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- Standrecht bezeichnet im Wehrrecht den Zustand, bei dem die von Behörden des öffentlichen Rechts ausgeübte Gerichtsbarkeit im öffentlichen Recht auf den höchsten Militärbefehlshaber übergeht, dem ein Kriegsgericht zur Seite steht, das so genannte Standgericht. Die Einführung des Standrechts basiert auf der Annahme, dass ein ordentliches Gerichtsverfahren aus Mangel an Zeit oder Gelegenheit nicht durchführbar und eine Bestrafung des Täters in Form des „Kurzen Prozesses“ wegen der Bedeutung der Tat – oder als abschreckendes Beispiel für andere – unumgänglich sei. Durch Standgerichte wurden in der Geschichte zahlreiche Todesurteile gefällt bzw. deren Vollstreckung veranlasst. Die Vollstreckung erfolgte oft durch Erschießung („standrechtliche Erschießung“) oder durch Hängen („durch den Strang“). (de)
- Standrecht bezeichnet im Wehrrecht den Zustand, bei dem die von Behörden des öffentlichen Rechts ausgeübte Gerichtsbarkeit im öffentlichen Recht auf den höchsten Militärbefehlshaber übergeht, dem ein Kriegsgericht zur Seite steht, das so genannte Standgericht. Die Einführung des Standrechts basiert auf der Annahme, dass ein ordentliches Gerichtsverfahren aus Mangel an Zeit oder Gelegenheit nicht durchführbar und eine Bestrafung des Täters in Form des „Kurzen Prozesses“ wegen der Bedeutung der Tat – oder als abschreckendes Beispiel für andere – unumgänglich sei. Durch Standgerichte wurden in der Geschichte zahlreiche Todesurteile gefällt bzw. deren Vollstreckung veranlasst. Die Vollstreckung erfolgte oft durch Erschießung („standrechtliche Erschießung“) oder durch Hängen („durch den Strang“). (de)
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- Standrecht bezeichnet im Wehrrecht den Zustand, bei dem die von Behörden des öffentlichen Rechts ausgeübte Gerichtsbarkeit im öffentlichen Recht auf den höchsten Militärbefehlshaber übergeht, dem ein Kriegsgericht zur Seite steht, das so genannte Standgericht. Die Einführung des Standrechts basiert auf der Annahme, dass ein ordentliches Gerichtsverfahren aus Mangel an Zeit oder Gelegenheit nicht durchführbar und eine Bestrafung des Täters in Form des „Kurzen Prozesses“ wegen der Bedeutung der Tat – oder als abschreckendes Beispiel für andere – unumgänglich sei. (de)
- Standrecht bezeichnet im Wehrrecht den Zustand, bei dem die von Behörden des öffentlichen Rechts ausgeübte Gerichtsbarkeit im öffentlichen Recht auf den höchsten Militärbefehlshaber übergeht, dem ein Kriegsgericht zur Seite steht, das so genannte Standgericht. Die Einführung des Standrechts basiert auf der Annahme, dass ein ordentliches Gerichtsverfahren aus Mangel an Zeit oder Gelegenheit nicht durchführbar und eine Bestrafung des Täters in Form des „Kurzen Prozesses“ wegen der Bedeutung der Tat – oder als abschreckendes Beispiel für andere – unumgänglich sei. (de)
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- Standrecht (de)
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