Steuerbegünstigte Zwecke i.S. § 51 AO sind gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke. Die Vergünstigungen für steuerbegünstigte Körperschaften sind vielfältig. Es gehören dazu im Wesentlichen Steuerbefreiungen bei der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer sowie Ermäßigungen bei der Umsatzsteuer und außerdem die Berücksichtigungsfähigkeit von Zuwendungen (Spenden) an solche Körperschaften bei der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer des Spenders.

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  • Steuerbegünstigte Zwecke i.S. § 51 AO sind gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke. Die Vergünstigungen für steuerbegünstigte Körperschaften sind vielfältig. Es gehören dazu im Wesentlichen Steuerbefreiungen bei der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer sowie Ermäßigungen bei der Umsatzsteuer und außerdem die Berücksichtigungsfähigkeit von Zuwendungen (Spenden) an solche Körperschaften bei der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer des Spenders. (de)
  • Steuerbegünstigte Zwecke i.S. § 51 AO sind gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke. Die Vergünstigungen für steuerbegünstigte Körperschaften sind vielfältig. Es gehören dazu im Wesentlichen Steuerbefreiungen bei der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer sowie Ermäßigungen bei der Umsatzsteuer und außerdem die Berücksichtigungsfähigkeit von Zuwendungen (Spenden) an solche Körperschaften bei der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer des Spenders. (de)
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  • Steuerbegünstigte Zwecke i.S. § 51 AO sind gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke. Die Vergünstigungen für steuerbegünstigte Körperschaften sind vielfältig. Es gehören dazu im Wesentlichen Steuerbefreiungen bei der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer sowie Ermäßigungen bei der Umsatzsteuer und außerdem die Berücksichtigungsfähigkeit von Zuwendungen (Spenden) an solche Körperschaften bei der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer des Spenders. (de)
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