Unter einem Souverän (von lateinisch superanus ‚über allem stehend‘) versteht man den Inhaber der Staatsgewalt. In demokratischen Republiken und in parlamentarisch-demokratischen Monarchien ist dies regelmäßig das Staatsvolk, in absoluten und konstitutionellen Monarchien das Staatsoberhaupt, häufig also ein König oder Fürst. In der Rechtslehre des Carl Schmitt wird der Souverän vom Ausnahmezustand her begriffen: „Souverän ist, wer über den Ausnahmezustand entscheidet.“

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  • Unter einem Souverän (von lateinisch superanus ‚über allem stehend‘) versteht man den Inhaber der Staatsgewalt. In demokratischen Republiken und in parlamentarisch-demokratischen Monarchien ist dies regelmäßig das Staatsvolk, in absoluten und konstitutionellen Monarchien das Staatsoberhaupt, häufig also ein König oder Fürst. Zur Zeit des Absolutismus war der Souverän der König, beispielsweise der König von Frankreich. Der römisch-deutsche Kaiser, der der oberste Lehnsherr des Heiligen Römischen Reichs deutscher Nation war, gilt nicht als Souverän, denn ein Souverän übt seine Macht absolut und unteilbar aus, besitzt das Monopol, Gesetze zu erlassen und aufzuheben, ist oberster Kriegsherr, Lehnsherr und Richter, trifft oberste Finanzentscheidungen, lenkt dirigistisch die Wirtschaft, setzt die Staatskirche durch und ernennt alle Minister und Beamten. In der Republik gibt es keine allgemeingültige Definition des Souveräns. Zwar ist im Grundsatz das Volk Träger der Souveränität (→ Volkssouveränität), doch hat es je nach Verfassung die Staatsgewalt mehr oder weniger an Staatsoberhaupt und Parlament delegiert (→ Verfassungsstaat). In der Schweiz wird im Allgemeinen (aber nicht juristischen) Sprachgebrauch das stimm- und wahlberechtigte Volk als „der Souverän“ bezeichnet. So heißt es beispielsweise in der Berichterstattung über Volksentscheide oder nach Wahlen oft: „der Souverän hat entschieden …“. In der Rechtslehre des Carl Schmitt wird der Souverän vom Ausnahmezustand her begriffen: „Souverän ist, wer über den Ausnahmezustand entscheidet.“ (de)
  • Unter einem Souverän (von lateinisch superanus ‚über allem stehend‘) versteht man den Inhaber der Staatsgewalt. In demokratischen Republiken und in parlamentarisch-demokratischen Monarchien ist dies regelmäßig das Staatsvolk, in absoluten und konstitutionellen Monarchien das Staatsoberhaupt, häufig also ein König oder Fürst. Zur Zeit des Absolutismus war der Souverän der König, beispielsweise der König von Frankreich. Der römisch-deutsche Kaiser, der der oberste Lehnsherr des Heiligen Römischen Reichs deutscher Nation war, gilt nicht als Souverän, denn ein Souverän übt seine Macht absolut und unteilbar aus, besitzt das Monopol, Gesetze zu erlassen und aufzuheben, ist oberster Kriegsherr, Lehnsherr und Richter, trifft oberste Finanzentscheidungen, lenkt dirigistisch die Wirtschaft, setzt die Staatskirche durch und ernennt alle Minister und Beamten. In der Republik gibt es keine allgemeingültige Definition des Souveräns. Zwar ist im Grundsatz das Volk Träger der Souveränität (→ Volkssouveränität), doch hat es je nach Verfassung die Staatsgewalt mehr oder weniger an Staatsoberhaupt und Parlament delegiert (→ Verfassungsstaat). In der Schweiz wird im Allgemeinen (aber nicht juristischen) Sprachgebrauch das stimm- und wahlberechtigte Volk als „der Souverän“ bezeichnet. So heißt es beispielsweise in der Berichterstattung über Volksentscheide oder nach Wahlen oft: „der Souverän hat entschieden …“. In der Rechtslehre des Carl Schmitt wird der Souverän vom Ausnahmezustand her begriffen: „Souverän ist, wer über den Ausnahmezustand entscheidet.“ (de)
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  • Unter einem Souverän (von lateinisch superanus ‚über allem stehend‘) versteht man den Inhaber der Staatsgewalt. In demokratischen Republiken und in parlamentarisch-demokratischen Monarchien ist dies regelmäßig das Staatsvolk, in absoluten und konstitutionellen Monarchien das Staatsoberhaupt, häufig also ein König oder Fürst. In der Rechtslehre des Carl Schmitt wird der Souverän vom Ausnahmezustand her begriffen: „Souverän ist, wer über den Ausnahmezustand entscheidet.“ (de)
  • Unter einem Souverän (von lateinisch superanus ‚über allem stehend‘) versteht man den Inhaber der Staatsgewalt. In demokratischen Republiken und in parlamentarisch-demokratischen Monarchien ist dies regelmäßig das Staatsvolk, in absoluten und konstitutionellen Monarchien das Staatsoberhaupt, häufig also ein König oder Fürst. In der Rechtslehre des Carl Schmitt wird der Souverän vom Ausnahmezustand her begriffen: „Souverän ist, wer über den Ausnahmezustand entscheidet.“ (de)
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  • Souverän (de)
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