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- Das Spurfolgerecht (auch verkürzt engl. „following“ / „tracing“) ist das Recht, Vermögen, unter Umständen auch den daraus erworbenen Gewinn, zu (1) verfolgen und (2) den Verbleib festzustellen. Gemäß der Rs Foskett v McKeown wird unter „Following“ die Nachverfolgung desselben Vermögens verstanden und unter „Tracing“ die Identifikation neuen Vermögens, das durch das alte geschaffen oder ganz oder teilweise ersetzt (substituiert) wurde. Durch das Spurfolgerecht kann z. B. das Treugut (Eigentum) eines Trusts von den Begünstigten aus den Händen unberechtigter (bösgläubiger) Dritter oder des Treuhänders zurückverlangt werden (siehe auch Vindikation). Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Spurfolgerechts, eine Vermögensverschiebung rückgängig zu machen, sondern lediglich die bösgläubige oder fehlerhafte Vermögensverschiebung nachvollziehbar zu machen und den Gerichten zu ermöglichen, hierzu eine Entscheidung zu fällen. Das Spurfolgerecht geht grundsätzlich verloren, wenn das Eigentum nicht mehr aufgefunden werden kann oder selbst ersatzlos untergegangen (zerstört) ist (beachte hierzu z. B. die Rs. Lipkin Gorman v Karpnale). (de)
- Das Spurfolgerecht (auch verkürzt engl. „following“ / „tracing“) ist das Recht, Vermögen, unter Umständen auch den daraus erworbenen Gewinn, zu (1) verfolgen und (2) den Verbleib festzustellen. Gemäß der Rs Foskett v McKeown wird unter „Following“ die Nachverfolgung desselben Vermögens verstanden und unter „Tracing“ die Identifikation neuen Vermögens, das durch das alte geschaffen oder ganz oder teilweise ersetzt (substituiert) wurde. Durch das Spurfolgerecht kann z. B. das Treugut (Eigentum) eines Trusts von den Begünstigten aus den Händen unberechtigter (bösgläubiger) Dritter oder des Treuhänders zurückverlangt werden (siehe auch Vindikation). Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Spurfolgerechts, eine Vermögensverschiebung rückgängig zu machen, sondern lediglich die bösgläubige oder fehlerhafte Vermögensverschiebung nachvollziehbar zu machen und den Gerichten zu ermöglichen, hierzu eine Entscheidung zu fällen. Das Spurfolgerecht geht grundsätzlich verloren, wenn das Eigentum nicht mehr aufgefunden werden kann oder selbst ersatzlos untergegangen (zerstört) ist (beachte hierzu z. B. die Rs. Lipkin Gorman v Karpnale). (de)
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- Reallexikon der germanischen Altertumskunde (de)
- Arbeitskommentar zum liechtensteinischen Sachenrecht (de)
- Spurfolge und Anefang in ihren Wechselbeziehungen. Ein Beitrag zur Geschichte des deutschen Fahrnisprozesses (de)
- in „Endoplorare“ in der „Festschrift für Leopold Wenger“ (de)
- Reallexikon der germanischen Altertumskunde (de)
- Arbeitskommentar zum liechtensteinischen Sachenrecht (de)
- Spurfolge und Anefang in ihren Wechselbeziehungen. Ein Beitrag zur Geschichte des deutschen Fahrnisprozesses (de)
- in „Endoplorare“ in der „Festschrift für Leopold Wenger“ (de)
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- Edition Europa Verlag
- de Gruyter Verlag
- Verlag Böhlau
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- Das Spurfolgerecht (auch verkürzt engl. „following“ / „tracing“) ist das Recht, Vermögen, unter Umständen auch den daraus erworbenen Gewinn, zu (1) verfolgen und (2) den Verbleib festzustellen. Gemäß der Rs Foskett v McKeown wird unter „Following“ die Nachverfolgung desselben Vermögens verstanden und unter „Tracing“ die Identifikation neuen Vermögens, das durch das alte geschaffen oder ganz oder teilweise ersetzt (substituiert) wurde. (de)
- Das Spurfolgerecht (auch verkürzt engl. „following“ / „tracing“) ist das Recht, Vermögen, unter Umständen auch den daraus erworbenen Gewinn, zu (1) verfolgen und (2) den Verbleib festzustellen. Gemäß der Rs Foskett v McKeown wird unter „Following“ die Nachverfolgung desselben Vermögens verstanden und unter „Tracing“ die Identifikation neuen Vermögens, das durch das alte geschaffen oder ganz oder teilweise ersetzt (substituiert) wurde. (de)
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- Spurfolgerecht (de)
- Spurfolgerecht (de)
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