Das Staatserbrecht (auch Fiskuserbrecht genannt) ist eine Regelung im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge. Es bezeichnet das gesetzliche Erbrecht des Fiskus, das dann besteht, wenn der Erblasser keine testamentarischen Erben („gewillkürte Erbfolge“) eingesetzt hat und weder Verwandte noch einen Ehegatten oder Lebenspartner als gesetzliche Erben hinterlässt. Auch wenn alle in Betracht kommenden Erben das Erbe wirksam ausschlagen, kann das Nachlassgericht die Feststellung treffen, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist.

Property Value
dbo:abstract
  • Das Staatserbrecht (auch Fiskuserbrecht genannt) ist eine Regelung im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge. Es bezeichnet das gesetzliche Erbrecht des Fiskus, das dann besteht, wenn der Erblasser keine testamentarischen Erben („gewillkürte Erbfolge“) eingesetzt hat und weder Verwandte noch einen Ehegatten oder Lebenspartner als gesetzliche Erben hinterlässt. Auch wenn alle in Betracht kommenden Erben das Erbe wirksam ausschlagen, kann das Nachlassgericht die Feststellung treffen, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist. Sinn und Zweck des Staatserbrechts ist nicht das finanzielle Interesse des Fiskus; seine Funktion liegt vielmehr darin, herrenlose Nachlässe zu vermeiden. Der Feststellung des Fiskuserbechts (§ 1964 BGB) hat bei einem werthaltigen Nachlass eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte (§ 1965 BGB) vorauszugehen. Es erbt dasjenige Bundesland, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Ist ein letzter Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, erbt der Bund (§ 1936 BGB). Nach § 1942 Abs. 2 BGB kann der Staat als gesetzlicher Erbe die Erbschaft nicht ausschlagen. Er hat aber die Möglichkeit, wie jeder Erbe seine Haftung für die Verbindlichkeiten des Erblassers zu beschränken, so dass er dafür nur mit dem Vermögen des Erblassers haftet, wenn ein solches vorhanden ist (siehe § 1975, § 1990 BGB). Darüber hinaus wird der Fiskus, der nicht ausschlagen kann, nach § 2011 BGB privilegiert, indem ihm eine Inventarfrist nicht gesetzt werden kann. Die Verschärfung der Haftung für die verspätete oder unrichtige Errichtung eines Inventars kann daher beim Fiskus nicht eintreten. § 1936 BGB findet entsprechende Anwendung auf das Vermögen eines Vereins, dem die Rechtsfähigkeit entzogen wurde (§ 46 BGB). (de)
  • Das Staatserbrecht (auch Fiskuserbrecht genannt) ist eine Regelung im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge. Es bezeichnet das gesetzliche Erbrecht des Fiskus, das dann besteht, wenn der Erblasser keine testamentarischen Erben („gewillkürte Erbfolge“) eingesetzt hat und weder Verwandte noch einen Ehegatten oder Lebenspartner als gesetzliche Erben hinterlässt. Auch wenn alle in Betracht kommenden Erben das Erbe wirksam ausschlagen, kann das Nachlassgericht die Feststellung treffen, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist. Sinn und Zweck des Staatserbrechts ist nicht das finanzielle Interesse des Fiskus; seine Funktion liegt vielmehr darin, herrenlose Nachlässe zu vermeiden. Der Feststellung des Fiskuserbechts (§ 1964 BGB) hat bei einem werthaltigen Nachlass eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte (§ 1965 BGB) vorauszugehen. Es erbt dasjenige Bundesland, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Ist ein letzter Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, erbt der Bund (§ 1936 BGB). Nach § 1942 Abs. 2 BGB kann der Staat als gesetzlicher Erbe die Erbschaft nicht ausschlagen. Er hat aber die Möglichkeit, wie jeder Erbe seine Haftung für die Verbindlichkeiten des Erblassers zu beschränken, so dass er dafür nur mit dem Vermögen des Erblassers haftet, wenn ein solches vorhanden ist (siehe § 1975, § 1990 BGB). Darüber hinaus wird der Fiskus, der nicht ausschlagen kann, nach § 2011 BGB privilegiert, indem ihm eine Inventarfrist nicht gesetzt werden kann. Die Verschärfung der Haftung für die verspätete oder unrichtige Errichtung eines Inventars kann daher beim Fiskus nicht eintreten. § 1936 BGB findet entsprechende Anwendung auf das Vermögen eines Vereins, dem die Rechtsfähigkeit entzogen wurde (§ 46 BGB). (de)
dbo:wikiPageExternalLink
dbo:wikiPageID
  • 3888006 (xsd:integer)
dbo:wikiPageRevisionID
  • 156835570 (xsd:integer)
dct:subject
rdfs:comment
  • Das Staatserbrecht (auch Fiskuserbrecht genannt) ist eine Regelung im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge. Es bezeichnet das gesetzliche Erbrecht des Fiskus, das dann besteht, wenn der Erblasser keine testamentarischen Erben („gewillkürte Erbfolge“) eingesetzt hat und weder Verwandte noch einen Ehegatten oder Lebenspartner als gesetzliche Erben hinterlässt. Auch wenn alle in Betracht kommenden Erben das Erbe wirksam ausschlagen, kann das Nachlassgericht die Feststellung treffen, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist. (de)
  • Das Staatserbrecht (auch Fiskuserbrecht genannt) ist eine Regelung im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge. Es bezeichnet das gesetzliche Erbrecht des Fiskus, das dann besteht, wenn der Erblasser keine testamentarischen Erben („gewillkürte Erbfolge“) eingesetzt hat und weder Verwandte noch einen Ehegatten oder Lebenspartner als gesetzliche Erben hinterlässt. Auch wenn alle in Betracht kommenden Erben das Erbe wirksam ausschlagen, kann das Nachlassgericht die Feststellung treffen, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist. (de)
rdfs:label
  • Staatserbrecht (de)
  • Staatserbrecht (de)
owl:sameAs
prov:wasDerivedFrom
foaf:isPrimaryTopicOf
is dbo:wikiPageRedirects of
is foaf:primaryTopic of