Die Schulgesundheitspflege hat das Ziel, Krankheiten der Schüler vorzubeugen, sie frühzeitig zu erkennen und Wege zu ihrer Heilung aufzuzeigen (vgl. § 54 Abs. 1 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - SchulG). Diese Zielsetzung ist in anderen deutschen Bundesländern ähnlich.

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  • Die Schulgesundheitspflege hat das Ziel, Krankheiten der Schüler vorzubeugen, sie frühzeitig zu erkennen und Wege zu ihrer Heilung aufzuzeigen (vgl. § 54 Abs. 1 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - SchulG). Diese Zielsetzung ist in anderen deutschen Bundesländern ähnlich. (de)
  • Die Schulgesundheitspflege hat das Ziel, Krankheiten der Schüler vorzubeugen, sie frühzeitig zu erkennen und Wege zu ihrer Heilung aufzuzeigen (vgl. § 54 Abs. 1 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - SchulG). Diese Zielsetzung ist in anderen deutschen Bundesländern ähnlich. (de)
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  • Die Schulgesundheitspflege hat das Ziel, Krankheiten der Schüler vorzubeugen, sie frühzeitig zu erkennen und Wege zu ihrer Heilung aufzuzeigen (vgl. § 54 Abs. 1 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - SchulG). Diese Zielsetzung ist in anderen deutschen Bundesländern ähnlich. (de)
  • Die Schulgesundheitspflege hat das Ziel, Krankheiten der Schüler vorzubeugen, sie frühzeitig zu erkennen und Wege zu ihrer Heilung aufzuzeigen (vgl. § 54 Abs. 1 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - SchulG). Diese Zielsetzung ist in anderen deutschen Bundesländern ähnlich. (de)
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  • Schulgesundheitspflege (de)
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