Im Stadtbuch wurden wichtige rechtlich verbindliche Anordnungen einer Stadtverwaltung aufgezeichnet. Sie kamen mit der wachsenden Selbständigkeit der mittelalterlichen Stadt (im 12. Jahrhundert) gegenüber dem Landesherrn auf. Den Begriff prägte K. G. Homeyer (1861) in Anlehnung an die zeitgenössische Bezeichnung als liber civitatis, Statpuech etc. Er wurde aufgegriffen und kanonisiert durch die Arbeiten von Konrad Beyerle (1910) und Paul Rehme (1913/27).

Property Value
dbo:abstract
  • Im Stadtbuch wurden wichtige rechtlich verbindliche Anordnungen einer Stadtverwaltung aufgezeichnet. Sie kamen mit der wachsenden Selbständigkeit der mittelalterlichen Stadt (im 12. Jahrhundert) gegenüber dem Landesherrn auf. Den Begriff prägte K. G. Homeyer (1861) in Anlehnung an die zeitgenössische Bezeichnung als liber civitatis, Statpuech etc. Er wurde aufgegriffen und kanonisiert durch die Arbeiten von Konrad Beyerle (1910) und Paul Rehme (1913/27). (de)
  • Im Stadtbuch wurden wichtige rechtlich verbindliche Anordnungen einer Stadtverwaltung aufgezeichnet. Sie kamen mit der wachsenden Selbständigkeit der mittelalterlichen Stadt (im 12. Jahrhundert) gegenüber dem Landesherrn auf. Den Begriff prägte K. G. Homeyer (1861) in Anlehnung an die zeitgenössische Bezeichnung als liber civitatis, Statpuech etc. Er wurde aufgegriffen und kanonisiert durch die Arbeiten von Konrad Beyerle (1910) und Paul Rehme (1913/27). (de)
dbo:individualisedGnd
  • 4056729-1
dbo:thumbnail
dbo:wikiPageExternalLink
dbo:wikiPageID
  • 1810251 (xsd:integer)
dbo:wikiPageRevisionID
  • 149058938 (xsd:integer)
prop-de:typ
  • s
dct:subject
rdf:type
rdfs:comment
  • Im Stadtbuch wurden wichtige rechtlich verbindliche Anordnungen einer Stadtverwaltung aufgezeichnet. Sie kamen mit der wachsenden Selbständigkeit der mittelalterlichen Stadt (im 12. Jahrhundert) gegenüber dem Landesherrn auf. Den Begriff prägte K. G. Homeyer (1861) in Anlehnung an die zeitgenössische Bezeichnung als liber civitatis, Statpuech etc. Er wurde aufgegriffen und kanonisiert durch die Arbeiten von Konrad Beyerle (1910) und Paul Rehme (1913/27). (de)
  • Im Stadtbuch wurden wichtige rechtlich verbindliche Anordnungen einer Stadtverwaltung aufgezeichnet. Sie kamen mit der wachsenden Selbständigkeit der mittelalterlichen Stadt (im 12. Jahrhundert) gegenüber dem Landesherrn auf. Den Begriff prägte K. G. Homeyer (1861) in Anlehnung an die zeitgenössische Bezeichnung als liber civitatis, Statpuech etc. Er wurde aufgegriffen und kanonisiert durch die Arbeiten von Konrad Beyerle (1910) und Paul Rehme (1913/27). (de)
rdfs:label
  • Stadtbuch (de)
  • Stadtbuch (de)
owl:sameAs
prov:wasDerivedFrom
foaf:depiction
foaf:isPrimaryTopicOf
is foaf:primaryTopic of