Sondergerichte sind Gerichte außerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Bekannt waren sie vor allem als Teil der NS-Justizverbrechen, wo sie durch die massenhafte Verhängung von Todesstrafen bzw. langjährigen Zuchthausstrafen oder Inhaftierung in Konzentrationslagern wegen meist geringfügiger Delikte hervortraten. Im juristischen Sinne sind sie zu unterscheiden von den für Wehrmachtsangehörige bereits 1934 wieder eingerichteten Militärgerichten (Kriegsgerichten), dem gleichfalls 1934 eingerichteten Volksgerichtshof sowie den in der Agonie des Dritten Reiches im Februar 1945 zur Aburteilung des jeweiligen „Täters“ im konkreten Einzelfall angeordneten Standgerichten, die lediglich auf Tod und (theoretisch) auf Freispruch oder Überweisung an ein ordentliches Gericht entscheiden konnten. Geme

Property Value
dbo:abstract
  • Sondergerichte sind Gerichte außerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Bekannt waren sie vor allem als Teil der NS-Justizverbrechen, wo sie durch die massenhafte Verhängung von Todesstrafen bzw. langjährigen Zuchthausstrafen oder Inhaftierung in Konzentrationslagern wegen meist geringfügiger Delikte hervortraten. Im juristischen Sinne sind sie zu unterscheiden von den für Wehrmachtsangehörige bereits 1934 wieder eingerichteten Militärgerichten (Kriegsgerichten), dem gleichfalls 1934 eingerichteten Volksgerichtshof sowie den in der Agonie des Dritten Reiches im Februar 1945 zur Aburteilung des jeweiligen „Täters“ im konkreten Einzelfall angeordneten Standgerichten, die lediglich auf Tod und (theoretisch) auf Freispruch oder Überweisung an ein ordentliches Gericht entscheiden konnten. Gemeinsam ist aber allen, dass sie politische Urteile fällten. (de)
  • Sondergerichte sind Gerichte außerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Bekannt waren sie vor allem als Teil der NS-Justizverbrechen, wo sie durch die massenhafte Verhängung von Todesstrafen bzw. langjährigen Zuchthausstrafen oder Inhaftierung in Konzentrationslagern wegen meist geringfügiger Delikte hervortraten. Im juristischen Sinne sind sie zu unterscheiden von den für Wehrmachtsangehörige bereits 1934 wieder eingerichteten Militärgerichten (Kriegsgerichten), dem gleichfalls 1934 eingerichteten Volksgerichtshof sowie den in der Agonie des Dritten Reiches im Februar 1945 zur Aburteilung des jeweiligen „Täters“ im konkreten Einzelfall angeordneten Standgerichten, die lediglich auf Tod und (theoretisch) auf Freispruch oder Überweisung an ein ordentliches Gericht entscheiden konnten. Gemeinsam ist aber allen, dass sie politische Urteile fällten. (de)
dbo:wikiPageExternalLink
dbo:wikiPageID
  • 182612 (xsd:integer)
dbo:wikiPageRevisionID
  • 150720068 (xsd:integer)
dct:subject
rdfs:comment
  • Sondergerichte sind Gerichte außerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Bekannt waren sie vor allem als Teil der NS-Justizverbrechen, wo sie durch die massenhafte Verhängung von Todesstrafen bzw. langjährigen Zuchthausstrafen oder Inhaftierung in Konzentrationslagern wegen meist geringfügiger Delikte hervortraten. Im juristischen Sinne sind sie zu unterscheiden von den für Wehrmachtsangehörige bereits 1934 wieder eingerichteten Militärgerichten (Kriegsgerichten), dem gleichfalls 1934 eingerichteten Volksgerichtshof sowie den in der Agonie des Dritten Reiches im Februar 1945 zur Aburteilung des jeweiligen „Täters“ im konkreten Einzelfall angeordneten Standgerichten, die lediglich auf Tod und (theoretisch) auf Freispruch oder Überweisung an ein ordentliches Gericht entscheiden konnten. Geme (de)
  • Sondergerichte sind Gerichte außerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Bekannt waren sie vor allem als Teil der NS-Justizverbrechen, wo sie durch die massenhafte Verhängung von Todesstrafen bzw. langjährigen Zuchthausstrafen oder Inhaftierung in Konzentrationslagern wegen meist geringfügiger Delikte hervortraten. Im juristischen Sinne sind sie zu unterscheiden von den für Wehrmachtsangehörige bereits 1934 wieder eingerichteten Militärgerichten (Kriegsgerichten), dem gleichfalls 1934 eingerichteten Volksgerichtshof sowie den in der Agonie des Dritten Reiches im Februar 1945 zur Aburteilung des jeweiligen „Täters“ im konkreten Einzelfall angeordneten Standgerichten, die lediglich auf Tod und (theoretisch) auf Freispruch oder Überweisung an ein ordentliches Gericht entscheiden konnten. Geme (de)
rdfs:label
  • Sondergericht (de)
  • Sondergericht (de)
owl:sameAs
prov:wasDerivedFrom
foaf:isPrimaryTopicOf
is dbo:wikiPageDisambiguates of
is foaf:primaryTopic of