Ein Schwurgericht ist in Deutschland ein erstinstanzlicher Spruchkörper des Landgerichts, dessen Zuständigkeit für die Delikte des Mordes, des Totschlags und die sonst mit dem Tode erfolgsqualifizierten Vorsatzdelikte gegeben ist (Tötungsdelikte), jeweils auch für versuchte. Die Zuständigkeit besteht nicht, wenn nach § 120 GVG das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug zuständig ist. Es ist nur in Strafsachen gegen Erwachsene zuständig; für Jugendliche und Heranwachsende ist die große Jugendkammer zuständig. Die gesetzliche Zuständigkeit ist in § 74 Absatz 2 und § 74e GVG normiert.

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  • Ein Schwurgericht ist in Deutschland ein erstinstanzlicher Spruchkörper des Landgerichts, dessen Zuständigkeit für die Delikte des Mordes, des Totschlags und die sonst mit dem Tode erfolgsqualifizierten Vorsatzdelikte gegeben ist (Tötungsdelikte), jeweils auch für versuchte. Die Zuständigkeit besteht nicht, wenn nach § 120 GVG das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug zuständig ist. Es ist nur in Strafsachen gegen Erwachsene zuständig; für Jugendliche und Heranwachsende ist die große Jugendkammer zuständig. Die gesetzliche Zuständigkeit ist in § 74 Absatz 2 und § 74e GVG normiert. Das Schwurgericht ist mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzt (§ 76 GVG). Es handelt sich um eine große Strafkammer mit Sonderzuständigkeit. Eine Besetzungsreduktion ist ausgeschlossen. Bei jedem Landgericht muss mindestens ein Schwurgericht eingerichtet werden, es sei denn, die Länder machen von einer Konzentration gemäß § 74d GVG Gebrauch. Für auf Revision hin zurückverwiesene Verfahren muss zudem eine Auffangstrafkammer bestimmt werden, die diese Verfahren neu verhandelt. Bei besonders großem Geschäftsanfall kann diese Auffangstrafkammer auch erstinstanzlich tätig werden. Gegen Urteile des Schwurgerichts ist die Revision (§ 333 StPO) zum Bundesgerichtshof (§ 135 Absatz 1 GVG) gegeben. Für Beschwerden (§ 304 StPO) gegen andere Entscheidungen im Verfahren ist das Oberlandesgericht (§ 120 Absatz 4 GVG) zuständig. (de)
  • Ein Schwurgericht ist in Deutschland ein erstinstanzlicher Spruchkörper des Landgerichts, dessen Zuständigkeit für die Delikte des Mordes, des Totschlags und die sonst mit dem Tode erfolgsqualifizierten Vorsatzdelikte gegeben ist (Tötungsdelikte), jeweils auch für versuchte. Die Zuständigkeit besteht nicht, wenn nach § 120 GVG das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug zuständig ist. Es ist nur in Strafsachen gegen Erwachsene zuständig; für Jugendliche und Heranwachsende ist die große Jugendkammer zuständig. Die gesetzliche Zuständigkeit ist in § 74 Absatz 2 und § 74e GVG normiert. Das Schwurgericht ist mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzt (§ 76 GVG). Es handelt sich um eine große Strafkammer mit Sonderzuständigkeit. Eine Besetzungsreduktion ist ausgeschlossen. Bei jedem Landgericht muss mindestens ein Schwurgericht eingerichtet werden, es sei denn, die Länder machen von einer Konzentration gemäß § 74d GVG Gebrauch. Für auf Revision hin zurückverwiesene Verfahren muss zudem eine Auffangstrafkammer bestimmt werden, die diese Verfahren neu verhandelt. Bei besonders großem Geschäftsanfall kann diese Auffangstrafkammer auch erstinstanzlich tätig werden. Gegen Urteile des Schwurgerichts ist die Revision (§ 333 StPO) zum Bundesgerichtshof (§ 135 Absatz 1 GVG) gegeben. Für Beschwerden (§ 304 StPO) gegen andere Entscheidungen im Verfahren ist das Oberlandesgericht (§ 120 Absatz 4 GVG) zuständig. (de)
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  • Ein Schwurgericht ist in Deutschland ein erstinstanzlicher Spruchkörper des Landgerichts, dessen Zuständigkeit für die Delikte des Mordes, des Totschlags und die sonst mit dem Tode erfolgsqualifizierten Vorsatzdelikte gegeben ist (Tötungsdelikte), jeweils auch für versuchte. Die Zuständigkeit besteht nicht, wenn nach § 120 GVG das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug zuständig ist. Es ist nur in Strafsachen gegen Erwachsene zuständig; für Jugendliche und Heranwachsende ist die große Jugendkammer zuständig. Die gesetzliche Zuständigkeit ist in § 74 Absatz 2 und § 74e GVG normiert. (de)
  • Ein Schwurgericht ist in Deutschland ein erstinstanzlicher Spruchkörper des Landgerichts, dessen Zuständigkeit für die Delikte des Mordes, des Totschlags und die sonst mit dem Tode erfolgsqualifizierten Vorsatzdelikte gegeben ist (Tötungsdelikte), jeweils auch für versuchte. Die Zuständigkeit besteht nicht, wenn nach § 120 GVG das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug zuständig ist. Es ist nur in Strafsachen gegen Erwachsene zuständig; für Jugendliche und Heranwachsende ist die große Jugendkammer zuständig. Die gesetzliche Zuständigkeit ist in § 74 Absatz 2 und § 74e GVG normiert. (de)
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  • Schwurgericht (de)
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