Mit Sperrminorität bezeichnet man die Möglichkeit einer Minderheit, bei Abstimmungen einen bestimmten Beschluss zu verhindern. Sperrminoritäten entstehen dort, wo qualifizierte Mehrheiten verlangt werden. So ist beispielsweise im deutschen Aktienrecht für bestimmte Hauptversammlungsbeschlüsse eine 75-prozentige Kapitalmehrheit notwendig, unter anderem für die Liquidation eines Unternehmens (§ 262 Abs. 1 Nr. 2 AktG) und für eine Satzungsänderung (§ 179 Abs. 2 AktG). In diesem Fall spricht man von einer Sperrminorität, wenn eine Gruppe mehr als 25 % und weniger als 50 % der Aktien besitzt.

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  • Mit Sperrminorität bezeichnet man die Möglichkeit einer Minderheit, bei Abstimmungen einen bestimmten Beschluss zu verhindern. Sperrminoritäten entstehen dort, wo qualifizierte Mehrheiten verlangt werden. So ist beispielsweise im deutschen Aktienrecht für bestimmte Hauptversammlungsbeschlüsse eine 75-prozentige Kapitalmehrheit notwendig, unter anderem für die Liquidation eines Unternehmens (§ 262 Abs. 1 Nr. 2 AktG) und für eine Satzungsänderung (§ 179 Abs. 2 AktG). In diesem Fall spricht man von einer Sperrminorität, wenn eine Gruppe mehr als 25 % und weniger als 50 % der Aktien besitzt. Ein weiteres Beispiel sind die Sperrminoritäten bei der Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit im Rat der Europäischen Union. Dort können Beschlüsse – mit dem Inkrafttreten des Prinzips der doppelten Mehrheit – durch mehr als 45 % der Staaten beziehungsweise durch mindestens vier Staaten, die mehr als 35 % der Bevölkerung repräsentieren, verhindert werden. (de)
  • Mit Sperrminorität bezeichnet man die Möglichkeit einer Minderheit, bei Abstimmungen einen bestimmten Beschluss zu verhindern. Sperrminoritäten entstehen dort, wo qualifizierte Mehrheiten verlangt werden. So ist beispielsweise im deutschen Aktienrecht für bestimmte Hauptversammlungsbeschlüsse eine 75-prozentige Kapitalmehrheit notwendig, unter anderem für die Liquidation eines Unternehmens (§ 262 Abs. 1 Nr. 2 AktG) und für eine Satzungsänderung (§ 179 Abs. 2 AktG). In diesem Fall spricht man von einer Sperrminorität, wenn eine Gruppe mehr als 25 % und weniger als 50 % der Aktien besitzt. Ein weiteres Beispiel sind die Sperrminoritäten bei der Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit im Rat der Europäischen Union. Dort können Beschlüsse – mit dem Inkrafttreten des Prinzips der doppelten Mehrheit – durch mehr als 45 % der Staaten beziehungsweise durch mindestens vier Staaten, die mehr als 35 % der Bevölkerung repräsentieren, verhindert werden. (de)
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  • Mit Sperrminorität bezeichnet man die Möglichkeit einer Minderheit, bei Abstimmungen einen bestimmten Beschluss zu verhindern. Sperrminoritäten entstehen dort, wo qualifizierte Mehrheiten verlangt werden. So ist beispielsweise im deutschen Aktienrecht für bestimmte Hauptversammlungsbeschlüsse eine 75-prozentige Kapitalmehrheit notwendig, unter anderem für die Liquidation eines Unternehmens (§ 262 Abs. 1 Nr. 2 AktG) und für eine Satzungsänderung (§ 179 Abs. 2 AktG). In diesem Fall spricht man von einer Sperrminorität, wenn eine Gruppe mehr als 25 % und weniger als 50 % der Aktien besitzt. (de)
  • Mit Sperrminorität bezeichnet man die Möglichkeit einer Minderheit, bei Abstimmungen einen bestimmten Beschluss zu verhindern. Sperrminoritäten entstehen dort, wo qualifizierte Mehrheiten verlangt werden. So ist beispielsweise im deutschen Aktienrecht für bestimmte Hauptversammlungsbeschlüsse eine 75-prozentige Kapitalmehrheit notwendig, unter anderem für die Liquidation eines Unternehmens (§ 262 Abs. 1 Nr. 2 AktG) und für eine Satzungsänderung (§ 179 Abs. 2 AktG). In diesem Fall spricht man von einer Sperrminorität, wenn eine Gruppe mehr als 25 % und weniger als 50 % der Aktien besitzt. (de)
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  • Sperrminorität (de)
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