Die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) gilt für Sportanlagen, für die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes eine Genehmigung nicht vonnöten ist. Sie legt Immissionsrichtwerte und Ruhezeiten fest. Insbesondere wird der ruhebedürftige Nachtzeitraum, der sonst in Deutschland um 22 Uhr beginnt und um 6 Uhr endet, an Sonn- und Feiertagen um eine Stunde von 6 bis 7 Uhr morgens verlängert. Außerdem werden Ruhezeiten an allen Tagen von 20 bis 22 Uhr, werktags von 6 bis 8 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 7 bis 9 Uhr und von 13 bis 15 Uhr festgelegt.

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  • Die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) gilt für Sportanlagen, für die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes eine Genehmigung nicht vonnöten ist. Sie legt Immissionsrichtwerte und Ruhezeiten fest. Insbesondere wird der ruhebedürftige Nachtzeitraum, der sonst in Deutschland um 22 Uhr beginnt und um 6 Uhr endet, an Sonn- und Feiertagen um eine Stunde von 6 bis 7 Uhr morgens verlängert. Außerdem werden Ruhezeiten an allen Tagen von 20 bis 22 Uhr, werktags von 6 bis 8 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 7 bis 9 Uhr und von 13 bis 15 Uhr festgelegt. Bei den schutzwürdigen Gebieten wird zwischen Gewerbegebieten, Mischgebieten, allgemeinen und reinen Wohngebieten sowie Gebieten mit Schulen, Krankenhäusern und Kureinrichtungen unterschieden. In reinen Wohngebieten gilt während der Ruhezeiten ein Immissions-Richtwert von 45 dB. Ob die jeweiligen Richtwerte eingehalten werden, lässt sich anhand der Berechnungsvorschriften ermitteln, die in der Verordnung beschrieben sind. (de)
  • Die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) gilt für Sportanlagen, für die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes eine Genehmigung nicht vonnöten ist. Sie legt Immissionsrichtwerte und Ruhezeiten fest. Insbesondere wird der ruhebedürftige Nachtzeitraum, der sonst in Deutschland um 22 Uhr beginnt und um 6 Uhr endet, an Sonn- und Feiertagen um eine Stunde von 6 bis 7 Uhr morgens verlängert. Außerdem werden Ruhezeiten an allen Tagen von 20 bis 22 Uhr, werktags von 6 bis 8 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 7 bis 9 Uhr und von 13 bis 15 Uhr festgelegt. Bei den schutzwürdigen Gebieten wird zwischen Gewerbegebieten, Mischgebieten, allgemeinen und reinen Wohngebieten sowie Gebieten mit Schulen, Krankenhäusern und Kureinrichtungen unterschieden. In reinen Wohngebieten gilt während der Ruhezeiten ein Immissions-Richtwert von 45 dB. Ob die jeweiligen Richtwerte eingehalten werden, lässt sich anhand der Berechnungsvorschriften ermitteln, die in der Verordnung beschrieben sind. (de)
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  • Sportanlagenlärmschutzverordnung
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  • § 23 Abs. 1 BImSchG (a. F.)
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  • Bundes-Immissionsschutzgesetzes
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  • Die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) gilt für Sportanlagen, für die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes eine Genehmigung nicht vonnöten ist. Sie legt Immissionsrichtwerte und Ruhezeiten fest. Insbesondere wird der ruhebedürftige Nachtzeitraum, der sonst in Deutschland um 22 Uhr beginnt und um 6 Uhr endet, an Sonn- und Feiertagen um eine Stunde von 6 bis 7 Uhr morgens verlängert. Außerdem werden Ruhezeiten an allen Tagen von 20 bis 22 Uhr, werktags von 6 bis 8 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 7 bis 9 Uhr und von 13 bis 15 Uhr festgelegt. (de)
  • Die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) gilt für Sportanlagen, für die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes eine Genehmigung nicht vonnöten ist. Sie legt Immissionsrichtwerte und Ruhezeiten fest. Insbesondere wird der ruhebedürftige Nachtzeitraum, der sonst in Deutschland um 22 Uhr beginnt und um 6 Uhr endet, an Sonn- und Feiertagen um eine Stunde von 6 bis 7 Uhr morgens verlängert. Außerdem werden Ruhezeiten an allen Tagen von 20 bis 22 Uhr, werktags von 6 bis 8 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 7 bis 9 Uhr und von 13 bis 15 Uhr festgelegt. (de)
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  • Sportanlagenlärmschutzverordnung (de)
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