Das österreichische Signaturgesetz (SigG)regelte den rechtlichen Rahmen für die Erstellung und Verwendung elektronischer Signaturen sowie für die Erbringung von Zertifizierungsdiensten. Österreich war damit das erste Land, das die EG-Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen umgesetzt hat.

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  • Das österreichische Signaturgesetz (SigG)regelte den rechtlichen Rahmen für die Erstellung und Verwendung elektronischer Signaturen sowie für die Erbringung von Zertifizierungsdiensten. Österreich war damit das erste Land, das die EG-Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen umgesetzt hat. Das Signaturgesetz wurde durch die Signaturverordnung 2008 (SigV 2008) näher ausgeführt. Das Signaturgesetz unterschied zwischen der (einfachen) elektronischen Signatur und der sicheren elektronischen Signatur, welche im Wesentlichen der qualifizierten elektronischen Signatur in Deutschland entspricht. Die Bestätigungsstellenverordnung legt Kriterien für die Feststellung der Eignung von Bestätigungsstellen fest. Mit der Verordnung BGBl. II Nr. 31/2000 wurde die Eignung des Vereins „Zentrum für sichere Informationstechnologie – Austria (A-SIT)“ als Bestätigungsstelle festgestellt. Die Aufsicht über die Anbieter von Zertifizierungsdiensten und die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen zur elektronischen Signatur ist die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR). (de)
  • Das österreichische Signaturgesetz (SigG)regelte den rechtlichen Rahmen für die Erstellung und Verwendung elektronischer Signaturen sowie für die Erbringung von Zertifizierungsdiensten. Österreich war damit das erste Land, das die EG-Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen umgesetzt hat. Das Signaturgesetz wurde durch die Signaturverordnung 2008 (SigV 2008) näher ausgeführt. Das Signaturgesetz unterschied zwischen der (einfachen) elektronischen Signatur und der sicheren elektronischen Signatur, welche im Wesentlichen der qualifizierten elektronischen Signatur in Deutschland entspricht. Die Bestätigungsstellenverordnung legt Kriterien für die Feststellung der Eignung von Bestätigungsstellen fest. Mit der Verordnung BGBl. II Nr. 31/2000 wurde die Eignung des Vereins „Zentrum für sichere Informationstechnologie – Austria (A-SIT)“ als Bestätigungsstelle festgestellt. Die Aufsicht über die Anbieter von Zertifizierungsdiensten und die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen zur elektronischen Signatur ist die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR). (de)
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  • Das österreichische Signaturgesetz (SigG)regelte den rechtlichen Rahmen für die Erstellung und Verwendung elektronischer Signaturen sowie für die Erbringung von Zertifizierungsdiensten. Österreich war damit das erste Land, das die EG-Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen umgesetzt hat. (de)
  • Das österreichische Signaturgesetz (SigG)regelte den rechtlichen Rahmen für die Erstellung und Verwendung elektronischer Signaturen sowie für die Erbringung von Zertifizierungsdiensten. Österreich war damit das erste Land, das die EG-Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen umgesetzt hat. (de)
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  • Signaturgesetz (Österreich) (de)
  • Signaturgesetz (Österreich) (de)
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