Der Begriff Schranke wird in der juristischen Sprache bildhaft für die Eingrenzung von Rechten gebraucht. Insbesondere im Verfassungsrecht gehören die Begriffe Schranke und „Schranken-Schranke“ zum Arbeitsalltag in der Grundrechtsdogmatik. Im Wesentlichen gibt es drei mögliche Arten von Schranken:

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  • Der Begriff Schranke wird in der juristischen Sprache bildhaft für die Eingrenzung von Rechten gebraucht. Insbesondere im Verfassungsrecht gehören die Begriffe Schranke und „Schranken-Schranke“ zum Arbeitsalltag in der Grundrechtsdogmatik. Die Notwendigkeit der „Rechtsschranke“ erklärt sich wie folgt: In zahlreichen Fällen wird ein Recht nach dem Gesetzeswortlaut umfassend garantiert, beispielsweise die Inhalts- und Schrankenbestimmung für das Eigentum in Art. 14 Grundgesetz. Gleichzeitig muss das Recht aber dort seine Grenzen finden, wo es die Rechte Anderer beeinträchtigt. Daher behält sich der Gesetzgeber in einem sogenannten Schrankenvorbehalt regelmäßig vor, soweit nötig den Umfang des Rechtes durch Gesetze einzuschränken, damit Jedermann gleich viel von seinem Recht hat. Dabei muss er selbst jedoch stets seine ursprüngliche Garantie des Rechtes im Auge behalten. Diese bildet die sogenannte „Schranken-Schranke“, das heißt die nachträgliche Beschränkung des Rechtes darf nicht so weit gehen, dass von der ursprünglichen Garantie nichts Wesentliches mehr übrig bleibt. Im Wesentlichen gibt es drei mögliche Arten von Schranken: * Grundgesetzunmittelbare Schranke – das Grundgesetz beschränkt die Reichweite des Schutzbereiches des Grundrechtes, wobei zugleich Eingriffsmöglichkeiten gegeben sein können, insofern die Ausübung eines anderen Grundrechtes - bspw. die allgemeine Handlungsfreiheit - über den Schutzbereich des einen Grundrechts hinaus vorliegt (z. B. Art. 8 GG, „friedlich und ohne Waffen“) * Gesetzesvorbehaltsschranke – in das Recht darf auf Grund eines anderen Gesetzes eingegriffen werden * Verfassungsimmanente Schranke – ergibt sich aus dem Wesensgehalt eines Gesetzes (z. B. Art. 2 Abs. 1 GG). Verhält sich jemand in seiner freien Entfaltung so, dass er andere einschränkt, so kann seine eigene Wahrnehmung des Grundrechts eingeschränkt werden. (de)
  • Der Begriff Schranke wird in der juristischen Sprache bildhaft für die Eingrenzung von Rechten gebraucht. Insbesondere im Verfassungsrecht gehören die Begriffe Schranke und „Schranken-Schranke“ zum Arbeitsalltag in der Grundrechtsdogmatik. Die Notwendigkeit der „Rechtsschranke“ erklärt sich wie folgt: In zahlreichen Fällen wird ein Recht nach dem Gesetzeswortlaut umfassend garantiert, beispielsweise die Inhalts- und Schrankenbestimmung für das Eigentum in Art. 14 Grundgesetz. Gleichzeitig muss das Recht aber dort seine Grenzen finden, wo es die Rechte Anderer beeinträchtigt. Daher behält sich der Gesetzgeber in einem sogenannten Schrankenvorbehalt regelmäßig vor, soweit nötig den Umfang des Rechtes durch Gesetze einzuschränken, damit Jedermann gleich viel von seinem Recht hat. Dabei muss er selbst jedoch stets seine ursprüngliche Garantie des Rechtes im Auge behalten. Diese bildet die sogenannte „Schranken-Schranke“, das heißt die nachträgliche Beschränkung des Rechtes darf nicht so weit gehen, dass von der ursprünglichen Garantie nichts Wesentliches mehr übrig bleibt. Im Wesentlichen gibt es drei mögliche Arten von Schranken: * Grundgesetzunmittelbare Schranke – das Grundgesetz beschränkt die Reichweite des Schutzbereiches des Grundrechtes, wobei zugleich Eingriffsmöglichkeiten gegeben sein können, insofern die Ausübung eines anderen Grundrechtes - bspw. die allgemeine Handlungsfreiheit - über den Schutzbereich des einen Grundrechts hinaus vorliegt (z. B. Art. 8 GG, „friedlich und ohne Waffen“) * Gesetzesvorbehaltsschranke – in das Recht darf auf Grund eines anderen Gesetzes eingegriffen werden * Verfassungsimmanente Schranke – ergibt sich aus dem Wesensgehalt eines Gesetzes (z. B. Art. 2 Abs. 1 GG). Verhält sich jemand in seiner freien Entfaltung so, dass er andere einschränkt, so kann seine eigene Wahrnehmung des Grundrechts eingeschränkt werden. (de)
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  • Der Begriff Schranke wird in der juristischen Sprache bildhaft für die Eingrenzung von Rechten gebraucht. Insbesondere im Verfassungsrecht gehören die Begriffe Schranke und „Schranken-Schranke“ zum Arbeitsalltag in der Grundrechtsdogmatik. Im Wesentlichen gibt es drei mögliche Arten von Schranken: (de)
  • Der Begriff Schranke wird in der juristischen Sprache bildhaft für die Eingrenzung von Rechten gebraucht. Insbesondere im Verfassungsrecht gehören die Begriffe Schranke und „Schranken-Schranke“ zum Arbeitsalltag in der Grundrechtsdogmatik. Im Wesentlichen gibt es drei mögliche Arten von Schranken: (de)
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  • Schranke (Recht) (de)
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