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- Unter einer Selbstvornahme versteht man im Schuldrecht die Beseitigung eines Mangels durch den Anspruchsteller selbst auf Kosten des Anspruchsgegners. Im Kaufrecht kann der Käufer die Beseitigung eines Sachmangels der Kaufsache selbst vornehmen oder durch einen beauftragten Dritten vornehmen lassen. Das Gleiche gilt für die Beseitigung eines Werkmangels durch den Besteller. Im Mietrecht besteht für den Mieter ein Aufwendungsersatzanspruch, wenn der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels der Mietsache in Verzug oder die umgehende Beseitigung des Mangels durch den Mieter notwendig ist (§ 536a Abs. 2 BGB). (de)
- Unter einer Selbstvornahme versteht man im Schuldrecht die Beseitigung eines Mangels durch den Anspruchsteller selbst auf Kosten des Anspruchsgegners. Im Kaufrecht kann der Käufer die Beseitigung eines Sachmangels der Kaufsache selbst vornehmen oder durch einen beauftragten Dritten vornehmen lassen. Das Gleiche gilt für die Beseitigung eines Werkmangels durch den Besteller. Im Mietrecht besteht für den Mieter ein Aufwendungsersatzanspruch, wenn der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels der Mietsache in Verzug oder die umgehende Beseitigung des Mangels durch den Mieter notwendig ist (§ 536a Abs. 2 BGB). (de)
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- Unter einer Selbstvornahme versteht man im Schuldrecht die Beseitigung eines Mangels durch den Anspruchsteller selbst auf Kosten des Anspruchsgegners. Im Kaufrecht kann der Käufer die Beseitigung eines Sachmangels der Kaufsache selbst vornehmen oder durch einen beauftragten Dritten vornehmen lassen. Das Gleiche gilt für die Beseitigung eines Werkmangels durch den Besteller. (de)
- Unter einer Selbstvornahme versteht man im Schuldrecht die Beseitigung eines Mangels durch den Anspruchsteller selbst auf Kosten des Anspruchsgegners. Im Kaufrecht kann der Käufer die Beseitigung eines Sachmangels der Kaufsache selbst vornehmen oder durch einen beauftragten Dritten vornehmen lassen. Das Gleiche gilt für die Beseitigung eines Werkmangels durch den Besteller. (de)
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- Selbstvornahme (de)
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