Als Sonderrechtsverhältnis (oder Sonderstatusverhältnis, besonderes Gewaltverhältnis) bezeichnet man in der deutschen Rechtswissenschaft einen Zustand der gesteigerten Bindung des Bürgers an den Staat, welche in ihrer Intensität über die normale Bindung des Bürgers an den Staat (allgemeines Gewaltverhältnis) hinausgeht. Die Bezeichnung als besonderes Gewaltverhältnis wird heute meist vermieden, weil damit weitergehende inhaltliche Aussagen assoziiert werden, die ganz überwiegend nicht mehr geteilt werden.

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  • Als Sonderrechtsverhältnis (oder Sonderstatusverhältnis, besonderes Gewaltverhältnis) bezeichnet man in der deutschen Rechtswissenschaft einen Zustand der gesteigerten Bindung des Bürgers an den Staat, welche in ihrer Intensität über die normale Bindung des Bürgers an den Staat (allgemeines Gewaltverhältnis) hinausgeht. Die Bezeichnung als besonderes Gewaltverhältnis wird heute meist vermieden, weil damit weitergehende inhaltliche Aussagen assoziiert werden, die ganz überwiegend nicht mehr geteilt werden. (de)
  • Als Sonderrechtsverhältnis (oder Sonderstatusverhältnis, besonderes Gewaltverhältnis) bezeichnet man in der deutschen Rechtswissenschaft einen Zustand der gesteigerten Bindung des Bürgers an den Staat, welche in ihrer Intensität über die normale Bindung des Bürgers an den Staat (allgemeines Gewaltverhältnis) hinausgeht. Die Bezeichnung als besonderes Gewaltverhältnis wird heute meist vermieden, weil damit weitergehende inhaltliche Aussagen assoziiert werden, die ganz überwiegend nicht mehr geteilt werden. (de)
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  • Als Sonderrechtsverhältnis (oder Sonderstatusverhältnis, besonderes Gewaltverhältnis) bezeichnet man in der deutschen Rechtswissenschaft einen Zustand der gesteigerten Bindung des Bürgers an den Staat, welche in ihrer Intensität über die normale Bindung des Bürgers an den Staat (allgemeines Gewaltverhältnis) hinausgeht. Die Bezeichnung als besonderes Gewaltverhältnis wird heute meist vermieden, weil damit weitergehende inhaltliche Aussagen assoziiert werden, die ganz überwiegend nicht mehr geteilt werden. (de)
  • Als Sonderrechtsverhältnis (oder Sonderstatusverhältnis, besonderes Gewaltverhältnis) bezeichnet man in der deutschen Rechtswissenschaft einen Zustand der gesteigerten Bindung des Bürgers an den Staat, welche in ihrer Intensität über die normale Bindung des Bürgers an den Staat (allgemeines Gewaltverhältnis) hinausgeht. Die Bezeichnung als besonderes Gewaltverhältnis wird heute meist vermieden, weil damit weitergehende inhaltliche Aussagen assoziiert werden, die ganz überwiegend nicht mehr geteilt werden. (de)
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  • Sonderrechtsverhältnis (de)
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