Als Staatskirchenrecht bezeichnet man die staatliche Rechtsetzung gegenüber Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften. Es ist Teil des öffentlichen Rechts und wird bisweilen auch als Religionsverfassungsrecht bezeichnet. Es ist nicht zu verwechseln mit dem Kirchenrecht, das sich jede Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft autonom gibt.

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  • Als Staatskirchenrecht bezeichnet man die staatliche Rechtsetzung gegenüber Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften. Es ist Teil des öffentlichen Rechts und wird bisweilen auch als Religionsverfassungsrecht bezeichnet. Es ist nicht zu verwechseln mit dem Kirchenrecht, das sich jede Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft autonom gibt. (de)
  • Als Staatskirchenrecht bezeichnet man die staatliche Rechtsetzung gegenüber Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften. Es ist Teil des öffentlichen Rechts und wird bisweilen auch als Religionsverfassungsrecht bezeichnet. Es ist nicht zu verwechseln mit dem Kirchenrecht, das sich jede Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft autonom gibt. (de)
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  • Staatskirchenrecht (de)
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