Steuergefährdung ist nach deutschem Recht (§ 379 AO) eine Steuerordnungswidrigkeit, die begeht, wer 1. * Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, oder 2. * nach Gesetz buchungs- oder aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder Betriebsvorgänge nicht oder in tatsächlicher Hinsicht unrichtig bucht oder buchen lässt, 3. * seiner Verpflichtung, Steuerabzugsbeträge einzubehalten und abzuführen, nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, 4. * Vorschriften der Verbrauchsteuergesetze oder der dazu erlassenen Rechtsverordnungen 5. 1. * über die zur Vorbereitung, Sicherung oder Nachprüfung der Besteuerung auferlegten Pflichten, 6. 2. * über Verpackung und Kennzeichnung verbrauchsteuerpflichtiger Erzeugnisse oder Waren, die solche Erzeugnisse en

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  • Steuergefährdung ist nach deutschem Recht (§ 379 AO) eine Steuerordnungswidrigkeit, die begeht, wer 1. * Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, oder 2. * nach Gesetz buchungs- oder aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder Betriebsvorgänge nicht oder in tatsächlicher Hinsicht unrichtig bucht oder buchen lässt, 3. * seiner Verpflichtung, Steuerabzugsbeträge einzubehalten und abzuführen, nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, 4. * Vorschriften der Verbrauchsteuergesetze oder der dazu erlassenen Rechtsverordnungen 5. 1. * über die zur Vorbereitung, Sicherung oder Nachprüfung der Besteuerung auferlegten Pflichten, 6. 2. * über Verpackung und Kennzeichnung verbrauchsteuerpflichtiger Erzeugnisse oder Waren, die solche Erzeugnisse enthalten, oder über Verkehrs- oder Verwendungsbeschränkungen für solche Erzeugnisse oder Waren oder 7. 3. * über den Verbrauch unversteuerter Waren in den Freihäfen zuwiderhandelt, und dadurch ermöglicht, Steuern zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen. (de)
  • Steuergefährdung ist nach deutschem Recht (§ 379 AO) eine Steuerordnungswidrigkeit, die begeht, wer 1. * Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, oder 2. * nach Gesetz buchungs- oder aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder Betriebsvorgänge nicht oder in tatsächlicher Hinsicht unrichtig bucht oder buchen lässt, 3. * seiner Verpflichtung, Steuerabzugsbeträge einzubehalten und abzuführen, nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, 4. * Vorschriften der Verbrauchsteuergesetze oder der dazu erlassenen Rechtsverordnungen 5. 1. * über die zur Vorbereitung, Sicherung oder Nachprüfung der Besteuerung auferlegten Pflichten, 6. 2. * über Verpackung und Kennzeichnung verbrauchsteuerpflichtiger Erzeugnisse oder Waren, die solche Erzeugnisse enthalten, oder über Verkehrs- oder Verwendungsbeschränkungen für solche Erzeugnisse oder Waren oder 7. 3. * über den Verbrauch unversteuerter Waren in den Freihäfen zuwiderhandelt, und dadurch ermöglicht, Steuern zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen. (de)
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  • Steuergefährdung ist nach deutschem Recht (§ 379 AO) eine Steuerordnungswidrigkeit, die begeht, wer 1. * Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, oder 2. * nach Gesetz buchungs- oder aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder Betriebsvorgänge nicht oder in tatsächlicher Hinsicht unrichtig bucht oder buchen lässt, 3. * seiner Verpflichtung, Steuerabzugsbeträge einzubehalten und abzuführen, nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, 4. * Vorschriften der Verbrauchsteuergesetze oder der dazu erlassenen Rechtsverordnungen 5. 1. * über die zur Vorbereitung, Sicherung oder Nachprüfung der Besteuerung auferlegten Pflichten, 6. 2. * über Verpackung und Kennzeichnung verbrauchsteuerpflichtiger Erzeugnisse oder Waren, die solche Erzeugnisse en (de)
  • Steuergefährdung ist nach deutschem Recht (§ 379 AO) eine Steuerordnungswidrigkeit, die begeht, wer 1. * Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, oder 2. * nach Gesetz buchungs- oder aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder Betriebsvorgänge nicht oder in tatsächlicher Hinsicht unrichtig bucht oder buchen lässt, 3. * seiner Verpflichtung, Steuerabzugsbeträge einzubehalten und abzuführen, nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, 4. * Vorschriften der Verbrauchsteuergesetze oder der dazu erlassenen Rechtsverordnungen 5. 1. * über die zur Vorbereitung, Sicherung oder Nachprüfung der Besteuerung auferlegten Pflichten, 6. 2. * über Verpackung und Kennzeichnung verbrauchsteuerpflichtiger Erzeugnisse oder Waren, die solche Erzeugnisse en (de)
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  • Steuergefährdung (de)
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