute Klagen gegen die Anwendung der Richtlinien häufig bereits im Ansatz sinnlos. Richtlinien sind in Deutschland zu fast jeder Steuerart erlassen worden, zu nennen sind insbesondere: * Einkommensteuer-Richtlinien (EStR 2005) * Erbschaftsteuerrichtlinien (ErbStR 2003) * Gewerbesteuerrichtlinien (GewStR 2009) * Körperschaftsteuerrichtlinien (KStR 2004) * Lohnsteuer-Richtlinien (LStR 2011) Im Bereich des Umsatzsteuerrechts wurden die Richtlinien durch den Umsatzsteueranwendungserlass abgelöst. Da eine Zustimmung des Bundesrates für eine Änderung nicht mehr notwendig ist und es sich um eine öffentliche, aber behördeninterne Anweisung handelt, können Änderungen der Verwaltungsauffassung schneller in einer einheitlichen Anweisung an die Finanzbehörden nachvollzogen werden. * Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) Das Gleiche gilt auch für den Anwendungserlass zu den Verfahrensvorschriften zum Steuerrecht: * Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) In Österreich gibt es ebenso Steuerrichtlinien. (de)
  • Steuerrichtlinien sind von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates (Art. 108 Abs. 7 GG) an die Finanzbehörden gerichtete Anweisungen zur Rechtsauslegung, die zwecks einheitlicher Anwendung des Steuerrechts, zur Vermeidung unbilliger Härten und zur Minimierung des Verwaltungsaufwands vom Finanzministerium erlassen werden. Als Dienstanweisung binden die Richtlinien nur die Finanzverwaltungen in der Rechtsanwendung; der Steuerpflichtige kann die Anwendung der Richtlinien zu seinen Gunsten verlangen, ist jedoch seinerseits nicht gezwungen, die Anwendung zu seinen Ungunsten hinzunehmen. In diesen Fällen stehen das Einspruchsverfahren und der Klageweg offen. Allerdings sind in den Richtlinien zum Großteil die Ergebnisse bereits erfolgter Klagen im Finanzgerichtsverfahren zusammengestellt und damit sind erneute Klagen gegen die Anwendung der Richtlinien häufig bereits im Ansatz sinnlos. Richtlinien sind in Deutschland zu fast jeder Steuerart erlassen worden, zu nennen sind insbesondere: * Einkommensteuer-Richtlinien (EStR 2005) * Erbschaftsteuerrichtlinien (ErbStR 2003) * Gewerbesteuerrichtlinien (GewStR 2009) * Körperschaftsteuerrichtlinien (KStR 2004) * Lohnsteuer-Richtlinien (LStR 2011) Im Bereich des Umsatzsteuerrechts wurden die Richtlinien durch den Umsatzsteueranwendungserlass abgelöst. Da eine Zustimmung des Bundesrates für eine Änderung nicht mehr notwendig ist und es sich um eine öffentliche, aber behördeninterne Anweisung handelt, können Änderungen der Verwaltungsauffassung schneller in einer einheitlichen Anweisung an die Finanzbehörden nachvollzogen werden. * Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) Das Gleiche gilt auch für den Anwendungserlass zu den Verfahrensvorschriften zum Steuerrecht: * Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) In Österreich gibt es ebenso Steuerrichtlinien. (de)
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  • Steuerrichtlinien sind von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates (Art. 108 Abs. 7 GG) an die Finanzbehörden gerichtete Anweisungen zur Rechtsauslegung, die zwecks einheitlicher Anwendung des Steuerrechts, zur Vermeidung unbilliger Härten und zur Minimierung des Verwaltungsaufwands vom Finanzministerium erlassen werden. Allerdings sind in den Richtlinien zum Großteil die Ergebnisse bereits erfolgter Klagen im Finanzgerichtsverfahren zusammengestellt und damit sind erneute Klagen gegen die Anwendung der Richtlinien häufig bereits im Ansatz sinnlos. (de)
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  • Steuerrichtlinie (de)
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