Der Schutzfristenvergleich ist ein Begriff aus dem Urheberrecht, das für Werke, die eine geistige Schöpfung darstellen, eine Schutzfrist vorsieht. Der Schutzfristenvergleich reduziert für ausländische Rechteinhaber die Schutzdauer auf die im Ursprungsland geltende Dauer. Im Englischen spricht man aussagekräftiger von der Regel der kürzeren Frist (englisch rule of the shorter term). Artikel IV Nr. 4 des Welturheberrechtsabkommens lautet: Die Revidierte Berner Übereinkunft sieht für ausländische Urheber eine Inländerbehandlung vor, doch schränkt Art. 7 Abs. 8 ein:

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  • Der Schutzfristenvergleich ist ein Begriff aus dem Urheberrecht, das für Werke, die eine geistige Schöpfung darstellen, eine Schutzfrist vorsieht. Der Schutzfristenvergleich reduziert für ausländische Rechteinhaber die Schutzdauer auf die im Ursprungsland geltende Dauer. Im Englischen spricht man aussagekräftiger von der Regel der kürzeren Frist (englisch rule of the shorter term). Artikel IV Nr. 4 des Welturheberrechtsabkommens lautet: „Kein vertragschließender Staat ist verpflichtet, einem Werk einen längeren Schutz zu gewähren als den, der für Werke der betreffenden Art in dem vertragschließenden Staat festgesetzt ist, in dem das Werk zuerst veröffentlicht wurde.“ Die Revidierte Berner Übereinkunft sieht für ausländische Urheber eine Inländerbehandlung vor, doch schränkt Art. 7 Abs. 8 ein: „In allen Fällen richtet sich die Dauer nach dem Gesetz des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird; jedoch überschreitet sie, sofern die Rechtsvorschriften dieses Landes nichts anderes bestimmen, nicht die im Ursprungsland des Werkes festgesetzte Dauer.“ Nach dem 3. Urheberrechtsänderungsgesetz vom 23. Juni 1995 werden im deutschen Urheberrechtsgesetz andere EU-Bürger in Deutschland gleichgestellt. § 120 UrhG. besagt unter anderem: „Deutsche Staatsangehörige genießen den urheberrechtlichen Schutz für alle ihre Werke, gleichviel, ob und wo die Werke erschienen sind. […] Deutschen Staatsangehörigen stehen gleich: […] Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.“ Innerhalb der EU findet also kein Schutzfristenvergleich statt. Die Schutzdauerrichtlinie der EU schreibt einen solchen aber für Staaten außerhalb der EU vor. Kompliziert wird die Rechtslage, wenn bilaterale Abkommen zu berücksichtigen sind (z. B. das Übereinkommen zwischen dem Reich und den Vereinigten Staaten von Amerika über den gegenseitigen Schutz der Urheberrechte aus dem Jahr 1892). Die USA nehmen keinen Schutzfristenvergleich vor, sondern gewähren ausländischen Urhebern in der Regel den Inländer-Schutz. Die Schutzfristen in den USA wurden durch den Copyright Term Extension Act zum Teil länger gestaltet. (de)
  • Der Schutzfristenvergleich ist ein Begriff aus dem Urheberrecht, das für Werke, die eine geistige Schöpfung darstellen, eine Schutzfrist vorsieht. Der Schutzfristenvergleich reduziert für ausländische Rechteinhaber die Schutzdauer auf die im Ursprungsland geltende Dauer. Im Englischen spricht man aussagekräftiger von der Regel der kürzeren Frist (englisch rule of the shorter term). Artikel IV Nr. 4 des Welturheberrechtsabkommens lautet: „Kein vertragschließender Staat ist verpflichtet, einem Werk einen längeren Schutz zu gewähren als den, der für Werke der betreffenden Art in dem vertragschließenden Staat festgesetzt ist, in dem das Werk zuerst veröffentlicht wurde.“ Die Revidierte Berner Übereinkunft sieht für ausländische Urheber eine Inländerbehandlung vor, doch schränkt Art. 7 Abs. 8 ein: „In allen Fällen richtet sich die Dauer nach dem Gesetz des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird; jedoch überschreitet sie, sofern die Rechtsvorschriften dieses Landes nichts anderes bestimmen, nicht die im Ursprungsland des Werkes festgesetzte Dauer.“ Nach dem 3. Urheberrechtsänderungsgesetz vom 23. Juni 1995 werden im deutschen Urheberrechtsgesetz andere EU-Bürger in Deutschland gleichgestellt. § 120 UrhG. besagt unter anderem: „Deutsche Staatsangehörige genießen den urheberrechtlichen Schutz für alle ihre Werke, gleichviel, ob und wo die Werke erschienen sind. […] Deutschen Staatsangehörigen stehen gleich: […] Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.“ Innerhalb der EU findet also kein Schutzfristenvergleich statt. Die Schutzdauerrichtlinie der EU schreibt einen solchen aber für Staaten außerhalb der EU vor. Kompliziert wird die Rechtslage, wenn bilaterale Abkommen zu berücksichtigen sind (z. B. das Übereinkommen zwischen dem Reich und den Vereinigten Staaten von Amerika über den gegenseitigen Schutz der Urheberrechte aus dem Jahr 1892). Die USA nehmen keinen Schutzfristenvergleich vor, sondern gewähren ausländischen Urhebern in der Regel den Inländer-Schutz. Die Schutzfristen in den USA wurden durch den Copyright Term Extension Act zum Teil länger gestaltet. (de)
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  • Der Schutzfristenvergleich ist ein Begriff aus dem Urheberrecht, das für Werke, die eine geistige Schöpfung darstellen, eine Schutzfrist vorsieht. Der Schutzfristenvergleich reduziert für ausländische Rechteinhaber die Schutzdauer auf die im Ursprungsland geltende Dauer. Im Englischen spricht man aussagekräftiger von der Regel der kürzeren Frist (englisch rule of the shorter term). Artikel IV Nr. 4 des Welturheberrechtsabkommens lautet: Die Revidierte Berner Übereinkunft sieht für ausländische Urheber eine Inländerbehandlung vor, doch schränkt Art. 7 Abs. 8 ein: (de)
  • Der Schutzfristenvergleich ist ein Begriff aus dem Urheberrecht, das für Werke, die eine geistige Schöpfung darstellen, eine Schutzfrist vorsieht. Der Schutzfristenvergleich reduziert für ausländische Rechteinhaber die Schutzdauer auf die im Ursprungsland geltende Dauer. Im Englischen spricht man aussagekräftiger von der Regel der kürzeren Frist (englisch rule of the shorter term). Artikel IV Nr. 4 des Welturheberrechtsabkommens lautet: Die Revidierte Berner Übereinkunft sieht für ausländische Urheber eine Inländerbehandlung vor, doch schränkt Art. 7 Abs. 8 ein: (de)
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