Die Sozialadäquanz (auch soziale Adäquanz) ist ein Prinzip, das im deutschen Strafrecht eine Rolle spielt. Erfüllt ein Verhalten zwar äußerlich alle Merkmale eines gesetzlichen Straftatbestandes, bewegt sich aber innerhalb der üblichen, geschichtlich entwickelten Ordnung, liegt nach herrschender Meinung kein tatbestandsmäßiges Handlungsunrecht vor. Mit der zur Objektiven Zurechnung gehörenden Konstruktion ist auch das erlaubte Risiko verwandt, das nach überwiegender Meinung den Tatbestand ebenfalls ausschließt.

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  • Die Sozialadäquanz (auch soziale Adäquanz) ist ein Prinzip, das im deutschen Strafrecht eine Rolle spielt. Erfüllt ein Verhalten zwar äußerlich alle Merkmale eines gesetzlichen Straftatbestandes, bewegt sich aber innerhalb der üblichen, geschichtlich entwickelten Ordnung, liegt nach herrschender Meinung kein tatbestandsmäßiges Handlungsunrecht vor. Mit der zur Objektiven Zurechnung gehörenden Konstruktion ist auch das erlaubte Risiko verwandt, das nach überwiegender Meinung den Tatbestand ebenfalls ausschließt. (de)
  • Die Sozialadäquanz (auch soziale Adäquanz) ist ein Prinzip, das im deutschen Strafrecht eine Rolle spielt. Erfüllt ein Verhalten zwar äußerlich alle Merkmale eines gesetzlichen Straftatbestandes, bewegt sich aber innerhalb der üblichen, geschichtlich entwickelten Ordnung, liegt nach herrschender Meinung kein tatbestandsmäßiges Handlungsunrecht vor. Mit der zur Objektiven Zurechnung gehörenden Konstruktion ist auch das erlaubte Risiko verwandt, das nach überwiegender Meinung den Tatbestand ebenfalls ausschließt. (de)
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  • Die Sozialadäquanz (auch soziale Adäquanz) ist ein Prinzip, das im deutschen Strafrecht eine Rolle spielt. Erfüllt ein Verhalten zwar äußerlich alle Merkmale eines gesetzlichen Straftatbestandes, bewegt sich aber innerhalb der üblichen, geschichtlich entwickelten Ordnung, liegt nach herrschender Meinung kein tatbestandsmäßiges Handlungsunrecht vor. Mit der zur Objektiven Zurechnung gehörenden Konstruktion ist auch das erlaubte Risiko verwandt, das nach überwiegender Meinung den Tatbestand ebenfalls ausschließt. (de)
  • Die Sozialadäquanz (auch soziale Adäquanz) ist ein Prinzip, das im deutschen Strafrecht eine Rolle spielt. Erfüllt ein Verhalten zwar äußerlich alle Merkmale eines gesetzlichen Straftatbestandes, bewegt sich aber innerhalb der üblichen, geschichtlich entwickelten Ordnung, liegt nach herrschender Meinung kein tatbestandsmäßiges Handlungsunrecht vor. Mit der zur Objektiven Zurechnung gehörenden Konstruktion ist auch das erlaubte Risiko verwandt, das nach überwiegender Meinung den Tatbestand ebenfalls ausschließt. (de)
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  • Sozialadäquanz (de)
  • Sozialadäquanz (de)
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