Sowjetzonenflüchtling ist gem. § 3 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) ein deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger, der seinen Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin hat oder gehabt hat und von dort vor dem 1. Juli 1990 geflüchtet ist, um sich einer von ihm nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen. Nach Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling war es möglich, Leistungen nach dem BVFG in Anspruch zu nehmen.

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  • Sowjetzonenflüchtling ist gem. § 3 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) ein deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger, der seinen Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin hat oder gehabt hat und von dort vor dem 1. Juli 1990 geflüchtet ist, um sich einer von ihm nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen. Eine besondere Zwangslage ist vor allem dann gegeben, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder die persönliche Freiheit vorgelegen hat. Eine besondere Zwangslage ist auch bei einem schweren Gewissenskonflikt gegeben. Wirtschaftliche Gründe sind als besondere Zwangslage anzuerkennen, wenn die Existenzgrundlage zerstört oder entscheidend beeinträchtigt worden ist oder wenn die Zerstörung oder entscheidende Beeinträchtigung nahe bevorstand. Nach Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling war es möglich, Leistungen nach dem BVFG in Anspruch zu nehmen. Sowjetzonenflüchtliche erhielten einen Flüchtlingsausweis "C". Die Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling kann auch zur Anerkennung einer Ersatzzeit in der gesetzlichen Rentenversicherung führen. (de)
  • Sowjetzonenflüchtling ist gem. § 3 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) ein deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger, der seinen Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin hat oder gehabt hat und von dort vor dem 1. Juli 1990 geflüchtet ist, um sich einer von ihm nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen. Eine besondere Zwangslage ist vor allem dann gegeben, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder die persönliche Freiheit vorgelegen hat. Eine besondere Zwangslage ist auch bei einem schweren Gewissenskonflikt gegeben. Wirtschaftliche Gründe sind als besondere Zwangslage anzuerkennen, wenn die Existenzgrundlage zerstört oder entscheidend beeinträchtigt worden ist oder wenn die Zerstörung oder entscheidende Beeinträchtigung nahe bevorstand. Nach Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling war es möglich, Leistungen nach dem BVFG in Anspruch zu nehmen. Sowjetzonenflüchtliche erhielten einen Flüchtlingsausweis "C". Die Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling kann auch zur Anerkennung einer Ersatzzeit in der gesetzlichen Rentenversicherung führen. (de)
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  • Sowjetzonenflüchtling ist gem. § 3 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) ein deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger, der seinen Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin hat oder gehabt hat und von dort vor dem 1. Juli 1990 geflüchtet ist, um sich einer von ihm nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen. Nach Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling war es möglich, Leistungen nach dem BVFG in Anspruch zu nehmen. (de)
  • Sowjetzonenflüchtling ist gem. § 3 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) ein deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger, der seinen Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin hat oder gehabt hat und von dort vor dem 1. Juli 1990 geflüchtet ist, um sich einer von ihm nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen. Nach Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling war es möglich, Leistungen nach dem BVFG in Anspruch zu nehmen. (de)
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  • Sowjetzonenflüchtling (de)
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