Das Steuerfindungsrecht ist ein im Grundgesetz verankertes Recht, das den Ländern ein Gesetzgebungsrecht für örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern zusichert. Art. 105 Abs. 2a GG regelt, dass die Länder den Kommunen ebenfalls ein Steuerfindungsrecht gewähren können. Eingeschränkt wird die Gesetzgebungskompetenz insofern als keine Steuern erhoben werden können, die in der Art Steuern ähnlich sind, die der Bund durch Gesetze erlässt.

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  • Das Steuerfindungsrecht ist ein im Grundgesetz verankertes Recht, das den Ländern ein Gesetzgebungsrecht für örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern zusichert. Art. 105 Abs. 2a GG regelt, dass die Länder den Kommunen ebenfalls ein Steuerfindungsrecht gewähren können. Eingeschränkt wird die Gesetzgebungskompetenz insofern als keine Steuern erhoben werden können, die in der Art Steuern ähnlich sind, die der Bund durch Gesetze erlässt. Beispiele, in denen das Steuerfindungsrecht der Kommunen zum Tragen kommt, sind die Zweitwohnsitzsteuer, die Hundesteuer und die Vergnügungssteuer. Die Kommunen können aber nicht nur Gesetze über bekannte Steuern erlassen, soweit dies mit Landes- und Bundesrecht vereinbar ist, sondern können auch gänzlich neue Steuern erlassen, sofern diese mit sonstigem Recht vereinbar sind, um sich so zusätzliche Steuermittel verfügbar zu machen. (de)
  • Das Steuerfindungsrecht ist ein im Grundgesetz verankertes Recht, das den Ländern ein Gesetzgebungsrecht für örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern zusichert. Art. 105 Abs. 2a GG regelt, dass die Länder den Kommunen ebenfalls ein Steuerfindungsrecht gewähren können. Eingeschränkt wird die Gesetzgebungskompetenz insofern als keine Steuern erhoben werden können, die in der Art Steuern ähnlich sind, die der Bund durch Gesetze erlässt. Beispiele, in denen das Steuerfindungsrecht der Kommunen zum Tragen kommt, sind die Zweitwohnsitzsteuer, die Hundesteuer und die Vergnügungssteuer. Die Kommunen können aber nicht nur Gesetze über bekannte Steuern erlassen, soweit dies mit Landes- und Bundesrecht vereinbar ist, sondern können auch gänzlich neue Steuern erlassen, sofern diese mit sonstigem Recht vereinbar sind, um sich so zusätzliche Steuermittel verfügbar zu machen. (de)
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  • Das Steuerfindungsrecht ist ein im Grundgesetz verankertes Recht, das den Ländern ein Gesetzgebungsrecht für örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern zusichert. Art. 105 Abs. 2a GG regelt, dass die Länder den Kommunen ebenfalls ein Steuerfindungsrecht gewähren können. Eingeschränkt wird die Gesetzgebungskompetenz insofern als keine Steuern erhoben werden können, die in der Art Steuern ähnlich sind, die der Bund durch Gesetze erlässt. (de)
  • Das Steuerfindungsrecht ist ein im Grundgesetz verankertes Recht, das den Ländern ein Gesetzgebungsrecht für örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern zusichert. Art. 105 Abs. 2a GG regelt, dass die Länder den Kommunen ebenfalls ein Steuerfindungsrecht gewähren können. Eingeschränkt wird die Gesetzgebungskompetenz insofern als keine Steuern erhoben werden können, die in der Art Steuern ähnlich sind, die der Bund durch Gesetze erlässt. (de)
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