Unter dem Begriff Stabilitäts- und Wachstumspakt (kurz Euro-Stabilitätspakt) werden die Vereinbarungen verstanden, welche im Rahmen der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion für finanzpolitische Stabilität sorgen sollen, insbesondere für den Euro und die Staaten der Eurozone. Wesentliche Rechtsgrundlage des Stabilitäts- und Wachstumspakts sind Art. 126 AEU-Vertrag und das an den Vertrag angefügte Protokoll Nr. 12. Der Stabilitäts- und Wachstumspakt bestand ursprünglich aus der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (Amtsblatt der EG Nr. L 209 vom 2. August 1997, Seite 1), der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung

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  • Unter dem Begriff Stabilitäts- und Wachstumspakt (kurz Euro-Stabilitätspakt) werden die Vereinbarungen verstanden, welche im Rahmen der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion für finanzpolitische Stabilität sorgen sollen, insbesondere für den Euro und die Staaten der Eurozone. Wesentliche Rechtsgrundlage des Stabilitäts- und Wachstumspakts sind Art. 126 AEU-Vertrag und das an den Vertrag angefügte Protokoll Nr. 12. Der Stabilitäts- und Wachstumspakt bestand ursprünglich aus der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (Amtsblatt der EG Nr. L 209 vom 2. August 1997, Seite 1), der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (Amtsblatt der EG Nr. L 209 vom 2. August 1997, Seite 6) und der Entschließung des Europäischen Rates vom 17. Juni 1997 über den Stabilitäts- und Wachstumspakt (Amtsblatt der EG Nr. C 236 vom 2. August 1997, Seite 1). Der Stabilitäts- und Wachstumspakt fordert im Wesentlichen, dass im Zusammenhang mit dem Euro in wirtschaftlich normalen Zeiten ein größtenteils ausgeglichener Staatshaushalt sowie eine Begrenzung der öffentlichen Verschuldung beachtet werden. Dadurch sollen auch Spielräume entstehen oder erhalten bleiben, bei Bedarf einerseits erhöhte schuldenfinanzierte Haushaltsdefizite zu ermöglichen sowie andererseits durch geringe Haushaltsdefizite oder sogar Haushaltsüberschüsse die Verschuldung zu reduzieren. (de)
  • Unter dem Begriff Stabilitäts- und Wachstumspakt (kurz Euro-Stabilitätspakt) werden die Vereinbarungen verstanden, welche im Rahmen der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion für finanzpolitische Stabilität sorgen sollen, insbesondere für den Euro und die Staaten der Eurozone. Wesentliche Rechtsgrundlage des Stabilitäts- und Wachstumspakts sind Art. 126 AEU-Vertrag und das an den Vertrag angefügte Protokoll Nr. 12. Der Stabilitäts- und Wachstumspakt bestand ursprünglich aus der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (Amtsblatt der EG Nr. L 209 vom 2. August 1997, Seite 1), der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (Amtsblatt der EG Nr. L 209 vom 2. August 1997, Seite 6) und der Entschließung des Europäischen Rates vom 17. Juni 1997 über den Stabilitäts- und Wachstumspakt (Amtsblatt der EG Nr. C 236 vom 2. August 1997, Seite 1). Der Stabilitäts- und Wachstumspakt fordert im Wesentlichen, dass im Zusammenhang mit dem Euro in wirtschaftlich normalen Zeiten ein größtenteils ausgeglichener Staatshaushalt sowie eine Begrenzung der öffentlichen Verschuldung beachtet werden. Dadurch sollen auch Spielräume entstehen oder erhalten bleiben, bei Bedarf einerseits erhöhte schuldenfinanzierte Haushaltsdefizite zu ermöglichen sowie andererseits durch geringe Haushaltsdefizite oder sogar Haushaltsüberschüsse die Verschuldung zu reduzieren. (de)
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  • Unter dem Begriff Stabilitäts- und Wachstumspakt (kurz Euro-Stabilitätspakt) werden die Vereinbarungen verstanden, welche im Rahmen der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion für finanzpolitische Stabilität sorgen sollen, insbesondere für den Euro und die Staaten der Eurozone. Wesentliche Rechtsgrundlage des Stabilitäts- und Wachstumspakts sind Art. 126 AEU-Vertrag und das an den Vertrag angefügte Protokoll Nr. 12. Der Stabilitäts- und Wachstumspakt bestand ursprünglich aus der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (Amtsblatt der EG Nr. L 209 vom 2. August 1997, Seite 1), der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung (de)
  • Unter dem Begriff Stabilitäts- und Wachstumspakt (kurz Euro-Stabilitätspakt) werden die Vereinbarungen verstanden, welche im Rahmen der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion für finanzpolitische Stabilität sorgen sollen, insbesondere für den Euro und die Staaten der Eurozone. Wesentliche Rechtsgrundlage des Stabilitäts- und Wachstumspakts sind Art. 126 AEU-Vertrag und das an den Vertrag angefügte Protokoll Nr. 12. Der Stabilitäts- und Wachstumspakt bestand ursprünglich aus der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (Amtsblatt der EG Nr. L 209 vom 2. August 1997, Seite 1), der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung (de)
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